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B. Ausfuhrzölle.
Tarif-
nummer
Benennung der Gegenstände
Zollsatz
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Bemerkungen
J —S E u # —
——
— O o o
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Elfenbein .
Flußpferd= und Wictschweinhhne .
Hörner von Büffeln, Elen-, Kudu- und Anti
lopen.
Hörner vom Nashorn
Hörner anderer Wildarten
Hörner von Haustieren
Rohe Häute und Felle von Giraffen, Zebras, Nas-
horn sowie Teile von solchen Häuten und Fellen
Rohe Häute und Felle, nicht besonders genannt
Schildpatt .
Kauri- und andere Muscheln
Lebende Tiere:
a) Pferde
¾ Maultiere und Maulesel
c) Maskatesel.
d) Halbblut= und Wanjamwesi= Esel.
e) Männliches Rindvieh
k) Weibliches Rindvieh
8) Schafe und Ziegen
h) Zebras, Giraffen, SlenAntiloren. be
5 Hühner .
k) Papageien
Frisches Fleisch
Haiflossen
Kautschuk
Kopal
Höôlzer aller Art:
a) unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung
mit der Axt oder Saͤge bearbeitet, mit oder
ohne Rinde.
b) weiter bearbeitet
Flechtgras, Palmblätter, Naten, vasisac und Körbe
Negertabak. .....
Wachs
Zuckerrohr und daraus gewonnene Ergeugnisse.
Salz.
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Alle nicht besonders genaunten Gegenstände
" 15 Prozent vom Wert
das Gehörn 5 Rupien,
das Einzelhorn 1 Rupie
15 Prozent vom Wert
das Gehörn 2 Rupien,
das Einzelhorn 1 Rupie
12 Prozent vom Wert
15 Prozent vom Wert
12 Prozent vom Wert
12 Prozent vom Wert
7 Prozent vom Wert
1 Stück 25 Rupien
1 Stück 20 Rupien
1 Stück 20 Rupien
1 Stück 7 Rupien
1 Stück 8 Rupien
1 Stück 20 Rupien
1 Stück 1 Rupie
1 Stück 10 Rupien
1 Stück 8 Pesa
1 Stück 1 Rupie
15 Prozent vom Wert
10 Prozent vom Wert
100 Ratel 18 Rupien
15 Prozent vom Wert
10 Prozent vom Wert
5 Prozent vom Wert
5 Prozent vom Wert
10 Prozent vom Wert
2 Prozent vom Wert
5 Prozent vom Wert
10 Prozent vom Wert
— , Sod- Dei
Zu 1 bis 10: Waren,
dieaus diesen Rohproduk-
ten gefertigt sind, sind wie
diese zu verzollen.
Zu 14: Auf Plantagen
gewonnener Kautschuk ist
zollfrei.
unterliegen keinem Ausfuhrzoll.
Außerdem sind auf Grund des § 13 der Zollverordnung von dem tarifmäßigen Ausgangszoll befreit:
1. Alle vom Gouvernement selbst ausgeführten Gegenstände;
2. Alle von der Kaiserlichen Marine und der Reichspostverwaltung im dienstlichen Interesse ausgeführten
Gegenstände;
3. Von europäischen und diesen gleichgestellten Reisenden und ebensolchen Mitgliedern von Schiffsbesatzungen
ausgeführte oder von farbigen Händlern an Bord nicht einheimischer Schiffe gebrachte Gegenstände, soweit deren
Gesamtwert 20 Nupien nicht übersteigt.
4. Kleinere Warenmengen, von denen der Zoll weniger als 20 Pesa betragen würde.
Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn, Berlin 8W., Kochstraße 68—71.