Perschiedene Mitteilungen.
Bestimmungen über viehkrankheiten für Transvaal.
Für Transvaal sind durch die amtliche Druck-
schrift „Diseases of Stock Regulations“ etwa
folgende Bestimmungen über Viehkrankheiten ver-
öffentlicht worden:
Erklärung.
1. Unter Vieh ist in folgendem zu verstehen:
Rindvieh, Schafe, Ziegen, Pferde, Maultiere, Esel
und Schweine. Unter Direktor ist der Landwirt-
schaftsdirektor oder ein Beauftragter von ihm gemeint.
Einfuhr und Transport.
2. Vom 1. Mai 1903 ab ist die Einfuhr von
Vieh nur durch die folgenden Plätze erlaubt: Rhodes
Drift, Mafeking Road, Fourteen Streams Road,
Klerksdorp Road, Vereeniging, Standerton, Volksrust,
Nomahashes und Komatie Poort.
3. Am Eingangsplatz wird das Vieh zunächst
einer Untersuchung unterzogen und darf erst nach
Ausstellung eines Erlaubnisscheines weitergebracht
werden.
4. Die folgenden Krankheiten werden als an-
steckende Krankheiten betrachtet und nach den unten
näher bezeichneten Bestimmungen behandelt:
a) Rinderpest, b) Lungenseuche, c) Texasfieber,
d) Perlsucht (Tuberkulose), e) Maul= und Klauen-
seuche, k) Milzbrand, 8) Rotz, h) Räude von Schasen
und Ziegen, i) Schweinepest, k) Rotlauf der Schweine.
5. Alle Gebrauchsgegenstände, wie Hürden cc.,
müssen gereinigt und desinfiziert werden.
6. Gesundes Schlachtvieh, welches als solches
am Eingangsplatz einen entsprechenden Brand erhält,
darf ohne besonderen Aufenthalt an seinen Bestim-
mungsort gebracht werden, es muß jedoch von der
Bahn direkt zu einem bestimmten Platz gebracht und
innerhalb acht Tagen geschlachtet werden.
7. Sonstiges gesundes Rindvieh muß gegen
Rinderpest und Lungenseuche und event. noch andere
vom Direktor bestimmte Krankheiten geimpft werden.
8. Alles Rindvieh, welches in die Kolonie ein-
geführt wird, muß zum Schutz gegen Texasfieber
am Eingangsplatz mit Zeckenbädern behandelt werden.
9. Bei Rindvieh, das aus einem Lande stammt,
in welchem Perlsucht vorkommt, muß entweder durch
die Beibringung eines Zeugnisses der Beweis erbracht
werden, daß es mit Tuberkulin geimpft worden ist
und frei von Perlsucht sich erwiesen hat, oder die
Tuberkulinprobe ist am Eingangsplatz nachzuholen.
10. Vieh aus einem Lande, in dem Maul= und
Klauenseuche vorkommt, darf nur mit Erlaubnis des
Direktors eingeführt werden.
11. Vieh, das auf Rotz verdächtig ist, darf nur
nach vorhergehender Probeimpfung mit Mallein ein-
geführt werden.
12. Schafe und Ziegen müssen vor ihrer Einfuhr
Bädern in einer von dem Direktor zu bestimmenden
Weise unterzogen werden.
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13. Für Vieh, welches an Rinderpest, Lungen-
seuche, Texasfieber, Perlsucht, Maul= und Klauenseuche,
Milzbrand, Rotz, Räude der Schafe und Ziegen,
Schweineseuche und Rotlauf erkrankt ist oder direkt
oder indirekt mit erkrankten Tieren in Berührung
gekommen ist, sind besondere Bestimmungen erlassen.
Mit Ausnahme der an Räude der Schafe und Ziegen
erkrankten Tiere müssen alle an obengenannten Krank-
heiten leidenden Tiere getötet werden.
Bestimmungen für den inneren Verkehr.
14. Der „Lieutenant-Governor" kann zur Ver-
hinderung der Ausbreitung von Seuchen Ausstellungen
von Vieh, öffentliche und private Märkte verbieten.
15. Marktplätze, Hürden rc. sind entsprechend
zu reinigen und zu desinfizieren.
16. Von dem Direktor beauftragte Personen
haben überall das Recht des freien Eintritts, um
sich von dem Bestehen einer ansteckenden Krankheit
zu überzeugen.
17. Von dem Direktor beauftragte Tierärzte
haben das Recht, zur Feststellung einer Tierseuche
Obduktionen zu machen und, wenn nötig, ein oder
mehrere Tiere zu schlachten. Der Eigentümer der
so geschlachteten Tiere soll nach unten näher ausge-
führten Grundsätzen entschädigt werden.
18. Jeder Farmbesitzer oder Pächter hat die
Anzeigepflicht bei Ausbruch einer Tierseuche.
19. Allen Farmbesitzern in der Umgebung einer
infizierten Farm ist behördlich Mitteilung zu machen.
20. Die Farmer haben bei Ausbruch einer Seuche
alles Vieh, welches der Ansteckung ausgesetzt war,
entfernt von einer öffentlichen Straße oder Nachbar-
farmen abzusondern. Das erkrankte Vleh ist zu töten
oder in einem geschlossenen Kraal unterzubringen.
Der Besitzer ist haftbar für jeden Schaden, der durch
Vernachlässigung dieser Vorschriften entsteht.
21. Personen, welche mit an Rinderpest, Maul-
und Klauenseuche oder Milzbrand erkrankten Tieren
in Berührung gekommen sind, müssen desinfiziert
werden, ebenso ihre Kleider sowie Fahrzeuge mit den
Zugtieren, welche infizierte Gegenden passiert haben.
22. Vieh, welches auf eine infizierte Farm ge-
langt, wird als infiziert betrachtet und entsprechend
in Quarantäne genommen.
23. Beim Vorkommen einer Tierseuche an einer
öffentlichen Straße wird der betreffende Plotz solange
als infiziert betrachtet, bis die Beendigung der Seuche
öffentlich bekannt gemacht ist. Der Direktor kann
auch, wenn er es für notwendig hält, das Töten
des erkrankten Viehs anordnen und die betreffenden
Straßen für den Verkehr sperren.
24. Verirrte, an ansteckenden Krankheiten lei-
dende Tiere sollen getötet werden.
25. Die Körper der an ansteckenden Krankheiten
gefallenen oder getöteten Tiere müssen vergraben
oder sonstwie unschädlich gemacht werden. Bei ver-
irrten Tieren sind die Eigentümer für die entstan-
denen Auslagen haftbar. An öffentlichen Straßen