Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

— 576 — 
§ 2. 
Sollen Eingeborene aus dem Bezirk ausgeführt werden, so ist vorher ein Antrag mit Gründen 
bei dem Bezirksamt zu stellen, welches im Falle der Genehmigung die Bedingungen festsetzt. 
§ 3. 
Es dürfen nur augenscheinlich gesunde Personen angeworben werden, welche ausreichend körperlich 
entwickelt sind. 8 
4. 
Für jeden Angeworbenen ist ein Konto über geleistete Zahlungen anzulegen. Das Bezirksamt ist 
berechtigt, das Konto einzusehen und die Bezahlung zu überwachen. 
86. 
Die Ausführung von Eingeborenen zu öffentlichen Schaustellungen ist verboten. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht im Strafgesetzbuch höhere 
Strafen vorgesehen sind, mit Geldstrafen bis zum Betrage von 2000 Mark oder Gefängnis bis zu drei 
Monaten belegt. 
Auch kann, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Verbringung von Eingeborenen nach einem nicht 
unter deutscher Herrschaft stehenden Land handelt, die Einziehung des Schiffes und der Boote, welche zu 
der Anwerbung benutzt sind, ohne Rücksicht auf den Eigentümer erfolgen. 
7. 
Die Verordnung tritt am Tage der Verlisn in Kraft. 
Jap, den 2. Juli 1903. 
Der Kaiserliche Bezirksamtmann. 
Senfft. 
  
Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jayp, betreffend das Schankgewerbe und 
den Verkauf geistiger Getränke. Vom 2. Juli 1908. 
Auf Grund des § 3 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Regelung der Verwaltung 
und die Rechtsverhältnisse im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, vom 24. Juli 1899, wird 
hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Der Genehmigung des Kaiserlichen Bezirksamts bedarf der Kleinhandel mit geistigen Getränken 
oder deren Ausschank. 
Unter Kleinhandel wird die auf einmal erfolgte Abgabe von sechs Flaschen beziehungsweise vier 
Litern oder weniger an ein und dieselbe Person verstanden. 
§ 2. 
Die Genehmigung ist bei dem Kaiserlichen Bezirksamt nachzusuchen. Sie kann versagt werden, 
wenn kein Bedürfnis vorliegt, oder wenn angenommen werden kann, daß der Antragsteller keine Gewähr 
für Ruhe und Anstand an seiner Geschäftsstelle bietet. 
§ 3. 
Die Genehmigung kann erteilt werden: 
a) für Bier und Wein allein (halbe Konzession) oder 
b) für alle geistigen Getränke (volle Konzession). 
§ 4. 
Im Falle der Genehmigung erhält der Gesuchsteller einen Erlaubnisschein, für welchen eine 
Gebühr zu entrichten ist, welche jährlich beträgt: 
a) für eine halbe Konzession. . 60 Mk., 
b) für eine volle Konzession . . 100 Mt. 
Der Erlaubnisschein hat nur für die darauf verzeichnete Person und Zeit Gültigkeit. 
8 6. 
Der Verkauf geistiger Getränke an Betrunkene ist verboten. 
8 6. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark oder mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.