Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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§ 17. · 
Für die Anmeldung von Gegenständen, welche nach Maßgabe des 8 12 der Zollverordnung durch 
8 Zollgebiet durchgeführt werden sollen, finden die Vorschriften des § 12 dleser Ausflhrungsbestimmungen 
nwendung. 
8 18. 
Bei der Einbringung von Durchfuhrgegenständen sind die Einfuhrzölle für dieselben im vollen 
Betrage zu hinterlegen. Die hinterlegten Eingangszölle werden nach vollendeter Durchfuhr zurückgezahlt. 
§5 19. · 
Die Feststellung und Festhaltung der Identität ist Vorbedingung für die zollfreie Durchfuhr. Die 
Festhaltung der Identität kann auf folgende Weise bewirkt werden: 
1. bei verpackten Gegenständen durch Verschnürung und Anbringung eines Bleisiegels, 
2. bei unverpackten Gegenständen durch Anbringung eines Bleisiegels, eines anderen Siegels oder 
Stempels, durch Einschlagen des Reichsadlers, % 
3. wenn die Feststellung der Identität in der unter 1. und 2. angegebenen Weise nicht möglich 
ist, durch genaue Beschreibung von Art und Menge, Verpackungsart und besonderen Merkmalen 
der Gegenstände. Bei Zeug= und ähnlichen Waren kann eine Probe entnommen werden. 
g 20. 
Die Durchfuhr hat in einem Zuge, und ohne unterwegs nennenswerten Aufenthalt zu erleiden, 
stattzufinden. Hiernach bemißt die Zollftelle des Eingangsortes die Frist, innerhalb welcher die Durchfuhr 
zu bewirken ist. Bei Bestimmung der Frist ist auf Verkehrswege, Witterungsverhältnisse usw. gebührende 
Rücksicht zu nehmen. 
8 21. 
Jede während der Beförderung elntretende Veränderung der Gegenstände nach Gattung, Menge 
und Wert und jede Verletzung der Identitätszeichen hat der Warenführer bei der nächsten in der Be- 
förderungsrichtung liegenden Kaiserlichen Behörde anzumelden. Die Behörde stellt den Tatbestand fest und 
übergibt eine beglaubigte Abschrift der darüber aufgenommenen Verhandlung dem Warenführer zur Aus- 
händigung an die Ausgangszollstelle. 
Die Ausstellung neuer Durchfuhrscheine für verloren gegangene erfolgt von der Zollstelle des 
Ausgangsortes. 
§ 22. 
Erfolgt die Feststellung der Identität der Durchfuhrgüter, eventuell unter Berücksichtigung der nach 
den Vorschriften des § 21 dieser Ausführungsbestimmungen gemachten Feststellungen seitens des die Ab- 
lassung in das Ausland vornehmenden Zollstelle des Ausgangsortes nicht, oder ist die nach § 20 dieser 
Ausführungsbestimmungen festgesetzte Frist abgelaufen, ohne daß die Durchfuhr bewirkt ist, so gehen die zur 
Durchfuhr angemeldeten Gegenstände (§ 16) der Vergünstigung des § 12 der Zollverordnung verlustig 
und unterliegen demgemäß den tarifmäßigen Ein= und Ausfuhrzöllen. 
g 23. 
Für die zur Durchfuhr angemeldeten Gegenstände ist bei der Zollstelle des Eingangsortes eine 
Gebühr von 16 Pesa für jede einzelne Trägerlast ohne Rücksicht auf deren Größe zu entrichten. Eine 
Rückzahlung dieser Gebühr bei nicht bewirkter Durchfuhr findet nicht statt. 
Formulare. 
624. 4 
Formulare zu den in 88 11, 12, 13 und 14 vorgeschriebenen Anmeldungemn sind bei den Zoll- 
stellen erhältlich. Einzelne Formulare können unentgeltlich abgegeben werden. Bei einem Verkauf von 
Formularen werden weniger als 8 Stück nicht abgegeben. Der Preis beträgt 2 Pesa pro Stück. 
Zollbefreiungen. 
25 
§5 25. 
Zu den vom Gouvernement selbst eingeführten Gegenständen (8§ 13 a 1 Z. V.) gehören gemäß 
§ 15 Absatz 2 der Zollverordnung auch solche, welche von dem Gouvernement aus einer zollfreien Nieder- 
lage gekauft und selbst zur Einfuhr angemeldet werden. Wird der Kauf nachträglich rückgängig gemacht, 
so sind die Gegenstände in den Zollgewahrsam zurückzubringen. d 
Die anmeldenden Dienststellen haben in jedem einzelnen Falle zu bescheinigen, daß die Gegenstände 
zu dienstlichen Zwecken eingeführt bezw. amtliches Eigentum sind. 
§ 26. 
. « beansprucht, 
Wird auf Grund des § 13 a 3 und 4 der Zollverordnung Befreiung vom Einfuhrzoll 
o ist auf der r m der Verwendungszweck der einzuführenden Gegenstände zu W sowie 
die Verpflichtungserklärung abzugeben, daß die einzuführenden Gegenstünde zu kelnem anderen Zwecke, ins-
	        
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