Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

— 307 — 
Die ordentliche Rücklage dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Fehlbetrages. 
Die außerordentliche Rücklage ist besonders zur Vermehrung des Betriebskapitals und zur Deckung 
ungewöhnlicher Verluste bestimmt, kann aber nach Ermessen des Aufsichtsrates jederzeit zur Vertellung 
unter die Gesellschafter gebracht werden. 
Eine gesonderte Anlage der Rücklagen ist nicht erforderlich. 
Wenn die Erträgnisse des Gesellschaftsbetriebes es gestatten, so soll in jedem Jahre ein Betrag 
von durchschnlttlich einem Vierzigstel des Grundkapitals zur Tilgung desselben zurückgestellt werden. Jeden- 
falls ist die Möglichkeit der Tilgung des ganzen Grundkapitals in dem Zeitraum von 40 Jahren, der 
Dauer der Landpachtrechte der Gesellschaft, anzustreben. 
Vom Jahre 1913 ab werden die bis dahin ausgelaufenen und späterhin erwachsenden Tilgungs- 
beträge zur Rückzahlung der Anteile in der Weise benutzt, daß so viel Anteilscheine ausgelost werden, wie 
Geld verfügbar ist. Die auf die ausgelosten Anteilscheine eingezahlten Beträge werden zurückbezahlt, worauf 
erstere gegen Genußscheine ausgetauscht werden, die dieselben Rechte gewähren wie die Anteilscheine mit der 
aßgabe, daß eine Auslosung von Genußscheinen nicht stattfindet und bezüglich des auf dieselben ent- 
fallenden Gewinnes nachfolgendes Anwendung findet. 
Von dem nach Abzug der Betröge für Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn 
erhalten zunächst die Anteilseigner bis zu 6 pCt. des noch nicht ausgelosten Grundkapitals als Gewinn- 
anteil; alsdann erhalten die Eigner von Genußscheinen bis zu 4pCt ihres ursprünglich eingezahlten 
Kapitals als Gewinnanteil. Ein dann noch verbleibender Rest des Reingewinnes wird nach dem Beschlusse 
der Hauptversammlung verteilt. , 
Die nach diesen Satzungen erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen rechtsverbindlich durch einmalige 
Einrückung in den „Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staaisanzeiger“. Der Aufsichtsrat hat die 
Befugnis, die ihm geeignet scheinenden Bekanntmachungen auch in anderen Zeitungen zu veröffentlichen. 
Fristen, welche in den Bekonntmachungen angegeben werden, laufen, wenn nichts anderes bestimmt 
ist, von dem Tage an, an welchem die betreffende Nummer des „Deutschen Reichs= und Königlich 
Preußischen Staatsanzeiger“ ausgegeben wird, diesen Tag mit eingerechnet. 
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial- 
Abteilung) geführt. Derselbe kann zu dem Behufe einen oder mehrere Kommissare bestellen. Die Aussicht 
beschränkt sich auf die sotzungsgemäße Führung der Geschäfte für die Erreichung des Gesellschaftszweckes. 
Der oder die von dem Reichskanzler beflellten Kommissare sind berechtigt, an jeder Verhandlung des Auf- 
sichtsrates und jeder Hauptversammlung teilzunehmen, von dem Aussichtsrate jederzeit Bericht über die 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen sowie 
auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Gesellschafter nicht entsprochen wird, 
oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung zu berufen. 
Der Genehmigung der Aussichtsbehörde sind die Aufnahme von Anleihen und die Beschlüsse der 
Gesellschaft unterworfen, nach welchen eine Anderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, die Gesell- 
schaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll. 
. JmFalleeincrAuflösungderGesellschaftetnenntdieHauptversammlnngdieLiquidatoren. 
Ergibt sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz, daß die Hälfte des Grund- 
lapitals verloren ist, so ist unverzüglich eine Hauptversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu 
machen. Glaubt der Vorstand, daß die Voraussetzung der vorstehenden Bestimmung vorliegt, so hat er 
unverzüglich die Berufung einer Aussichtsratssitzung zu beantragen. Das bei der Auflösung vorhandene 
ermögen wird nach Tilgung der Schulden zunächst zur Rückzahlung der noch nicht ausgelosten Anteil- 
scheine verwendet; der dann noch verbleibende Rest wird unter die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Be- 
teiligung verteilt. Die Verteilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von 
eem Tage an gerechnet, an welchem eine Aufforderung der Gesellschaft an ihre Gläubiger, sich bei ihr zu 
melden, in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht worden ist. Die gleiche Bestimmung findet Anwendung 
auf eine teilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Gesellschafter. 
Bis zur Beendigung des Verteilungsverfahrens verbleibt es bei der bisherigen Verwaltung der 
esellschaft und ihrem Gerichtsstande. 
Tarif für den Hafen von Swakopmund. 
I. Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen und Güter ist eine Hafengebühr 
an den Fiskus zu entrichten. 
1. Für Personen. iie 
Das Goubernement ist ermächtigt, sür Angehörige der Reichs- und Schuh- 
gebietsverwaltung Befreiung von der Hafengebühr anzuordnen. 
Die Hafengebühr beträgt: 
1,00 Mk. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.