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Nunderlaß des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Übertragung
von Eigentum an Grundstücken. Vom 28. September 1903.
Nach den bisher im Schutgebiet geltenden Bestimmungen erfolgte die Übertragung des Eigentums
an einem Grundstück, welches im Eigentum eines Europäers (oder einer juristischen Person,
wie Landesfis kus usw.) stand, und für welches ein Grundbuchblatt noch nicht angelegt war,
durch die Übergabe auf Grund eines Titels (Kauf-, Tausch= oder Schenkungsvertrages).
Diese Bestimmungen sind durch die Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken
in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902,5) nach welcher die Übergabe als wesentliches
Erfordernis für die Eigentumsübertragung nicht mehr anzusehen ist, insofern geändert worden, als nunmehr
zur Übertragung des Eigentums an einem solchen Grundstück die Einigung des Veräußerers und des
Erwerbers erforderlich ist. Die hierüber abzugebenden Erklärungen sind von einer öffentlichen Behörde
des Schutaehtets (Bezirksamt, Bezirksgericht oder Militärstation) zu beglaubigen.
Es ist demnach jetzt in allen Fällen, in denen jemand ein solches Grundstück käuflich erwerben
will, notwendig:
1. Der Abschluß eines Kaufvertrages, der wie bisher der Genehmigung des Gouverneurs bedarf,
wenn einer der Kontrahenten der Landesfiskus ist, außerdem aber
2. die Abgabe der Erklärungen von seiten des Verkäufers und des Käufers, daß sie darüber
einig seien, daß das Eigentum an dem fraglichen Grundstück auf den Käufer übergehen solle.
Der Kaufvertrag zu 1. bedarf in denjenigen Fällen, in denen der Käufer gleichfalls ein Europäer
(s. oben) ist, der gerichtlichen Beurkundung (cf. §§ 313 und 128 B. G. B.). Zu derartigen gerichtlichen
Beurkundungen werden die Bezirksämter und Militärstationen demnächst generell ermächtigt werden.
Formular hierfür in Anlage A anbei.
Für die Erklärungen zu 2. genügt die öffentliche Beglaubigung seitens eines Bezirksamts,
Bezirksgerichts oder einer Militärstation in Gemäßheit des § 129 B. G. B. Zu derartigen öffentlichen
Beglaubigungen sind die Bezirksämter und Militärstationen ohne weiteres ermächtigt.
Formular hierfür in Anlage B anbei.
Falls einer der Kontrahenten nicht schreiben kann, find die genannten Erklärungen zu 2. gerichtlich
zu beurkunden, wodurch nach § 129 B. G. B. Abs. 2 die öffentliche Beglaubigung ersetzt wird. In diesem
Falle ist die Erklärung von seiten des des Schreibens Unkundigen, daß er nicht schreiben könne, im
Protokoll festzustellen und bei der Vorlesung und Genehmigung ein Zeuge zuzuziehen. Das Protokoll
ist von dem letzteren mit zu unterschreiben (cfr. § 172 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit).
Zu derartigen gerichtlichen Beurkundungen werden die Bezirksämter und Militärstationen gleichfalls
demnächst generell ermächtigt werden. Formular hierfür in Anlage C anbei.
Ich ersuche von jetzt ab in allen Fällen, in denen es sich um die Veräußerung eines Grundstücks
handelt, welches im Eigentum eines Europäers (s. oben) steht und für welches ein Grund-
buchblatt nicht angelegt ist, die Kontrahenten mit dem Inhalt dieses Runderlasses bekannt zu machen
und dementsprechend zu verfahren.
Daressalam, den 28. September 1903.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Aulage . , den 190
(Formular für die gerichtliche Beurkundung eines
Kaufvertrages.) Vor d.... Unterzeichneten
erschienen, persönlich bekannt:
1. der X
als Vertreter des ostafrikanischen Landesfiskus,
2. der 1
und schlossen den anliegenden Kaufvertrag.7)
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben.
(Folgen die eigenhändigen Unterschriften
des X
und v )
*) Anm. Der Kauspertrag ist beizufügen und im · Geschlossen.
Wortlaut zu verlesen. (Folgt Unterschrift des Bezirksamtmanns oder Stationschefs.)
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1902, S. 563. 2