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Die Anzahl der Kolli, Art der Verpackung, ihre Marke und Nummer, Warengattung, Gewicht
bezw. Stückzahl oder Literinhalt und Wert in Rupien und Pesa, auch ist er mit der Unterschrift des die
Kolli übernehmenden Beamten zu versehen. Sofern die Lagerscheine an Order lauten, finden die Vor-
schriften der §§ 368 Abs. 2 und 424 des H. G. B. vom 10. Mal 1897 Anwendung.
g 61.
Der Einlagerer hat sich durch Unterschrift eines Vermerks auf dem Lagerschein zur Zahlung einer
von dem Hauptzollamt vorher zu bestimmenden Konventionalstrafe bis zu 500 Rupien zu verpflichten,
falls in den Kolli eine der nach § 47 dieser Ausführungsbestimmungen von der Aufnahme in die öffent-
liche Zollniederlage ausgeschlossenen Gegenstände verborgen sein sollte.
8 62.
Für die Ausstellung eines jeden Lagerscheines ist sofort beim Empfang desselben eine Rupie
Schreibgebühr zu entrichten. Für die Aufbewahrung in der öffentlichen Zollniederlage sind die in § 31
dieser Ausführungsbestimmungen festgesetzten Lagergelder zu entrichten.
Für Bretter, Bauhölzer, Wellbleche, Eisentüren, Mauersteine und Kolli in Größe der hier üblichen
Seife-, Wein= oder Bierkisten wird das Lagergeld nach dem Gesamtkubikinhalt bezw. Gesamtgewicht der
auf einmal eingelagerten Menge berechnet.
8 63.
Die Ausgabe der Kolli aus der öffentlichen Zollniederlage erfolgt nur gegen Rückgabe des
Lagerscheines.
Ist ein Lagerschein auf irgend eine Weise verloren gegangen, so ist es im Interesse des recht-
mräßigen Eigentümers geboten, dies möglichst schnell dem betreffenden Hauptzollamt anzuzeigen. Das Haupt-
zollamt hat über diese Anzeige einen Vermerk im Niederlageregister zu machen und so lange keine Ver-
sügung über die niedergelegten Kolli zuzulassen, bis über den rechtmäßigen Besitz des Lagerscheines bezw.
die Kraftloserklärung desselben von der zuständigen Behörde entschieden ist.
8 64.
Die niedergelegten Gegenstände können jederzeit ganz oder teilweise, jedoch nur in ganzen Kolli
in den üblichen Dienststunden aus der öffentlichen Zollniederlage entnommen werden. Auch können sie in
jeder Woche an einem von dem Vorsteher des betreffenden Hauptzollamtes festzusetzenden Tage unter Auf-
sicht eines Zollbeamten besichtigt und nach Anleitung desselben umgelagert werden. Die etwa hierdurch
entstehenden Kosten fallen dem Lagerscheininhaber zur Last. Entnommene Teilposten sind auf dem Lager-
schein abzuschreiben.
Die Entrichtung des Zolles und der sonstigen Abgaben findet erst dann statt, wenn die Gegen-
stände aus der öffentlichen Zollniederlage in den freien Verkehr des Zollgebiets gesetzt werden sollen. Der
Verzollung ist alsdann gemäß 8 30 der Zollverordnung derjenige Wert (Gewicht oder Lruerinhalt) zu-
grunde zu legen, den die Gegenstände zur Zeit der Einlagerung hatten. Gegenstände, welche wieder in das
Ausland ausgeführt werden, bezahlen außer den in § 31 dieser Ausführungsbestimmungen festgesetzten
Lagergeldern und der nach § 52 zu erhebenden Schreibgebühr keinerlel Abgaben.
9 55.
Länger als 3 Jahre dürfen Gegenstände in der öffentlichen zollfreien Niederlage nicht belassen
werden; nach Ablauf dieser Frist müssen sie in den freien Verkehr des Zollinlandes gesetzt oder wieder in
das Zollausland versandt werden. Geschieht dies nicht, so wird der Einlagerer, soweit dessen Aufenthalt
dem Hauptzollamte bekannt ist, unter Androhung der nachstehend genannten Folgen zur Entnahme der
Gegenstände aufgefordert. Wird dieser Aufforderung innerhalb 4 Wochen nicht Folge geleistet, so wird
angenommen, daß der Empfänger der eingelagerten Gegenstände nicht feststeht, und nach den Vorschriften
des § 17 der Zollverordnung verfahren.
8 66.
Gleichzeitig mit der Vorlage des Lagerscheines zwecks Entnahme der Gegenstände aus der öffent-
lichen Zollniederlage sind die Kolli, welche entnommen werden sollen, mittels Auszuges aus dem Lager-
schein zur Abfertiaung (Verzollung bezw. Versand in das Zollausland) anzumelden. Auf dem Lagerschein-
auszuge ist die Übereinstmmung des Lagerscheines mit dem Niederlageregister zollamtlich zu bescheinigen.
Die Spalten 1 bis 6 des für den Auszug aus dem Lagerschein vorgeschriebenen Formulars sind von dem
Inhaber des Lagerscheines, Spalte 7 bis 9 von dem Hauptzollamte auszufüllen.
§ 57.
Sofern Einfuhrgegenstände nach Ablauf der in § 31 festgesetzten Frist nicht aus dem Zollamte
entnommen oder zur Zollniederlage angemeldet und überführt worden sind, können sie von Amts wegen
auf Kosten des Elgentümers zur öffentlichen Zollniederlage gebracht werden. In diesem Falle sind die