Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Gonvernementskurs in Deutsch-Ostafrika. 
Der amtliche Kurs der Rupie ist durch das Kaiserliche Gouvernement von Deutsch-Ostafrika für 
den Monat September 1903 auf 1,.3875 Mark = 1 Rupie festgesetzt worden. 
  
Verfügung des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Gninea, betreffend den Gebühren- 
tarif für die Vermeffung von Grundstücken. Vom 3. Juli 1903. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. Juli 1895 (Kolonialblatt 1895, S. 574) werden die 
Gebühren für die Vermessung von Grundstücken festgesetzt, wie folgt: 
1. 
Für Vermessung und Kartierung sind zu zahlen: 
für Grundstücke bis 1 ha Flüche 10 Mark, 
von mehr als 1 ha bis 10 ha für jeden Hektar mehr. 6 
- -- - 10 ha bis 50 haa - -Ü. 5 
- = - 50 ha bis 100 ha - - 4 2 
- .100 ha bis 500 b = - - 3 
- 500 ha bis 1000 .a - - 2 
1000 ha bis 4000 h - 1,50 -- 
- - 4000 ha 2 - -" 3 1 2 
2. 
Außerdem sind zu zahlen: 
a) die vorschriftsmäßig gezahlten Tagegelder und Reisegebühren; 
b) die ortsüblichen Sätze für die Gestellung von Transportmitteln sowie von den zur Ausführung 
der Arbeiten erforderlichen Hilfskräften (Trägern, Arbeitern), sofern dieselben nicht von den 
Beteiligten, in deren Interesse die Arbeiten vorgenommen werden, selbst gestellt werden; 
Tc) die verwendeten Grenzzeichen. 
Herbertshöhe, den 3. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
  
Verordnung des Gonverneurs von Samoa, betreffend Aulegung des Grundbuchs. 
Vom 15. Juli 1903. 
Auf Grund der 8§ 2 und 23 der Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 und 
der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Als Zeitpunkt für die Anlegung des Grundbuchs wird der 1. August 190 festgesetzt. 
82. 
Die Samoan Land Records gelten als Landregister im Sinne des § 19 der Kaiserlichen Ver- 
ordnung vom 21. November 1902 und die Register zu den Samoan Land Records als amtliches Ver- 
zeichnis im Sinne des § 2 Abs. 2 der Reichs-Grundbuch-Ordnung. 
83. 
Die Grundstũckseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung des Antrags auf Eintragung 
in das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mk. nicht übersteigen darf, angehalten werden. 
Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht gestellt wird, 
kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche Vermessung von Amts 
wegen verfügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigentümer zu tragen. 
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