Der Landmessergehilfe und Wegebauaufseher
Pauli ist aus dem Dienste des Kaiserlichen Gou-
vernements von Deutsch-Neu-Guinea ausgeschieden.
Patridtische Gaben.
Für die zur Zeit in Südwestafrika zur Nieder-
werfung des Herero-Aufstandes befehligten Truppen
sind weiterhin folgende freiwillige Gaben eingegangen,
für welche hiermit nochmals der Dank des Ober-
kommandos ausgesprochen wird:
1. Von Herrn M. Mayer, Coblenz-L., 4000 Mappen
mit je 5 Briefbogen und Umschlägen,
2. von Herrn Wilhelm Grupe, Verlag der „Lüchower
Kreis-Zeitung“ in Lüchow, für die aus dem
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angehörigen Pakete, enthaltend Tabak, Tabaks-
pfeife, Zigarren, Socken, Nähmaterial, Brief-
bogen, Kuverts, Hirschtalg, Vaseline, Borsalbe,
Heftpflaster,
3. von der Firma Peyer & Co., Nachfolger,
Dresden, 5 Kisten je 13/1 Flaschen Bordeaux
und 8 Kisten je 1/1 Flaschen Kognak,
4. von der Brauerel Carl Gregory, Aktien=
gesellschaft, Berlin, 15 Kisten je //1 Flaschen
Pilsener Exportbier,
5. von der Fabrik chemisch-pharmazeutischer Prä-
parate und künstlicher Mineralwässer R. Schering,
Berlin, 10 000 Chinintabletten,
6. von den Herren Möller & Linsert, Hamburg,
2 kg Hetralin (neues Harnantiseptikum für
Typhuskranke).
Bachrichten aus den deutsthen Schuhgebieken.
(Abdbruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Kreise Lüchom stammenden Schutztrupven-
Drutsch-Dltafrika.
Die Neuordnung des Münzwesens in Deutsch-Ostafrika.
III.
Gleich bei der Üübernahme des Prögerechts von
der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft wurde die
Kolonialverwaltung genötigt, Maßnahmen zur Siche-
rung des ostafrikanischen Geldwesens zu ergreifen,
und zwar durch Ereignisse, die der endgültigen
Ordnung des ostafrikanischen Geldwesens in wesent-
lichen Punkten präjudizierten.
Am 7. März 1903 machte die Reglerung in
Sansibar bekannt, daß alle nichtindischen Rupien bei
ihren Kassen nicht mehr in Zohlung genommen
werden würden, eine Maßnahme, durch welche praktisch
nur die deutschen Rupien getroffen wurden. Formell
handelte es sich allerdings bei dieser Anordnung
nicht um eine Neuerung, sondern nur um die Wieder-
elebung einer Verordnung vom 5. Juli 1893, die
im unmittelbaren Anschluß an die Einstellung der
Freisilberprägung in Indien und zur Sicherung der
irkung dieses Schrittes erlassen worden war. Die
genannte Verordnung war zwar niemals ausdrücklich
aufgehoben worden, aber sie war bald nach ihrem
Erlaß außer Ubung gekommen, offenbar infolge des
Verhaltens der Generalvertretung der Deutsch-
b stafrlkanischen Gesellschaft in Sansibar, die sich
verelt erklärte, gegen deutsche Rupien auf Verlangen
en gleichen Betrag indischer Rupien zu verabfolgen.
Uüber die Gründe, welche die englischen Behörden
Sansibar im März 1903 zu der Erneuerung des
liusschlufses der deutschen Rupien von den öffent-
icen Kassen veranlaßt hatten, hat sich Zuverlässiges
nicht ermitteln lassen. Jedenfalls kam die gegen die
deutsche Rupie gerichtete Maßnahme in dem Augen-
blicke gänzlich unerwartet, in welchem das Reich im
Begriffe stand, an Stelle einer privaten Gesellschaft
das Münzrecht für Ostafrika und damit auch die
unmittelbare Verantwortlichkeit für die Aufrecht-
erhaltung des Kurses der deutsch-ostafrikanischen Rupie
zu übernehmen.
Die Folge des erneuten Annahmeverbots für die
deutschen Rupien war, daß bereits am Nachmittage
des 7. März 1908 indische Händler 12 Anna,
d. h. 394 Rupie, für eine deutsche Rupie boten. Es
wurde mithin durch das Vorgehen der Sansibar-
Regierung die unmittelbare Gefahr einer Entwertung
der deutschen Rupie heraufbeschworen. Abgesehen
von den schweren wirtschaftlichen Schädigungen, die
sich für Deutsch-Ostafrika aus einem Kurssturz der
deutschen Rupie ergeben hätten, mußte eine Ent-
wertung der deutschen Rupie schon im Hinblick
auf den unmittelbar bevorstehenden Ubergang des
Münzrechts auf das Reich unbedingt vermieden
werden. In diesem kritischen Augenblicke hat sich
die Generalvertretung der Deutsch-Ostafrikanischen
Gesellschaft ein großes Verdienst erworben, indem sie
im Einvernehmen mit dem Kaiserlichen Konsulat in
Sansibar abermals die Einlösung deutscher Rupien
gegen indische Münzen übernahm; das Kalserliche
Gouvernement in Daressalam ging dabei der Ge-
sellschaft dadurch zur Hand, daß es ihr gegen die
eingelösten deutschen Rupien die für die weitere Ein-
lösung erforderlichen indischen Rupien aus seinen
Beständen zur Verfügung stellte.
Nachdem der Vertrag zwischen dem Reichskanzler
und der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, vom
15. November 1902, am 1. April 1908 in Kraft
getreten und damit das Münzrecht an das Reich