Full text: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Rachrichten aus den deutschen Schungebiekten. 
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder theilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
–4 
Deutsch-DEftafrika. 
Dertrag zwischen dem Reichskan zler und der Deutsch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 15. November 1902. 
Zwischen dem Reichskanzler einerseits und der 
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit dem Sitze 
in Berlin, vertreten durch ihren Vorstand, anderer- 
seits ist unter dem 15. November v. Is. folgender 
Vertrag abgeschlossen worden, in dessen Text unter 
„Gesellschaft“ stets die Deutsch-Ostafrikanische Gesell- 
schaft verstanden wird: 
81. 
Der Reichskanzler erklärt sich damit einverstanden, 
daß die Gesellschaft ihre gemäß 88 2 und 3 des 
Vertrags zwischen der Kaiserlichen Regierung und 
der Gesellschaft, vom 20. November 1890, auf- 
genommene Anleihe kündigt und an deren Stelle 
eine neue zu einem niedrigeren Zinsfuß als 5 Pro- 
zent verzinsliche und bis zu dem für die Tilgung 
der erstgenannten Anleihe ins Auge gefaßten Zeit- 
punkte (2. Januar 1936) zu tilgende Anleihe auf- 
nimmt. 
Der Betrag der neuen Anleihe darf die Summe 
nicht überschreiten, welche auf Grund des von der 
Gesellschaft sestzusetzenden Zinsfußes und Rück- 
zahlungskurses durch die vom Reiche gemäß § 2 
des gegenwärtigen Vertrags bis zum Jahre 1835 
zu leistenden Jahreszahlungen von 600 000 Mk. 
verzinst und getilgt werden kann. 
Der Reichskanzler wird dafür besorgt sein, daß 
der Gesellschaft die nach § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderliche staatliche Genehmigung zur 
Aufnahme der vorerwähnten Anleihe in auf den 
Inhaber lautenden Schuldverschreibungen seitens der 
preußischen Regierung, sowie die nach § 42 Ziffer 3 
der Satzungen der Gesellschaft nötige Genehmigung 
ihrer Aufsichtsbehörde erteilt wird. 
r 
In § 5 des Vertrags vom 20. November 1890 
war von der Kaiserlichen Regierung die Verpflichtung 
übernommen worden, bis zur Vollendung der plan- 
mäßigen Tilgung der gemäß 88§ 2 und 3 desselben 
Vertrags ausgenommenen Anlethe ohne jeden Abzug 
und ohne jede Aufrechnung unter allen Umständen 
einen Jahresbetrag von 600 000 Mk. an die von 
der Gesellschaft bezeichnete Stelle (Königliche General= 
direktion der Seehandlungs-Sozietät) zu zahlen. 
Diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung zur 
Zahlung von jährlich 600 000 Mk. bis zum Jahre 
1935 einschließlich bleibt bestehen, und zwar auch 
dann, wenn die Gesellschaft von der ihr in § 1 
Abs. 1 des gegenwärtigen Vertrags eingeräumten 
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht oder späterhin 
die ebendort vorgesehene neu aufzunehmende Anleihe 
  
  
kündigt oder konvertiert, wozu sie im Verhältnisse 
zur Kaiserlichen Regierung berechtigt ist; ferner ist 
diese Verpflichtung der Kaiserlichen Regierung in 
Zukunft unabhängig von der Höhe der Brutto-Zoll- 
erträgnisse des ostafrikanischen Schutzgebiets. 
83. 
Die auf Grund der von der Heydtschen Schenkung 
vom Jahre 1898 in das Eigentum des Landesfiskus 
des ostafrikanischen Schutzgebiets übergegangenen 
408 000 Mk. Stammanteilscheine und 67 000 Mk. 
Vorzugsanteilscheine der Deutsch-Ostafrikanischen Ge- 
sellschaft werden der Gesellschaft zu Eigentum über- 
tragen. 
84. 
Die Gesellschaft verzichtet, vorbehaltlich der in 
§§ 5, 6 und 7 dieses Vertrags enthaltenen Verein- 
barungen, auf alle ihr in § 7 des Vertrags vom 
20. November 1890 eingeräumten Befugnisse und 
Privilegien. 
Die durch § 6 Abs. 1 und § 8 des genannten 
Vertrags begründeten Verpflichtungen der Kaiserlichen 
Regierung sind aufgehoben. 
l 5. 
Der Gesellschaft verbleibt für die Dauer eines 
Jahres nach Abschluß dieses Vertrags das Recht, 
behufs Ausdehnung der Plantagen Kikogwe bei 
Pangani und Muoa im Bezirke Tanga herrenloses 
Land in der Nachbarschaft dieser Plantagen bis zu 
einer Gesamtfläche von 4000 ha für jede Plantage 
in der bisher zulässigen Weise zu okkupieren. 
86. 
Soweit bis zum 31. Dezember 1935 im deutsch- 
ostafrikanischen Küstengebiete und im Gebiete des 
Kaiserlichen Schutzbriefs vom 27. Februar 1885 
Eisenbahnen gebaut oder konzessioniert werden, ist 
die Gesellschaft bis zu dem genannten Zeitpunkt und 
innerhalb des bezeichneten Gebiets berechtigt, in 
einem Fünftel der rechts und links von den Bahn- 
linien belegenen je 15 km breiten Landstreifen 
herrenloses Land in der bisher zulässigen Weise zu 
okkupieren. Die dem Okkupationsrechte der Gesell- 
schaft unterworfenen Landflächen sollen tunlichst 
rechteckig sein; ihre an der Bahnlinie liegenden 
Seiten sollen 3 km breit sein und zwischen den 
einzelnen Landflächen soll sich ein Abstand von je 
12 km befinden. 
87. 
Der Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika wird 
auch fernerhin die in der Vereinbarung mit der 
Gesellschaft vom 25. September 1900 übernommene 
Verpflichtung erfüllen, an die Gesellschaft die Hälfte 
der Feldersteuern und Förderungsabgaben abzuführen, 
welche er auf Grund der 8§§ 54 bis 56 der Ver- 
ordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch-Ost-
	        
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