Anderung vorgenommen. Erst durch Erlasse vom
5. Januar 1890 und vom 14. März 1890 wurde
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft auf ihren
Antrag vom Reichskanzler die Erlaubnis erteilt,
Kupferpesa und Silberrupien, die an Größe, Fein-
gehalt usw. den indischen Stücken entsprechen, sich
aber durch ihr Gepräge als eigne Münzen der
Deutsch -Ostafrikanischen Gesellschaft charakterisieren
sollten, behufs Verausgabung auf dem ostafrikanischen
Festland auszuprögen. Durch eine Allerhöchste Ordre
vom 14. April 1890 wurde die Ausprägung der
Silbermünzen mit dem Bildnisse Selner Majestät
des Kaisers und die Ausprägung der Kupfermünzen
mit dem Reichsadler auf der Königlichen Münze zu
Berlin gestattet. In einem welteren Erlasse des
Reichskanzlers vom 30. Mai 1890 wurde der
Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft ausgegeben, vor
der Ausprägung neuer Münzen in jedem einzelnen
Falle dem Auswärtigen Amte Anzeige über den
Betrag zu machen. «
Bald nach der Erteilung dieser Prägeerlaubnis
übernahm das Reich durch den Vertrag zwischen
der Kalserlichen Regierung und der Deutsch-Ost-
afrikanischen Gesellschaft, vom 20. November 1890,
die Verwaltung des Schutzgebiets. Der Gesellschaft
verblieb jedoch neben andern Privilegien nach § 7
Ziffer 5 dieses Vertrags die „ühr zur Zeit des
Vertragsschlusses zustehende Befugnis, Kupfer= und
Silbermünzen, welche an den öffentlichen Kassen des
Küstengebiets, dessen Zubehörungen und der Insel
Mafia sowie des Gebiets des Kaiserlichen Schutzbriefs
in Zahlung genommen werden müssen, zu prägen
und auszugeben.
Auf Grund ihres Prägerechts hat die Deutsch-
Ostafrikanische Gesellschaft im ganzen 2711607 Rupien
in Silbermünzen und 642 067 Rupien 47 Pesa in
Kupfermünzen ausprägen lassen und in Umlauf gesetzt.
Die von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft
ausgeprägten Silbermünzen kamen in Deutsch-Ost-
afrika neben den dort bereits vorhandenen Stücken
mdischen Gepräges, die auch gegenwärtig noch den
größeren Teil des in unserm Schutzgebiete kursierenden
Silbergeldes ausmachen sollen?), in Umlauf; diese
Silbermünzen bürgerten sich außerdem in Zanzibar
neben den indischen Rupien ein, obwohl dort zeit-
weise die öffentlichen Kassen angewiesen wurden, die
Gesellschaftsrupien nicht in Zahlung zu nehmen
L1 und 1898). Dagegen sind die von der
Käussch Ostafrikanischen Gesellschaft ausgeprägten
upfermünzen nur in Deutsch-Ostafrika selbst in
.
en *n Anmerkung. Für eine auch nur einigermaßen
Laue Schäung des Umlaufs indischer Rupien in Deutsch-
Unnafrita fehlen die Unterlagen. Der über Erwarten große
Duzzauf deutscher Rupien in Zanzibar, der gelegen der
öffe schliehung der deutschen Rupien von den dortigen
bürmtlichen Kassen im März und April 1903 in Erscheimung
feüh Vergl. unen S. 17), macht es wahrscheinlich, dab die
Firmoen Schätzungen des Gouvernements und privater
Oscafen. die cen, 1uf indischer Zugien io Deutsch-
. ! illi i agten, zu
hoch gegriffen woren ionen Rupien veranschlagten, 3
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Umlauf gelangt, dort aber unter völliger Verdrängung
der fremden Kupfermünzen, deren Umlauf durch eine
Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom
17. Januar 1893 unter Verbot gestellt wurde.
Eine gesetzliche Ordnung des Münzwesens im
Deutsch-Ostafrikanischen Schutzgebiet über die im
Vertrage vom 20. November 1890 statuierte Ver-
pflichtung der öffentlichen Kassen zur Annahme der
Gesellschaftsmünzen hinaus hat nicht stattgefunden;
der rechtliche Charakter der Gesellschaftsmünzen ist
in keiner Verordnung präzisiert, ebensowenig wie
derjenige der indischen oder der sonstigen im Schutz-
gebiete zugelassenen Münzen. Die Gesetzgebung hat
sich vielmehr hinsichtlich des deutsch-ostafrikanischen
Münzwesens auf einige Verordnungen beschränkt,
welche für gewisse fremde Münzsorten ein Verbot
der Einfuhr und des Umlaufs enthalten; dazu kommt
eine Verordnung vom 17. November 1896, welche
für das Küstengebiet und gewisse andere Teile des
Schutzgeblets das Verhältnis 1 Rupie = 64 Pesa
obligatorisch machte, nachdem die Deutsch-Ostafrikanische
Gesellschaft sich bereit erklärt hatte, zu diesem Satze
die von ihr ausgegebenen Pesa gegen Rupien einzulösen.
Die tatsächliche Entwicklung des deutsch= ost-
afrikanischen Münzwesens war folgende:
Die im Silbergehalte genau mit der indischen
Rupie übereinstimmende Gesellschaftsrupie hat sich
mit der indischen Rupie im Gleichwert erhalten, auch
nachdem durch dle mdische Währungsreform, die im
Juni 1893 durch die Einstellung der freien Silber-
prägung eingeleltet wurde, der Kurs der Rupie von
dem Werte ihres Silbergehalts unabhängig gemacht
und schließlich auf 16 d englischer Währung, also
auf eine bestimmte Parität in Goldgeld, festgelegt
worden war. Voraussetzung für diese Erhaltung
des Gleichwert zwischen der Gesellschaftsrupie und
der indischen Rupie war die relativ beschränkte Aus-
gabe von Rupien seitens der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft, die zur Folge hatte, daß der größere
Teil des Münzumlaufs des Deutsch-Ostafrlkanischen
Schuhgebiets bis in die neueste Zeit aus indischen
Rupien bestand. Die Folge der Verknüpfung von
Gesellschaftsruple und indischer Rupie war, daß
einerseits die früheren starken Kursschwankungen
zwischen Rupie und Reichsmark in nahezu dem
gleichen Umfang eingeschränkt wurden, wie die
Schwankungen des Kursverhältnisses zwischen dem
indischen und dem englischen Gelde; daß ferner der
Kurswert der Gesellschaftsrupie sich ebenso wie der-
jenige der indischen Rupie immer weiter von dem
Werte ihres effektiven Silbergehalts entfernte. Seit
dem Februar 1898 hat der Gouvernementskurs der
Rupie in Deutsch-Ostafrika, der Monat für Monat
nach dem Kurse festgesetzt wurde, zu welchem das
Gouvernement sich die jeweillg benötigten Barmittel
durch Begebung von seln aus die Legations-
kasse in Berlin beschaffte, nur zwischen 1.3675 Mk.
und 1,4275 Mk. geschwankt, während von 1893
bis 1897 Schwankungen zwischen 1,065 Mk. und
1,34 Mk. vorgekommen waren. Zeitweise überschritt