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Die Fahrzeuge, Boote usw. sind stets so zu verankern, daß ein Trockenfallen oder Aufstoßen auf Grund selbst
bei niedrigstem Wasserstand ausgeschlossen ist.
8 29.
Das Aufholen von Schiffen, Dhaus, Prähmen und sonstigen größeren Fahrzeugen ist nur nach
vorangegangener Erlaubnis der Zollbehörde mit Genehmigung der Hafenbehörde und nur an der von dieser
angewiesenen Stelle gestattet.
8 80.
Dhaus usw. erhalten durch die Zollbehörde Kenntnis von der Hafenordnung.
Lichterführung.
l1.
Im Hafengebiet liegende Schiffe, Fahrzeuge, Leichter, Dhaus usw. haben von Eintritt der Dunkelheit
bis Tagesanbruch ein weißes Ankerlicht zu führen.
Dhaus, Fahrzeuge usw., welche innerhalb des Brückenkopfes des Zollpiers ankern oder am Strande
liegen, sind hiervon ausgenommen.
8 32.
Im Hafengebiet in Fahrt befindliche Fahrzeuge, Prähme, Leichter, Boote usw., gleichgültig ob sie
gesegelt oder gerudert werden, haben mit Eintritt der Dunkelheit eine Laterne mit brennendem weißen
Licht bereit zu halten. »
Dieselbe ist bei Annäherung von anderen Fahrzeugen, Booten usw. zu zeigen, um Zusammenstöße
zu vermeiden.
Frischwasser.
§ 33.
Schiffe, welche Frischwasser einnehmen wollen, hissen die Flagge „W“ des internationalen Signalbuches.
Für Anlieferung von Frischwasser wird eine Gebühr von 2 Rupien pro Kubikmeter —= 1 Tonne
erhoben. Für Abgabe von Frischwasser zwischen 9 Uhr abends und 6 Uhr morgens erhöht sich der Preis
um 8 Pesa pro Kubikmeter = 1 Tonne.
Es kann Wasser in jeder gewünschten Quantität angeliefert werden.
Ballast.
8 34.
Schisse, welche Sandballast einnehmen wollen, haben die Erlaubnis der Hafenbehörde einzuholen
und die Zollbehörde zu benachrichtigen.
Der Ballast darf nur von den angewiesenen Stellen entnommen werden.
Für je zehn Tonnen Sandballast ist eine Gebühr von 1 Rupie zu entrichten.
Dhaus, Fahrzeuge usw. mit einem Raumgehalt bis 25 chm haben für Sandballast eine Gebühr
von 32 Pesa zu entrichten. Größere Fahrzeuge, Dhaus usw. zahlen 1 Rupie.
Aschprahm.
» §35.
Das Uberbordwerfen von Ballast, Asche oder sonstigen größeren Mengen von Abfällen usw. inner-
halb des Hafengebietes ist verboten.
Will ein Schiff Ballast, Asche usw. von Bord geben, so hat es Flagge „A des internationalen
Signalbuches zu hissen.
Für einmalige Stellung eines Aschprahmes wird eme Gebühr von 6 Rupien erhoben.
Sprengstoffe und feuergesährliche Materialien.
8 36.
Schifse, welche Sprengstoffe, Pulver, Munition, Petroleum oder sonstige feuergefährliche Materialien
geladen haben, dürfen nur nach eingeholter Erlaubnis der Hafenbehörde und unter Hissen der Flagge „B“
des internationalen Signalbuches in den Hafen einlaufen. Sie erhalten einen Ankerplatz von der Hafen-
behörde angewiesen.
Mittagsschuß.
§ 37.
Jeden Mittag 12 Uhr — mittlere Ortszeit — wird von der Salutbatterie der Mittagsschuß gefeuert.