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Kaiserliche Schutztruppen.
Schutztruppe für Südwestafrika.
A. K. O. vom 3. Dezember 1903.
Stübel, Leutnant im Königlich Sächsischen Infanterie-Regiment Nr. 102 „Prinz-Regent Luitpold von
Bayern“, wird nach erfolgtem Ausscheiden aus der Königlich Sächsischen Armee als Leutnant mit
Patent vom 22. Februar 1899 in der Schutztruppe angestellt.
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Nichtamtlicher Teil.
HRolonialrat.
Der Kolonialrat trat am Montag, den 30. No-
vember, vormittags 10 Uhr, unter dem Vorsitz des
Kolontaldirektors Dr. Stuebel im großen Saale der
Kolonialabteilung des Auswärtigen Amts zu seiner
diesjährigen Herbstsitzung zusammen. Der Vorsitzende
gedachte in ehrenden Worten des im letzten Sommer
verstorbenen Mitgliedes, Staatssekretärs v. Jacobi,
dem zu Ehren die Anwesenden sich von den Sitzen
erhoben, und begrüßte das neue Mitglied, den
Oberverwaltungsgerichtsrat Berner. Als erster Punkt
der Tagesordnung gelangte zur Besprechung der
Entwurf einer Verfügung, betreffend die Bildung
von Gouvernementsräten. Die Vorlage fand im
allgemeinen grundsätzliche Zustimmung und wurde
als Fortschritt begrüßt, nur die Herren Woermann
und Lukas hielten sie für verfrüht, da in Kamerun
und Togo als Kaufleute und Pflanzer meist nur
unselbständige jüngere Angestellte lebten, die in erster
Linie nach der Instruktion zu handeln hätten, die sie
von ihren in Deutschland wohnenden Chefs erhielten.
Domkapitular Hespers vertrat die Ansicht, daß die
am Sitz der Gouvernements ansässigen Europäer
vielfach die Verhälmisse in anderen Bezirken der
Kolonie nicht übersehen könnten. Von mehreren
Rednern wurde die Beteiligung von Eingeborenen
an den Gouvernementsräten lebhaft befürwortet, von
anderer Seite aber bekämpft. Nachdem Seine Hoheit
Herzog Johann Albrecht zu Mecklenburg der Kolonial-
verwaltung den Dank für die Vorlage dieser Ver-
ordnung ausgesprochen hatte, die vielfach aus-
gesprochenen Wünschen aus kolonialen Kreisen ent-
gegengekommen sei, erklärte der Vorsitzende gegenüber
den erwähnten prinzmiellen Bedenken, daß die Zeit
zu einem Versuch mit einer Verordnung, wie der
vorliegenden, doch gekommen zu sein scheine, zumal
die Einrichtung praktisch schon in einer Anzahl von
Schutzgebieten bestehe. Sachverständigkeit könne den
jungen Angestellten in den Kolonien doch nicht ab-
gesprochen werden, und sie seien in der Lage, sich
ihre erforderlichen Instruktionen aus der Heimat zu
verschaffen. Störungen der Privattätigkeit der Bei-
räte würden von den Gouverneuren nach Möglichkeit
vermieden werden. Ein Antrag Woermann, bei der
Einrichtung der geplanten Institution Kamerun und
Togo auszunehmen, wurde vom Kolonialrat ebenso
wie ein Antrag des Herrn Lukas, das Vorgehen mit
der Verfügung überhaupt für verfrüht zu erklären,
mit großer Mehrheit abgelehnt. Beim Eintritt in
die Spezialdiskussion hob der Vorsitzende hervor,
daß den Gouverneuren so viel wie möglich freier
Spielraum gelassen sei. Deshalb sei auch die Be-
rufung der Mitglieder der Beiwäte den Gouverneuren
zu überlassen. Vom Kolonialrat wurde ein Antrag
Kraetke angenommen, wonach die amtlichen Mitglieder
der Beiräte aus sämtlichen Schutzgebietsbeamten aus-
gewählt werden können und die Zahl der amtlichen
Mitglieder die der außeramtlichen nicht übersteigen
soll. Ein Antrag auf Zulassung von Eingeborenen
wurde abgelehnt. Ebenso ein Antrag, die Mit-
glieder durch die Berliner Zentralverwaltung zu
berufen. Es bleibt also bei der Ernennung durch
den Gouverneur, der die Berufskreise gutachtlich
hören soll. Die Zeit, für welche die Berufung der
außerordentlichen Mitglieder erfolgen soll, wurde auf
mindestens ein Jahr festgesetzt; die Mitglieder sollen
ihren Wohnsitz im Schutzgebiete haben. Nach Mög-
lichkeit sollen solche Personen gewählt werden, welche
am Sitz des Gouvernements oder in der Nähe
wohnen. Dem Gouvernementsrate sollen vor Em-
reichung an das Auswärtige Amt, Kolonialabteilung,
die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag
für das Schutzgebiet vorgelegt werden; desgleichen
Entwürfe der vom Gouverneur zu erlassenden oder
in Vorschlag zu bringenden Verordnungen, soweit sie
nicht örtlicher Natur sind. Im übrigen wurde der
Regierungsentwurf ohne wesentliche Anderungen gut-
geheißen.
Hierauf ging der Kolonialrat zum zweiten Gegen-
stand der Tagesordnung über, zu einer Beratung
über den Entwurf einer Verordnung, betreffend das
Bergwesen in Deutsch-Südwestafrika, welcher von
Regierungsrat Haber erläutert wurde. Nach längerer
allgemeiner Erörterung, an der sich die Herren