Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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gerundet. Die Anmeldungen müssen deutlich und sauber geschrieben sein und dürfen Rasuren nicht ent- 
halten; Anderungen sollen durch Namensunterschrift beglaubigt werden. Anmeldungen, die diesen Anforderungen 
nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden. 
Bei Gegenständen, welche versehentlich gelandet worden sind, oder bei solchen Gegenständen, welche 
alsbald wieder in das Ausland gehen, bedarf es, wenn sie im Zollhause verbleiben, der Ausfertlgung be- 
sonderer Zollpapiere nicht. . 
Auf Wunsch des Verzollers und bei des Schreibens unkundigen Personen bewirkt die Zollstelle 
gegen eine Schreibgebühr von 15 Pesa für jede angefangene Seite des amtlichen Formulars die Anfertigung 
der Anmeldung auf Grund der mündlichen usw. Angaben des Verzollers. Derselbe hat in diesem Falle 
die Anmeldung mit seiner Unterschrift und, falls er nicht schreiben kann, mit scinem Handzeichen zu versehen. 
Das Handzeichen muß durch Unterschrift eines Zollbeamten beglaubigt werden. Statt der schriftlichen An- 
meldung genügt die mündliche, falls der von den Gegenständen zu zahlende Zollbetrag voraussichtlich 
10 Rupien nicht übersteigen wird, bei zollfreien Gegenständen, wenn deren Wert 100 Rupien nicht über- 
steigt. Bei Gegenständen, deren Wert, wie z. B. Elfenbein, Kopal usw., durch Schätzung ermittelt wird, 
kann von Anmeldung des Wertes ausnahmsweise vor erfolgter zollamtlicher Wertfeststellung Abstand ge- 
nommen werden. 
In den Anmeldungen sind zollpflichtige und zollfreie, ebenso solche Gegenstände, die verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, voneinander getrennt zu halten. 
Begleitscheinverkehr. 
12. 
Die in § 10 Absatz 1 der Zollverordnung erwähnten Gegenstände deutsch-ostafrikanischen Ursprungs, 
insbesondere solche, welche von einer Zollstelle mit beschränkten Abfertigungsbefugnissen einer anderen Zoll- 
stelle mit unbeschränkten Abfertigungsbefugnissen behufs endgültiger Abfertigung zur Ausfuhr überwiesen 
werden sollen, desgleichen bereits verzollte Gegenstände fremden Ursprungs, die von einem nach einem 
anderen Platze des Zollgebietes durch das Zollausland auf dem Land= oder Seewege übergeführt werden 
sollen, sind zur Erlangung der Zollbefreiung von dem Versender auf dem vorgeschriebenen Formular 
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
Die Bestimmungen der 88 23—25 der Zollverordnung und des 8 11 dieser Ausführungs- 
bestimmungen finden für die Ausfertigung dieser Anmeldung entsprechende Anwendung. Die Begleitscheine 
müssen die Gegenstände während der Überführung begleiten. 
Vom Kaiserlichen Gouvernement oder der Kaiserlichen Postbehörde verschiffte Gegenstände sind 
von dieser schriftlichen Anmeldung befreit. Für dleselben genügt sowohl bei der Ausfuhr wie bei der 
Wiederelnfuhr mündliche Anmeldung. 
Sofern ein Zollposten nicht mit des Lesens und Schreibens kundigem Personal besetzt ist und 
demgemäß die zollamtliche Begleitung bis zu einer Zollstelle mit unbeschränkten Abfertigungsbefugnissen 
behufs endgültiger Abfertigung zur Ausfuhr erfolgen muß, kann die vorgeschriebene Anmeldung ausnahms- 
weise unterbleiben. 
Ausfuhr zur späteren Wiedereinfuhr und umgekehrt. 
§5 13 
Gegenstände, die zur Ausfuhr mit der Bestimmung der Wiedereinfuhr (§ 10, 2 Z. V.) und 
Gegenstände, die zur Einfuhr mit der Bestimmung der Wiederausfuhr (8 11 Z. V.) gebracht werden 
sollen, sind in doppelter Ausfertigung in Gemäßheit der §§ 23—25 der Zollverordnung und des § 11 
dieser Ausführungsbestimmungen anzumelden. 
Durchfuhr. 
8 14. 
Alle Erzeugnisse der Natur, sowie des Kunst= und Gewerbefleißes können nach Maßgabe der nach- 
stehenden Bestimmungen frei von Einfuhr= und Ausfuhrzoll durch das Zollgebiet durchgeführt werden, und 
zwar von jeder Zollstelle zur anderen mit der alleinigen Maßgabe, daß an der Meeresküste nur die Häfen 
von Daressalam, Tanga und Kilwa als Ein= oder Ausfuhrhäfen zugelassen sind. 
- 8 16. 
Die Durchfuhr der in § 3 dieser Ausführungsbestimmungen aufgeführten, einem Einfuhrverbot 
unterliegenden Gegenstände ist untersagt. 
§ 16. 
Die in § 4 dieser Ausführungsbestimmungen aufgeführten Vorschriften betr. die gesundheitspolizei- 
liche Kontrolle usw. finden auch auf Durchfuhrgegenstände Anwendung, desgleichen bis auf welteres die 
Bestimmungen über die Ein= und Ausfuhr von Feuerwaffen und Schießbedarf sowie von Sprengstoffen 
aller Art (§ 2 d. A.-B.).
	        
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