Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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81. 
Die Einwanderung und Einführung von Chinesen in das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea darf 
nur über die dem Auslandsverkehr geöffneten Hafenplätze erfolgen. 
Wer Chlnesen in festem Vertragsverhältnis zur Dienstleistung über andere als die dem Auslands- 
verkehr geöffneten Hafenplätze einführen will, bedarf hierzu der schriftlichen Genehmigung der Meldebehörde, 
welche darin die besonderen Bedingungen der Genehmigungserteilung festsetzt. 
§62. 
Jeder in das Schutzgeblet einwandernde Chinese ist verpflichtet, binnen acht Tagen nach seiner 
Landung sich der Meldebehörde unter Angabe seiner Personallen vorzustellen. Auf Grund der Meldung 
wird eine Bescheinigung erteilt. 
Die Behörde kann die ärztliche Untersuchung anordnen. 
53. 
Wer Chinesen in festem Vertragsverhältnis zur Dienstleistung einführt (Unternehmer), ist ver- 
pflichtet, der Meldebehörde binnen acht Tagen nach der Landung Abschrift des geschlossenen Vertrages und 
in zwei Exemplaren ein Namerverzeichnis einzureichen. 
Die Behörde kann die persönliche Vorstellung und ärztliche Untersuchung anordnen. 
Die Kosten der Aufnahme Hilfsbedürftiger oder Kranker in eine Anstalt trägt der Behörde gegen- 
über der Unternehmer. 
Die Verwendung der Leute außerhalb der Hauptniederlassung des Unternehmers ist erst nach der 
Bescheinigung der Anmeldung und der Verwendbarkeit auf dem zwelten Exemplare des Namenverzeich- 
nisses gestattet. 
84. 
Der Unternehmer ist auf Verlangen der Behörde verpflichtet, die eingeführten Chinesen nach 
Beendigung des Dienstverhältnisses nach dem Anwerbeort zurückzubefördern oder die Kosten der veranlaßten 
Zurückbeförderung zu erstatten. Diese Verpflichtung erlischt nach Ablauf elnes Jahres, von der Beendigung 
des Dienstverhältnisses ab gerechnet. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Helmsendung der 
Behörde anzuzeigen, sowie über jeden in seinem Dienste stehenden Chinesen auf Verlangen Auskunft zu geben. 
5 5. 
Für jeden Chinesen, der nach Beendigung seines Dienstverhältnisses mit einem Unternehmer im 
Schutzgebiet weiter verbleibt, tritt die Meldepflicht nach § 2 bei der für seinen Wohnsitz zuständigen 
Behörde ein. 
Ebenso wird erneut meldepflichtig, wer aus dem Bezirk einer Meldebehörde in den einer anderen 
übersiedelt. 
86. 
Meldebehörden sind für den Bezirk von Kaiser-Wilhelmsland das Kaiserliche Bezirlsamt in 
Friedrich-Wilhelmshafen, für den Bezirk des Bismarck-Archipels und der Salomons-Inseln das Koaiserliche 
Bezirksamt in Herbertshöhe. 
5 7. 
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1904 in Kraft. 
Die an diesem Tage im Schutzgebiet bereits ansässigen Chinesen haben der Meldepflicht des § 2 
innerhalb der Frist von drei Monaten, die Unternehmer innerhalb der gleichen Frist der Meldepflicht des 
§ 3 für die mit dem Tage des Inkrasttretens bereits in ihrem Dienst stehenden Chinesen zu entsprechen. 
Die in dem Bezirk der Station Neu-Mecklenburg Nord ansässigen Chinesen können ihrer Melde- 
pflicht durch Vorstellung bei dem Stationschef genügen. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden an Geld bis zu 1000 Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
Herbertshöhe, den 1. Februar 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        
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