Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Der Landmessergehilfe und Wegebauaufseher 
Pauli ist aus dem Dienste des Kaiserlichen Gou- 
vernements von Deutsch-Neu-Guinea ausgeschieden. 
  
Patridtische Gaben. 
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder- 
werfung des Herero-Aufstandes befehligten Truppen 
sind weiterhin folgende freiwillige Gaben eingegangen, 
für welche hiermit nochmals der Dank des Ober- 
kommandos ausgesprochen wird: 
1. Von Herrn M. Mayer, Coblenz-L., 4000 Mappen 
mit je 5 Briefbogen und Umschlägen, 
2. von Herrn Wilhelm Grupe, Verlag der „Lüchower 
Kreis-Zeitung“ in Lüchow, für die aus dem 
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angehörigen Pakete, enthaltend Tabak, Tabaks- 
pfeife, Zigarren, Socken, Nähmaterial, Brief- 
bogen, Kuverts, Hirschtalg, Vaseline, Borsalbe, 
Heftpflaster, 
3. von der Firma Peyer & Co., Nachfolger, 
Dresden, 5 Kisten je 13/1 Flaschen Bordeaux 
und 8 Kisten je 1/1 Flaschen Kognak, 
4. von der Brauerel Carl Gregory, Aktien= 
gesellschaft, Berlin, 15 Kisten je //1 Flaschen 
Pilsener Exportbier, 
5. von der Fabrik chemisch-pharmazeutischer Prä- 
parate und künstlicher Mineralwässer R. Schering, 
Berlin, 10 000 Chinintabletten, 
6. von den Herren Möller & Linsert, Hamburg, 
2 kg Hetralin (neues Harnantiseptikum für 
Typhuskranke). 
Bachrichten aus den deutsthen Schuhgebieken. 
(Abdbruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.) 
  
Kreise Lüchom stammenden Schutztrupven- 
Drutsch-Dltafrika. 
Die Neuordnung des Münzwesens in Deutsch-Ostafrika. 
III. 
Gleich bei der Üübernahme des Prögerechts von 
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft wurde die 
Kolonialverwaltung genötigt, Maßnahmen zur Siche- 
rung des ostafrikanischen Geldwesens zu ergreifen, 
und zwar durch Ereignisse, die der endgültigen 
Ordnung des ostafrikanischen Geldwesens in wesent- 
lichen Punkten präjudizierten. 
Am 7. März 1903 machte die Reglerung in 
Sansibar bekannt, daß alle nichtindischen Rupien bei 
ihren Kassen nicht mehr in Zohlung genommen 
werden würden, eine Maßnahme, durch welche praktisch 
nur die deutschen Rupien getroffen wurden. Formell 
handelte es sich allerdings bei dieser Anordnung 
nicht um eine Neuerung, sondern nur um die Wieder- 
elebung einer Verordnung vom 5. Juli 1893, die 
im unmittelbaren Anschluß an die Einstellung der 
Freisilberprägung in Indien und zur Sicherung der 
irkung dieses Schrittes erlassen worden war. Die 
genannte Verordnung war zwar niemals ausdrücklich 
aufgehoben worden, aber sie war bald nach ihrem 
Erlaß außer Ubung gekommen, offenbar infolge des 
Verhaltens der Generalvertretung der Deutsch- 
b stafrlkanischen Gesellschaft in Sansibar, die sich 
verelt erklärte, gegen deutsche Rupien auf Verlangen 
en gleichen Betrag indischer Rupien zu verabfolgen. 
Uüber die Gründe, welche die englischen Behörden 
Sansibar im März 1903 zu der Erneuerung des 
liusschlufses der deutschen Rupien von den öffent- 
icen Kassen veranlaßt hatten, hat sich Zuverlässiges 
nicht ermitteln lassen. Jedenfalls kam die gegen die 
  
deutsche Rupie gerichtete Maßnahme in dem Augen- 
blicke gänzlich unerwartet, in welchem das Reich im 
Begriffe stand, an Stelle einer privaten Gesellschaft 
das Münzrecht für Ostafrika und damit auch die 
unmittelbare Verantwortlichkeit für die Aufrecht- 
erhaltung des Kurses der deutsch-ostafrikanischen Rupie 
zu übernehmen. 
Die Folge des erneuten Annahmeverbots für die 
deutschen Rupien war, daß bereits am Nachmittage 
des 7. März 1908 indische Händler 12 Anna, 
d. h. 394 Rupie, für eine deutsche Rupie boten. Es 
wurde mithin durch das Vorgehen der Sansibar- 
Regierung die unmittelbare Gefahr einer Entwertung 
der deutschen Rupie heraufbeschworen. Abgesehen 
von den schweren wirtschaftlichen Schädigungen, die 
sich für Deutsch-Ostafrika aus einem Kurssturz der 
deutschen Rupie ergeben hätten, mußte eine Ent- 
wertung der deutschen Rupie schon im Hinblick 
auf den unmittelbar bevorstehenden Ubergang des 
Münzrechts auf das Reich unbedingt vermieden 
werden. In diesem kritischen Augenblicke hat sich 
die Generalvertretung der Deutsch-Ostafrikanischen 
Gesellschaft ein großes Verdienst erworben, indem sie 
im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen Konsulat in 
Sansibar abermals die Einlösung deutscher Rupien 
gegen indische Münzen übernahm; das Kalserliche 
Gouvernement in Daressalam ging dabei der Ge- 
sellschaft dadurch zur Hand, daß es ihr gegen die 
eingelösten deutschen Rupien die für die weitere Ein- 
lösung erforderlichen indischen Rupien aus seinen 
Beständen zur Verfügung stellte. 
Nachdem der Vertrag zwischen dem Reichskanzler 
und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vom 
15. November 1902, am 1. April 1908 in Kraft 
getreten und damit das Münzrecht an das Reich
	        
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