Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Kaiserliche Schutztruppen. 
Schutztruppe für Südwestafrika. 
A. K. O. vom 3. Dezember 1903. 
Stübel, Leutnant im Königlich Sächsischen Infanterie-Regiment Nr. 102 „Prinz-Regent Luitpold von 
Bayern“, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus der Königlich Sächsischen Armee als Leutnant mit 
Patent vom 22. Februar 1899 in der Schutztruppe angestellt. 
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Nichtamtlicher Teil. 
HRolonialrat. 
Der Kolonialrat trat am Montag, den 30. No- 
vember, vormittags 10 Uhr, unter dem Vorsitz des 
Kolontaldirektors Dr. Stuebel im großen Saale der 
Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts zu seiner 
diesjährigen Herbstsitzung zusammen. Der Vorsitzende 
gedachte in ehrenden Worten des im letzten Sommer 
verstorbenen Mitgliedes, Staatssekretärs v. Jacobi, 
dem zu Ehren die Anwesenden sich von den Sitzen 
erhoben, und begrüßte das neue Mitglied, den 
Oberverwaltungsgerichtsrat Berner. Als erster Punkt 
der Tagesordnung gelangte zur Besprechung der 
Entwurf einer Verfügung, betreffend die Bildung 
von Gouvernementsräten. Die Vorlage fand im 
allgemeinen grundsätzliche Zustimmung und wurde 
als Fortschritt begrüßt, nur die Herren Woermann 
und Lukas hielten sie für verfrüht, da in Kamerun 
und Togo als Kaufleute und Pflanzer meist nur 
unselbständige jüngere Angestellte lebten, die in erster 
Linie nach der Instruktion zu handeln hätten, die sie 
von ihren in Deutschland wohnenden Chefs erhielten. 
Domkapitular Hespers vertrat die Ansicht, daß die 
am Sitz der Gouvernements ansässigen Europäer 
vielfach die Verhälmisse in anderen Bezirken der 
Kolonie nicht übersehen könnten. Von mehreren 
Rednern wurde die Beteiligung von Eingeborenen 
an den Gouvernementsräten lebhaft befürwortet, von 
anderer Seite aber bekämpft. Nachdem Seine Hoheit 
Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg der Kolonial- 
verwaltung den Dank für die Vorlage dieser Ver- 
ordnung ausgesprochen hatte, die vielfach aus- 
gesprochenen Wünschen aus kolonialen Kreisen ent- 
gegengekommen sei, erklärte der Vorsitzende gegenüber 
den erwähnten prinzmiellen Bedenken, daß die Zeit 
zu einem Versuch mit einer Verordnung, wie der 
vorliegenden, doch gekommen zu sein scheine, zumal 
die Einrichtung praktisch schon in einer Anzahl von 
Schutzgebieten bestehe. Sachverständigkeit könne den 
jungen Angestellten in den Kolonien doch nicht ab- 
gesprochen werden, und sie seien in der Lage, sich 
ihre erforderlichen Instruktionen aus der Heimat zu 
verschaffen. Störungen der Privattätigkeit der Bei- 
  
räte würden von den Gouverneuren nach Möglichkeit 
vermieden werden. Ein Antrag Woermann, bei der 
Einrichtung der geplanten Institution Kamerun und 
Togo auszunehmen, wurde vom Kolonialrat ebenso 
wie ein Antrag des Herrn Lukas, das Vorgehen mit 
der Verfügung überhaupt für verfrüht zu erklären, 
mit großer Mehrheit abgelehnt. Beim Eintritt in 
die Spezialdiskussion hob der Vorsitzende hervor, 
daß den Gouverneuren so viel wie möglich freier 
Spielraum gelassen sei. Deshalb sei auch die Be- 
rufung der Mitglieder der Beiwäte den Gouverneuren 
zu überlassen. Vom Kolonialrat wurde ein Antrag 
Kraetke angenommen, wonach die amtlichen Mitglieder 
der Beiräte aus sämtlichen Schutzgebietsbeamten aus- 
gewählt werden können und die Zahl der amtlichen 
Mitglieder die der außeramtlichen nicht übersteigen 
soll. Ein Antrag auf Zulassung von Eingeborenen 
wurde abgelehnt. Ebenso ein Antrag, die Mit- 
glieder durch die Berliner Zentralverwaltung zu 
berufen. Es bleibt also bei der Ernennung durch 
den Gouverneur, der die Berufskreise gutachtlich 
hören soll. Die Zeit, für welche die Berufung der 
außerordentlichen Mitglieder erfolgen soll, wurde auf 
mindestens ein Jahr festgesetzt; die Mitglieder sollen 
ihren Wohnsitz im Schutzgebiete haben. Nach Mög- 
lichkeit sollen solche Personen gewählt werden, welche 
am Sitz des Gouvernements oder in der Nähe 
wohnen. Dem Gouvernementsrate sollen vor Em- 
reichung an das Auswärtige Amt, Kolonialabteilung, 
die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag 
für das Schutzgebiet vorgelegt werden; desgleichen 
Entwürfe der vom Gouverneur zu erlassenden oder 
in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie 
nicht örtlicher Natur sind. Im übrigen wurde der 
Regierungsentwurf ohne wesentliche Anderungen gut- 
geheißen. 
Hierauf ging der Kolonialrat zum zweiten Gegen- 
stand der Tagesordnung über, zu einer Beratung 
über den Entwurf einer Verordnung, betreffend das 
Bergwesen in Deutsch-Südwestafrika, welcher von 
Regierungsrat Haber erläutert wurde. Nach längerer 
allgemeiner Erörterung, an der sich die Herren
	        
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