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entstandenen Kosten, wie Schreibgebühren, Transportkosten und Lagerraum, dem Eigentümer zur Last zu
schreiben und von diesem baldmöglichst, spätestens bei der Entnahme der Gegenstände aus der öffentlichen
Zollniederlage, wieder einzuziehen.
Gegenstände, deren Empfänger nicht feststehen und welche den vorstehenden Vorschriften zufolge
von Amts wegen zur öffentlichen Zollnlederlage gebracht werden, dürfen gemäß § 17 der Zollverordnung
nur bis zur Dauer eines Jahres in dieser Riederlage aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist
nach den Vorschriften des § 17 der Zollverordnung zu verfahren.
Private Zollniederlagen.
5 58.
Denjenigen Geschäftshäusern, welche jährlich mindesiens 2000 Rupien an Einfuhrzöllen entrichten,
kann auf Antrag bei dem Kaiserlichen Gouvernement gestattet werden, doß sie private Zöllniederlagen für
Einfuhrgegenstände in ihren eigenen Räumen unter Mutverschluß der Zollbehörde einrichten, wenn diese
Räume den zur Sicherung des Zollinteresses nötigen Bedingungen entsprechen. Diese Bedingungen find:
Der Raum darf möglichst nur eine Ausgangstür haben, in Nebenräume führende Türen dürfen
nur belassen werden, wenn sie unter Verschluß der Zollbehörde stehen. Die Türen des Raumes müssen
fest und die Fenster mit Eisenstäben vergittert und außerdem noch mit einem nicht zu weitmaschigen, starken
Drahmetz verschlossen sein. Die zum Zollverschluß nörigen Kunstschlösser werden auf Kosten des Lager-
besitzers von der Zollbehörde beschafft und nach Auflösung des Lagers ohne Erstattung der Anschaffungs=
kosten zurückgenommen.
Der Zutritt zum Lager ist dem Besitzer nur an bestimmten, mit dem Vorsteher des zuständigen
Hauptzollamtes vorher zu vereinbarenden Wochentagen gestattet. Die Lagerfrift für private Zollniederlagen
beträgt 3 Jahre. Im übrigen finden die Vorschriften über öffentliche Zollniederlagen (vgl. 88 44 bis 57)
entsprechende Anwendung.
Teilungslager.
§ 59.
Auf besonderen Antrag können für die in Daressalam anfässigen Firmen im Hauptzollamte Daressalam
private Zollniederlagen in abgesonderten Räumen des Zollhauses unter Mietverschluß der Zollverwaltung —
Teilungslager für Emfuhrgegenstände — eingerichtet werden.
8 60.
Anträge auf Einrichtung von Teilungslagern sind an das Hauptzollamt zu richten, die Be-
willigung erfolgt durch das Gouvernement und kann jederzelt widerrufen werden.
8 61.
Die Kosten der Elnrichtung und der Unterhaltung des zollsicheren Abschluffes fallen dem Lager-
inhaber zur Last. Für die in den Teilungslagern untergebrachten Gegenstände wird Lagergeld nicht er-
hoben; es ist jedoch für die Benutzung der Räume eine monatlich im voraus zu zahlende Lagermiete zu
entrichten, deren Höhe bei der Einrichtung des Teilungslagers festgesetzt wird.
Dem Inhaber des Teilungslagers steht der Zutritt zu demselben an allen Wochentagen während
der Dienststunden frei. Das Hauptzollamt trifft dabei die zur wirksamen Durchführung der zollamtlichen
Aufsicht ersorderlichen Maßnahmen. 8
Auf die Teilungslager und die darin niedergelegten Gegenstände finden die Vorschriften über
öffentliche Zollniederlagen Anwendung, sofern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist:
1. Über die niedergelegten Gegenstände werden Lagerscheine nicht ausgestellt.
2. Dem Inhaber steht die Behandlung, Umpackung und Teilung der Kolli ohne Anmeldung frei,
soweit diese Waren dadurch nicht eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarissatze unter-
geordnet werden. '
3. Jährlich mindestens einmal findet eine Bestandsaufnahme des Lagers statt. Unaufgeklärte
Fehlmengen sind zur Verzollung zu ziehen.
Mitwirkung der lokalen Verwaltungsbehörden.
g 64.
Die lokalen farbigen Orgone der Bezirksverwaltungen, Akiden, Jumben und dergieicen sind,
auch wenn ihnen die Geschäfte von Zollposten nicht übertragen sind, tunlichst zur zollamtlichen berwachung
der Grenze heranzuziehen. Dieselben sind verpflichtet, die ihnen seitens der zuständigen Zollstelle im Ein-
vernehmen mit den Bezirksverwaltungsbehörden erteilten Anweisungen zu befolgen.