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Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
Vom 28. Juli 1903.
(Unter Aufhebung der Verordnung vom 11. Januar 1897 und der Nachträge zu dieser Verordnung.)
§ 1.
5 afengebiet.
Das Gebiet, für welches nachstehende Hafenordnung gültig ist, umfaßt den Hafen von Daressalam
und die Haseneinfahrt bis zu einer Linie, gedacht von Boje A über Boje I nach Ras Rangoni. Als
Strandgrenze gilt die Hochwassergrenze.
§ 2.
Lotsenwesen.
Ein= und auslaufende Schiffe müssen einen Lotsen (3. der Lotsenordnung vom 23. Oktober 1901)
an Bord haben, sofern sie hiervon nicht nach § 1 Absatz 2 der nachstehenden Lotsenordnung entbunden sind.
838.
Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam vom 23. Oktober 1901.
1.
Alle den Hafen von Daressalam ansteuernden oder verlassenden Schiffe mit einem Tonnengehalt
von über 100 Br. Reg. Tons sind verpflichtet, einen Lotsen an Bord zu nehmen.
Ausgeschlossen von dieser Verpflichtung sind nur die Schiffe der Koiserlich deutschen Marine sowie
diejenigen Schiffe, welche einen vom Gouvernement ausgestellten Erlaubnisschein besitzen.
2.
Ist die Anlunftszeit der Schiffe vorher dem Hafenamt (Kommando der Flottille) gemeldet, so
erwartet der Lotse das Schiff in der Nähe der Leuchtturminsel Außer -Makatumbe. Andernfalls hat
das sich dem Außenhafen nähernde Schiff die Lotsenflagge zu heißen und in der Höhe der Leuchtturminsel
den Lotsen zu erwarten. Das Lotsenboot führt im Bug die Flagge „P“ des internationalen Signalbuches.
Auslaufende Schiffe haben dem Hafenamt (Kommando der Flottile) die Abfahrtszeit rechtzeitig
mitzuteilen, damit ihre Abfahrt keine Verzögerung erleidet.
3.
Anderen Personen als solchen, deren Befähigung vom Kaiserlichen Gouverneur anerkannt ist, ist
das Lotsen von Schiffen verboten.
4.
Die Lotsengebühren werden nach dem Brutto-Register-Tonnengehalt (Groß-Tonnage) der Schifse
berechnet. Schiffe bis zu 1000 Brutto-Register-Tons zahlen ein= und ausgehend je 30 Rupien, für jere
weiteren 100 Brutto-Register-Tons 1 Rupie mehr.
Von den Lotsengebühren befreit sind: deutsche und fremde Kriegsschiffe sowie die Dampfer des
Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika. Die Erteilung des in 8§ 1 vorgesehenen Erlaubnis-
scheines entbindet nicht von der Entrichtung dieser Gebühren.
5.
Das Einlaufen in den Hafen von Daressalam nach Eintritt der Dunkelheit sowie das Verlassen
desselben ist nur nach vorheriger Mitteilung an das Hafenamt (Kommando der Flottille) gestattet, welches
daraufhin für die Beleuchtung der das Fahrwasser kennzeichnenden Bojen Sorge trägt. Hierfür wird eine
Taxe von 50 Rupien erhoben.
6.
Die Gebühren sind an das Kommando der Flottille zu entrichten.
7.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 800 Rupien
oder Gefängnis bis zu drei Monaten oder Haft bestraft.