Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Perschiedene Mitteilungen. 
Bestimmungen über viehkrankheiten für Transvaal. 
Für Transvaal sind durch die amtliche Druck- 
schrift „Diseases of Stock Regulations“ etwa 
folgende Bestimmungen über Viehkrankheiten ver- 
öffentlicht worden: 
Erklärung. 
1. Unter Vieh ist in folgendem zu verstehen: 
Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferde, Maultiere, Esel 
und Schweine. Unter Direktor ist der Landwirt- 
schaftsdirektor oder ein Beauftragter von ihm gemeint. 
Einfuhr und Transport. 
2. Vom 1. Mai 1903 ab ist die Einfuhr von 
Vieh nur durch die folgenden Plätze erlaubt: Rhodes 
Drift, Mafeking Road, Fourteen Streams Road, 
Klerksdorp Road, Vereeniging, Standerton, Volksrust, 
Nomahashes und Komatie Poort. 
3. Am Eingangsplatz wird das Vieh zunächst 
einer Untersuchung unterzogen und darf erst nach 
Ausstellung eines Erlaubnisscheines weitergebracht 
werden. 
4. Die folgenden Krankheiten werden als an- 
steckende Krankheiten betrachtet und nach den unten 
näher bezeichneten Bestimmungen behandelt: 
a) Rinderpest, b) Lungenseuche, c) Texasfieber, 
d) Perlsucht (Tuberkulose), e) Maul= und Klauen- 
seuche, k) Milzbrand, 8) Rotz, h) Räude von Schasen 
und Ziegen, i) Schweinepest, k) Rotlauf der Schweine. 
5. Alle Gebrauchsgegenstände, wie Hürden cc., 
müssen gereinigt und desinfiziert werden. 
6. Gesundes Schlachtvieh, welches als solches 
am Eingangsplatz einen entsprechenden Brand erhält, 
darf ohne besonderen Aufenthalt an seinen Bestim- 
mungsort gebracht werden, es muß jedoch von der 
Bahn direkt zu einem bestimmten Platz gebracht und 
innerhalb acht Tagen geschlachtet werden. 
7. Sonstiges gesundes Rindvieh muß gegen 
Rinderpest und Lungenseuche und event. noch andere 
vom Direktor bestimmte Krankheiten geimpft werden. 
8. Alles Rindvieh, welches in die Kolonie ein- 
geführt wird, muß zum Schutz gegen Texasfieber 
am Eingangsplatz mit Zeckenbädern behandelt werden. 
9. Bei Rindvieh, das aus einem Lande stammt, 
in welchem Perlsucht vorkommt, muß entweder durch 
die Beibringung eines Zeugnisses der Beweis erbracht 
werden, daß es mit Tuberkulin geimpft worden ist 
und frei von Perlsucht sich erwiesen hat, oder die 
Tuberkulinprobe ist am Eingangsplatz nachzuholen. 
10. Vieh aus einem Lande, in dem Maul= und 
Klauenseuche vorkommt, darf nur mit Erlaubnis des 
Direktors eingeführt werden. 
11. Vieh, das auf Rotz verdächtig ist, darf nur 
nach vorhergehender Probeimpfung mit Mallein ein- 
geführt werden. 
12. Schafe und Ziegen müssen vor ihrer Einfuhr 
Bädern in einer von dem Direktor zu bestimmenden 
Weise unterzogen werden. 
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13. Für Vieh, welches an Rinderpest, Lungen- 
seuche, Texasfieber, Perlsucht, Maul= und Klauenseuche, 
Milzbrand, Rotz, Räude der Schafe und Ziegen, 
Schweineseuche und Rotlauf erkrankt ist oder direkt 
oder indirekt mit erkrankten Tieren in Berührung 
gekommen ist, sind besondere Bestimmungen erlassen. 
Mit Ausnahme der an Räude der Schafe und Ziegen 
erkrankten Tiere müssen alle an obengenannten Krank- 
heiten leidenden Tiere getötet werden. 
Bestimmungen für den inneren Verkehr. 
14. Der „Lieutenant-Governor" kann zur Ver- 
hinderung der Ausbreitung von Seuchen Ausstellungen 
von Vieh, öffentliche und private Märkte verbieten. 
15. Marktplätze, Hürden rc. sind entsprechend 
zu reinigen und zu desinfizieren. 
16. Von dem Direktor beauftragte Personen 
haben überall das Recht des freien Eintritts, um 
sich von dem Bestehen einer ansteckenden Krankheit 
zu überzeugen. 
17. Von dem Direktor beauftragte Tierärzte 
haben das Recht, zur Feststellung einer Tierseuche 
Obduktionen zu machen und, wenn nötig, ein oder 
mehrere Tiere zu schlachten. Der Eigentümer der 
so geschlachteten Tiere soll nach unten näher ausge- 
führten Grundsätzen entschädigt werden. 
18. Jeder Farmbesitzer oder Pächter hat die 
Anzeigepflicht bei Ausbruch einer Tierseuche. 
19. Allen Farmbesitzern in der Umgebung einer 
infizierten Farm ist behördlich Mitteilung zu machen. 
20. Die Farmer haben bei Ausbruch einer Seuche 
alles Vieh, welches der Ansteckung ausgesetzt war, 
entfernt von einer öffentlichen Straße oder Nachbar- 
farmen abzusondern. Das erkrankte Vleh ist zu töten 
oder in einem geschlossenen Kraal unterzubringen. 
Der Besitzer ist haftbar für jeden Schaden, der durch 
Vernachlässigung dieser Vorschriften entsteht. 
21. Personen, welche mit an Rinderpest, Maul- 
und Klauenseuche oder Milzbrand erkrankten Tieren 
in Berührung gekommen sind, müssen desinfiziert 
werden, ebenso ihre Kleider sowie Fahrzeuge mit den 
Zugtieren, welche infizierte Gegenden passiert haben. 
22. Vieh, welches auf eine infizierte Farm ge- 
langt, wird als infiziert betrachtet und entsprechend 
in Quarantäne genommen. 
23. Beim Vorkommen einer Tierseuche an einer 
öffentlichen Straße wird der betreffende Plotz solange 
als infiziert betrachtet, bis die Beendigung der Seuche 
öffentlich bekannt gemacht ist. Der Direktor kann 
auch, wenn er es für notwendig hält, das Töten 
des erkrankten Viehs anordnen und die betreffenden 
Straßen für den Verkehr sperren. 
24. Verirrte, an ansteckenden Krankheiten lei- 
dende Tiere sollen getötet werden. 
25. Die Körper der an ansteckenden Krankheiten 
gefallenen oder getöteten Tiere müssen vergraben 
oder sonstwie unschädlich gemacht werden. Bei ver- 
irrten Tieren sind die Eigentümer für die entstan- 
denen Auslagen haftbar. An öffentlichen Straßen
	        
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