Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

des Jahrgangs 1896 haben wir das bis 1902 maß- 
gebend gewesene Dekret vom 2. April 1896 in Über- 
setzung veröffentlicht. 
Die früheren Bestimmungen, insbesondere das 
letztgenannte Dekret, sind durch ein neues Dekret des 
Präsidenten der Republik vom 22. Februar 1902 
ersetzt worden, auf Grund dessen im Jahre 1903 
Bestimmungen über die Aufnahme in die Kolonial- 
schule ergingen. 
Die neuen Verordnungen lassen die früheren 
Vorschriften zwar im wesentlichen — insbesondere 
was den Zweck der Schule, den Lehrgang und die 
abzulegenden Prüfungen betrifft — unverändert; 
doch haben die älteren Statuten in verschiedenen 
Punkten eine Umarbeiltung und weitere Ausführung 
erfahren. 
Wir teilen im folgenden das Wesentliche aus dem 
Dekret vom 22. Februar 1902 und aus den Auf- 
nahmebedingungen von 1903 mit. 
I. 
Dekret des Prusidenten der französischen Republik 
vom 22. Februar 1902, betreffend die Prüfung 
(Concours) für die Aufnahme und die Organisation 
des Unterrichts in der Kolontalschule. 
Art. 1. Die Kolonialschule umfaßt vier Ver- 
waltungsabteilungen, eine Handelsabteilung, eine 
vorbereitende Abtellung und eine Abteilung für Ein- 
geborene. 
Art. 2. Der Verwaltungsabteilungen sind folgende: 
Kommissariat der Kolonialtruppen; 
Abteilung für den Dienst in Indochina; 
* * -“ 
- Afrika 
die Verwaltung des Strafverbüßungswesens 
(kommt nur für Französisch-Guyana und Neu- 
Kaledonien in Betracht). 
1. Kapitel. 
Verwaltungsabteilungen. 
Art. 3. Die Zahl der in jede Verwaltungs- 
abtellung zuzulassenden Schüler wird jedes Jahr 
am 1. Februar durch den Kolonialminister festgesetzt, 
und zwar für die Sektion des Kommissariats im 
Benehmen mit dem Kriegsminister. Die Gesamtzahl 
ist um ein Drittel im Durchschnitt höher als die 
voraussichtlich frei werdenden Stellen. 
Art. 4. Die Bedingungen für die Bewerbung 
sind folgende: 
1. Französische Staatsangehörigkeit; 
2. Ein Alter zwischen 18 und 23 Jahren am 
1. Januar des Zulassungsjahres. Diese Höchstgrenze 
(23 Jahre) wird verlängert um die Zahl der Jahre, 
die ein Bewerber bei den Fähnen sich befand. 
3. Besitz eines Diploms als Bachelier, eines 
höheren Diploms oder eines Abgangszeugnisses, 
welches ausgestellt ist von der Handelshochschule, 
dem Handelsinstitut in Paris oder den vom Staat 
anerkannten höheren Handelsschulen, vom Landwirt- 
schaftsinstltut oder eines durch den Marineminister 
  
138 — 
ausgestellten Zulassungszeugnisses unter die 150 ersten 
zur Marineschule; 
4. Nachweis einer genügenden körperlichen Taug- 
lichkeit nach den durch einen Erlaß des Ministeriums 
vorgeschriebenen Bedingungen und, für das Kommissa- 
riat, Nachweis der Militärdiensttauglichkeit. 
Die Gesuche werden durch den Minister einer 
Prüfung seitens einer Kommission unterworfen, 
welche zusammengesetzt ist, wie folgt: 
Ein Staatsrat als Präsident; 
ein Direktor der Zentralverwaltung der Kolonien; 
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter 
Gouverneur; 
ein aktiver oder ein in den Ruhestand versetzter 
„Oberresident" oder Lieutenant Gouverneur 
von Indochina; 
ein Generalkommissär der Kolonialtruppen. 
Art. 5. Das Programm der Prüfung (Concours) 
ist asselbe für die vier Abtellungen. Es umfaßt: 
1. eine Prüfung über die „Sous-Admissibilité“, 
welche sich auf die Unterrichtsstoffe im ersten und 
zweiten Jahr des Rechtsstudiums, ausgenommen das 
römische Recht und die Geschichte des franzöfischen 
Rechts, erstreckt. 
Die Kandidaten, welche schon die Prüfungen der 
Rechte in einer Fakultät oder vor einer besonderen 
Prüfungsbehörde der Kolonialschule abgelegt haben, 
sind befreit von dem korrespondierenden Teil der 
Prüfung über die „Sous-Admissibilité.“ 
2. Schriftliche Prüfungsarbeiten über die „Ad- 
missibilité“, welche sich auf folgende Stoffe erstrecken: 
Allgemeine Geschichte der französischen und fremden 
Kolonisation bis 1815; 
allgemeine Geschichte der französischen und fremden 
Kolonisation von 1815 bis auf unsere Zelit; 
Geographie; 
englische oder deutsche Übersetzung und Aufgabe 
theme). 
3. Mündliche Zulassungsprüfung (Spreuves 
d’admission) über nachstehende Stoffe: 
Praktische Konstruktionslehre; 
praktische Hygiene und Medizin; 
praktische Buchführung; 
englische oder deutsche Sprache; Konversation. 
Die Prüfungsnote im englischen zählt doppelt 
so viel als im deutschen. 
Die in der Prüfung über die Admissibilité er- 
worbenen Punkte sind maßgebend für die allgemeine 
Klassierung. 
Ein Ministerialerlaß bestimmt die Prüfungs- 
(Toncours-) Bedingungen, insbesondere die Mmdest- 
zahl der für die Admissibilité erforderlichen Punkte; 
außerdem das Programm für jede Prüfung. 
Die licenciés en droit, bie licenciés es lettres 
oder ds sciences, die alten Schüler der polytech- 
nischen und der höheren Normalschule, die mit Diplom 
versehenen Schüler der Zentralschule, der Bergbau-, 
der Brücken= und der Straßenbauschule, die mit 
Diplom versehenen Schüler des National-Landwirt-
	        
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