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Mit dem Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst versehene Wehrpflichtige, welche
außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, dürfen zum einjährig-freiwilligen Dienst in die Schutztruppe für
Südwestafrika eingestellt werden.
8 4.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche in Curopa ihren Wohnsitz haben, dürfen auf begründeten
Antrag in die Schutztruppe für Südwestafrika als Ein= oder Mehrjährig-Freiwillige nur mit Genehmigung
des betreffenden Kriegsministeriums unter Zustimmung des Ober-Kommandos der Schutztruppen ein-
gestellt werden.
85.
Die zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellten
Wehrpflichtigen erhalten, so lange sie noch in Ausübung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, eine
Löhnung von monatlich 50 Mk., für die Dauer ihrer Teilnahme an kriegerischen Unternehmungen dagegen
die bei der Schutztruppe übliche volle Reiterlöhnung. Hinsichtlich aller sonstigen Gebührnisse sind sie den
der Schutztruppe zugeteilten übrigen deutschen Mannschaften gleichgestellt.
Die Einjährig-Freiwilligen erhalten freie Unterkunft nach Maßgabe der örtlichen Verhältnissc.
Abgesehen von kriegerischen Unternehmungen, für deren Dauer die Fürsorge in dieser Beziehung vom
Kommando auf Rechnung der Landesverwaltung übernommen wird, haben sie sich selbst zu verpflegen, zu
bekleiden und auszurüsten sowie auch beritten zu machen. Sie sind berechtigt, gegen eine Vergütung von
täglich 2 Mk. sich in die Naturalverpflegung der Truppe aufnehmen, gegen Erstattung der Selbstkosten
aus Truppenbeständen bekleiden und ausrüsten sowie gegen eine Entschädigung von 210 Mk. von der
Truppe beritten machen zu lassen. Neben dem letzteren Betrage ist für die Unterhaltung des Pferdes,
einschließlich Hufbeschlag und sonstiger Aufwendungen, eine besondere Vergütung nicht zu entrichten.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, hierzu Erläuterungen zu erteilen und Abänderungen zu treffen,
soweit solche nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind.
§6.
Die Einberufung der in den §§ 2, 3 und 4 gedachten Personen zum Diensteintritt erfolgt durch
den Kommandeur der Schutztruppe, welcher im Einverständnis mit dem Gonverneur die Einstellungstermine
bestimmt. Von jeder Einstellung eines Wehrpflichtigen ist unter Angabe des Geburtsortes und -Tages der
Zivilvorsitzende der zuständigen heimatlichen Ersatzkommission zu benachrichtigen.
§ 7.
Die in den §§ 2 und 3 gedachten Personen können von dem Gorverneur nach Anhörung des
Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstzeit beurlaubt werden.
§ 8.
Nach beendeter aktiver Dienstzeit in der Schutztruppe treten sämtliche Mannschaften zum
Beurlaubtenstande des Heeres oder der Kaiserlichen Marine über.
Wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland nehmen, so sind sie den heimatlichen Bezirkskommandos,
wenn sie ihn dagegen außerhalb Deutschlands nehmen, demjenigen Bezirkskommando (I—IV) Berlin,
welchem sie ihrer Waffengattung 2c. nach angehören, durch den Kommandem der Schutztruppe zu überweisen.
Bei Mannschaften, welche nur in der Schutztruppe gedient haben, bestimmt der Kommandeur, zu
welcher Waffengattung sie entlassen werden sollen.
Den Bezirkskommandos (I—IV) Berlin sind auch diejenigen Personen des Beurlaubtenstandes
zur Kontrolle zu überweisen, die nach dem Schutzgebiete von Südwestafrika verziehen, ohne in der Schutz-
truppe gedient zu haben.
§ 9.
Diejenigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche der aktiven Dienstpflicht ganz oder teil-
weise in der Schutztruppe für Südwestafrika genügt haben, sind, so lange sie ihren dauernden Aufenthalt
im südwestafrikanischen Schutzgebiete haben, vom Dienste im Heere oder in der Kaiserlichen Marine zurück-
gestellt, können aber innerhalb der für das Heer bestimmten Grenzen zu Ubungen in der Schutztruppe
eingezogen werden. «
8 10.
Das Kommando der Schutztruppe für Südwestafrika hat über sämtliche im Schutzgebiet sich
dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes Kontrolle zu führen und zum 1. Januar jedes
Jahres dem Reichskanzler (Ober-Kommando der Schutztruppen) eine namentliche Liste einzureichen. Diese
Liste ist dem Königlich preußischen Kriegsministerium behufs Mitteilung an die kontrollierenden Bezirks-
kommandos zuzustellen.
§ 11.
Von jeder Heranziehung der Personen des Beurlaubtenstandes zur notwendigen Verstärkung der