Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Grundsätze, betreffend die statistischen Erhebungen über die weiße Bevölkerung 
der Schutzgebiete in Afrika und der Südsee. 
§ 1. 
Als Zeitpunkt für die Feststellung der weißen Bevölkerung der Schutzgebiete ist der Beginn des 
Kalenderjahres zugrunde zu legen, als Zeitabschnitt für die Feststellung der Bewegung der Bevölkerung 
(Geburten, Todesfälle, Zuzug, Wegzug, Eheschließungen) das Kalenderjahr. 
§2. 
Die Erhebungen haben sich auf die ortsanwesenden Weißen zu erstrecken, soweit sich dieselben nicht 
lediglich auf der Durchreise in den Schutzgebieten aufhalten. 
83. 
Hinsichtlich des Standes der weißen Bevölkerung ist nachzuweisen: 
1. das Geschlecht, 
das Alter über 15 oder unter 15 Jahren, 
der Wohnbezirk (Bezirksamt, Stationsbezirk ꝛc.) und Wohnort, 
. der Beruf, 
die Staatsangehörigkeit, 
. die Konfession, 
der Familienstand. 
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* 4. 
Bei der Angabe des Berufs der erwachsenen männlichen Bevölkerung (von über 15 Jahre an) 
sind folgende Gruppen zu unterscheiden: 
Regierungsbeamte, 
Angehörige der Schutz= bezw. Polizeitruppe, 
.Geistliche und Missionare, 
Ansiedler, Pflanzer, Farmer (landwirtschaftliche Berufe), 
Techniker, Bauunternehmer, Ingenieure, Maschinisten, Photographen r2c. (obere Gruppe der 
gewerblichen Berufe), 
Handwerker, Arbeiter, Bergleute rc. (untere Gruppe der gewerblichen Berufe), 
Kaufleute, Händler, Gastwirte, Frachtfahrer rc. (Handel), 
Seeleute, Fischer rc. (Schiffahrt), 
Arzte, 
10. Sonstige Berufe (Gelehrte, Rechtsanwälte, Redakteure, Konsuln 2c) und Berufslose. 
Unter der Rubrik Regierungsbeamte sind alle von der Regierung angestellten Personen außer den 
Handwerkern, Arbeitern r2c. nachzuweisen; es ist jedoch anzugeben, wieviele von den Regierungsbeamten 
Arzte, Techniker, Pflanzer 2c. sind und wieviele von den als Handwerker, Arbeiter r2c. nachgewiesenen 
Personen im Regierungsdienst beschäftigt werden. Der Ausdruck „Regierungsbeamte“ bezieht sich auch auf 
die Reichspostbeamten und Kommunalbeamten. 
Die erwachsenen weiblichen Personen sind, soweit sie verheiratet sind, nach dem Beruf ihrer Ehe- 
männer zu unterscheiden. Es bleibt den Schutzgebietsverwaltungen überlassen, ob die Unterscheidung nach 
den sämtlichen für die Berufsgliederung der männlichen Bevölkerung angegebenen Rubriken oder lediglich 
nach den drei Gruppen — 1. Regierungsbeamte und Schutztruppenangehörige, 2. Geistliche und Missionare, 
3. Private — erfolgen soll. Die ledigen und verwitweten Frauen sind in Missionsangehörige, Pflege- 
schwestern, Lehrerinnen und Sonstige zu unterscheiden. 
§ 5. 
Für die Einteilung der weißen Bevölkerung nach Nationalitäten ist die Staatsangehörigkeit als 
maßgebend anzusehen. Die Angehörigen des britischen Reichs sind danach zu unterscheiden, ob sie aus dem 
europäischen Mutterlande stammen (europäische Engländer) oder aus einer der britischen Siedelungskolonien 
(Kolonialengländer). 
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86. 
Bei der Feststellung des Familienstandes ist bei den verheirateten Männern danach zu unter- 
scheiden, ob die Ehefrau der weißen oder der farbigen Bevölkerung angehört. Bei den mit weißen Frauen 
verheirateten Männern ist ferner anzugeben, ob die Ehefrau im Schutzgebiet lebt oder nicht. 
§ 7. 
Hinsichtlich der Bewegung der Bevölkerung ist nachzuweisen: 
1. die Zahl der Geburten und Sterbefälle, 
2. die Zahl der zugezogenen und weggezogenen Personen, 
3. die Zahl der Eheschließungen.
	        
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