Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berauegegeben in der Nalenial. Ibteilmn bes Inswirtizen Jute.
XIV. Jahrgang. Berlin, 15. November 1903. Unummer 22.
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beibefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
cbeinenden: „Mitteilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beihesten beträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhandlungen Mk. 3,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzgebiete und
Oesterreich- Ungarn, Mk. 8.,75 für die Lander des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1908 unter Nr. 2151.)
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Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung zur Ausführung des Abschnitts IX der Kaiserlichen Verordnung über die Ent-
eignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903 S. 605. —
Runderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Übertragung von Eigentum an Grundstücken
S. 607. — Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 608. — Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-
Ostafrika, betreffend die Abgrenzung des Jagdreservats im Bezirk Moschi S. 609. — Tarif für die von Schiffen in
Friedrich Wilhelmshafen zu entrichtenden Anlegegebühren S. 609. — Personalien S. 609.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 610. — Deutsch-Ostafrika: Zur neuen Zollverordnung
für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet S. 611. — Kamerun: Dampfer „Gouverneur von Puttkamer“ S. 612.
— Expedition des Oberleutnants Förster S. 612. — Deutsch-Südwestafrika: Dienstreise des Gestütsdirektors
v. Clavé S. 613. — Bericht des Baumeisters Laubschat über eine Reise nach dem Norden des deutsch-sudwestafri-
kanischen Schutzgebiets (I.) S. 614. — Samoa: Statistik der im Schutzgebiete Samoa ansässigen weißen und
farbigen Bevölkerung zu Beginn des Kalenderjahres 1903 S. 616. — Aus dem Bereiche der Missionen und.
der Antisklaverei-Bewegung S. 617. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Bericht
des Oberförsters Dr. v. Eschstruth über eine Bereisung Britisch = Südafrikas (II.) S. 619. — Von der Uganda-
bahn S. 622. — Stand der Goldminenindustrie in der Goldküsten-Kolonie S. 624. — Fabrikation von Baumwoll-
waren in Nigeria. Der Handel der Stadt Kano S. 624. — Anderungen des Zolltarifs für die Fidschi-Inseln
S. 625. — Außenhandel der Cook-Inseln S. 625. — Verschiedene Mitteilungen: Studienreise des Privat=
dozenten Dr. Busse nach Niederländisch-Indien S. 625. — Maschinen zur exportfähigen Bereitung der Produkte der
Olpalme S. 627. — Literatur S. 628. — Literatur-Verzeichnis S. 629. — Verkehrs-Nachrichten S. 629.
Beilage: Zollverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet. Vom 13. Juni 1903.
Amtlicher Teil.
Gelseßze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Verfügung zur Ausführung des Abschnitts IX der Kaiserlichen Verordnung über
die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee,
vom 14. Februar 1903. Vom 12. November 1903.7)
Auf Grund der im § 32 (Abschnitt IX) der Kaiserlichen Verordnung über die Enteignung von
Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Februar 1903, dem Reichskanzler
erteilten Ermächtigung, unter bestimmten Voraussetzungen die Enteignung von Grundstücken, die aus der
Herrschaft oder dem Besitze Eingeborener an Nichteingeborene übergegangen sind, zum Zwecke der Wieder-
einsetzung der Eingeborenen in den Besitz zuzulassen, um denselben die Möglichkeit ihres wirtschaftlichen
Bestehens, insbesondere das Recht einer Heimstätte zu sichern, wird hierdurch bestimmt, was folgt:
81.
Durch die schriftliche Erklärung des Gouverneurs (Landeshauptmanns), daß die Sonderbestimmungen
des § 32 der im Eingange bezeichneten Kaiserlichen Verordnung vom 14. Februar 1903 auf ein näher
bezeichnetes Grundstück keine Anwendung finden, wird eine andere Art der Entelgnung desselben, als in
Gemäßheit der allgemeinen Vorschriften (Abschnitt I bis VIII, X) jener Verordnung oder der an ihre
Stelle tretenden gesetzlichen Vorschriften, ausgeschlossen.
Die Erklärung (Abs. 1) kann auch Gruppen von Grundstücken umfassen.
Die Erklärung ist unanfechtbar.
*) Vergleiche Reichs-Anzeiger Nr. 270.