des Jahrgangs 1896 haben wir das bis 1902 maß-
gebend gewesene Dekret vom 2. April 1896 in Über-
setzung veröffentlicht.
Die früheren Bestimmungen, insbesondere das
letztgenannte Dekret, sind durch ein neues Dekret des
Präsidenten der Republik vom 22. Februar 1902
ersetzt worden, auf Grund dessen im Jahre 1903
Bestimmungen über die Aufnahme in die Kolonial-
schule ergingen.
Die neuen Verordnungen lassen die früheren
Vorschriften zwar im wesentlichen — insbesondere
was den Zweck der Schule, den Lehrgang und die
abzulegenden Prüfungen betrifft — unverändert;
doch haben die älteren Statuten in verschiedenen
Punkten eine Umarbeiltung und weitere Ausführung
erfahren.
Wir teilen im folgenden das Wesentliche aus dem
Dekret vom 22. Februar 1902 und aus den Auf-
nahmebedingungen von 1903 mit.
I.
Dekret des Prusidenten der französischen Republik
vom 22. Februar 1902, betreffend die Prüfung
(Concours) für die Aufnahme und die Organisation
des Unterrichts in der Kolontalschule.
Art. 1. Die Kolonialschule umfaßt vier Ver-
waltungsabteilungen, eine Handelsabteilung, eine
vorbereitende Abtellung und eine Abteilung für Ein-
geborene.
Art. 2. Der Verwaltungsabteilungen sind folgende:
Kommissariat der Kolonialtruppen;
Abteilung für den Dienst in Indochina;
* * -“
- Afrika
die Verwaltung des Strafverbüßungswesens
(kommt nur für Französisch-Guyana und Neu-
Kaledonien in Betracht).
1. Kapitel.
Verwaltungsabteilungen.
Art. 3. Die Zahl der in jede Verwaltungs-
abtellung zuzulassenden Schüler wird jedes Jahr
am 1. Februar durch den Kolonialminister festgesetzt,
und zwar für die Sektion des Kommissariats im
Benehmen mit dem Kriegsminister. Die Gesamtzahl
ist um ein Drittel im Durchschnitt höher als die
voraussichtlich frei werdenden Stellen.
Art. 4. Die Bedingungen für die Bewerbung
sind folgende:
1. Französische Staatsangehörigkeit;
2. Ein Alter zwischen 18 und 23 Jahren am
1. Januar des Zulassungsjahres. Diese Höchstgrenze
(23 Jahre) wird verlängert um die Zahl der Jahre,
die ein Bewerber bei den Fähnen sich befand.
3. Besitz eines Diploms als Bachelier, eines
höheren Diploms oder eines Abgangszeugnisses,
welches ausgestellt ist von der Handelshochschule,
dem Handelsinstitut in Paris oder den vom Staat
anerkannten höheren Handelsschulen, vom Landwirt-
schaftsinstltut oder eines durch den Marineminister
138 —
ausgestellten Zulassungszeugnisses unter die 150 ersten
zur Marineschule;
4. Nachweis einer genügenden körperlichen Taug-
lichkeit nach den durch einen Erlaß des Ministeriums
vorgeschriebenen Bedingungen und, für das Kommissa-
riat, Nachweis der Militärdiensttauglichkeit.
Die Gesuche werden durch den Minister einer
Prüfung seitens einer Kommission unterworfen,
welche zusammengesetzt ist, wie folgt:
Ein Staatsrat als Präsident;
ein Direktor der Zentralverwaltung der Kolonien;
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter
Gouverneur;
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter
„Oberresident" oder Lieutenant Gouverneur
von Indochina;
ein Generalkommissär der Kolonialtruppen.
Art. 5. Das Programm der Prüfung (Concours)
ist asselbe für die vier Abtellungen. Es umfaßt:
1. eine Prüfung über die „Sous-Admissibilité“,
welche sich auf die Unterrichtsstoffe im ersten und
zweiten Jahr des Rechtsstudiums, ausgenommen das
römische Recht und die Geschichte des franzöfischen
Rechts, erstreckt.
Die Kandidaten, welche schon die Prüfungen der
Rechte in einer Fakultät oder vor einer besonderen
Prüfungsbehörde der Kolonialschule abgelegt haben,
sind befreit von dem korrespondierenden Teil der
Prüfung über die „Sous-Admissibilité.“
2. Schriftliche Prüfungsarbeiten über die „Ad-
missibilité“, welche sich auf folgende Stoffe erstrecken:
Allgemeine Geschichte der französischen und fremden
Kolonisation bis 1815;
allgemeine Geschichte der französischen und fremden
Kolonisation von 1815 bis auf unsere Zelit;
Geographie;
englische oder deutsche Übersetzung und Aufgabe
theme).
3. Mündliche Zulassungsprüfung (Spreuves
d’admission) über nachstehende Stoffe:
Praktische Konstruktionslehre;
praktische Hygiene und Medizin;
praktische Buchführung;
englische oder deutsche Sprache; Konversation.
Die Prüfungsnote im englischen zählt doppelt
so viel als im deutschen.
Die in der Prüfung über die Admissibilité er-
worbenen Punkte sind maßgebend für die allgemeine
Klassierung.
Ein Ministerialerlaß bestimmt die Prüfungs-
(Toncours-) Bedingungen, insbesondere die Mmdest-
zahl der für die Admissibilité erforderlichen Punkte;
außerdem das Programm für jede Prüfung.
Die licenciés en droit, bie licenciés es lettres
oder ds sciences, die alten Schüler der polytech-
nischen und der höheren Normalschule, die mit Diplom
versehenen Schüler der Zentralschule, der Bergbau-,
der Brücken= und der Straßenbauschule, die mit
Diplom versehenen Schüler des National-Landwirt-