77
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 9. ——1
(Jr. 2#3.) Allerböchste Kabinetsorder vom 3. März 1843. wegen Ausführung des unterm
20. Juli 1842. mic den Regierungen von Hannover, Kurhessen und
Braunschweig abgeschlossenen Staatsvertrages, die Regulirung der Cen-
tral-Schuldverhäl'enisse des vormaligen Königreichs Westphalen betreffend.
N. Inhalt und in Folge der Kabinecksorder vom 31. Januar 1827. — Ge-
setzsammlung pro 1827. Seite 13. — haben Meines in Gott ruhenden Herrn
Vaters Majestät in billiger Berücksichtigung der sich auf das ehemalige König-
reich Westphalen beziehenden Schuldforderungen den bei weitem größten Theil
derselben, soweit solches ohne Mitwirkung der übrigen bei dem Westphälischen
Schuldenwesen betheiligten Staaten thunlich war, und soweit diese Forderun-
gen die Preußische Regierung angingen, aus diesseitigen Staatskassen berichrigen
lassen. Wegen der nach der Bestimmung der Kabinetsorder vom 31. Ja-
nuar 1827. sub D. a. No. 1. bis 3. zur Zeit von der Liquidation und Fest-
setzung ausgeschlossenen Forderungen setze Ich mit Bezugnahme auf den unterm
20. Juli v. J. mit den Regierungen von Hannover, Kurhessen und Braun-
chweig abgeschlossenen Staatsvertrag, die Regulirung der Central-Angelegen-
érn des vormaligen Königreichs Westphalen betreffend, hierdurch fest, daß:
1) die Zinsrückstände derjenigen verbrieften, in Absicht des Kapitals be-
reits in Preußische Staatsschuldscheine umgeschriebenen Forderungen,
welche vor Errichtung des Königreichs Wesiphalen kontrahirt sind, so-
weit dieselben die gegenwärtig Preußischen Gebietstheile angehen, mit-
hin die Zinsrückstände von den Westphälischen Reichs-Obligationen
Lil. EL. J. G. II. J. L. Al. und N., in dem von der Westphälischen
Regierung reduzirten Becrage und nach der von Ihnen, dem Finanz=
Minister, zu ertheilenden näheren Anweisung ausbezahlt, und
wegen der Ansprüche an die Besitzungen des ehemaligen Deurschen und
Johanniter-Ordens die nach dem Arrikel 20 des Staatsvertrages vom
29. Juli v. J. getroffenen Verabredungen zur Ausführung gebracht
werden sollen. Dagegen werden:
die zur Abtragung von Kriegskoneributionen durch die Westyhdlischen
Dekrete vom 19. Oktober 1808., 1. Dezember 1810. und 12. Juni 1812.
nach Art einer Vermögenssteuer ausgeschriebenen Zwangsanleihen mit
den dazu gehörigen Zinsenansprüchen weder ganz noch theilweise aner-
kannt, sowie auch zur Befriedigung dieser Forderungen die Regierungen
Jahrgang 1833. (Nr. 2333 — 233).) 14 von
#12
—
(Ausgegeben zu Berlin den 18. März 1843.)