Beamten durch den Staatssekretär für die Kolonlen
angestellt. Die Vermittlungsaufträge erhalten sie
von den Regierungen oder, soweit es sich um Schutz-
gebiete handelt, von dem Staatssekretär. Bei Aus-
führung dieser Aufträge haben sie lediglich zu prüfen,
ob dieselben von den zuständigen Behörden erteilt
sind, und nur dann haben sie vor Aussführung der
Aufträge die Genehmigung des Staatssekretärs ein-
zuholen (was bisher bei allen Aufträgen erforderlich
war), wenn sie begründeten Anlaß zu der Annahme
haben, daß der Staatssekretär sich bewogen fühlen
werde, die Aufträge abzuändern oder zurückzuziehen.
Dadurch werden die Kronagenten bezüglich der Frage
nach der Verantwortlichkelt für die erteilten Aufträge
ausgeschaltet, und liegt letztere allein bei den Kolo-
nialregierungen, die streng darauf zu achten haben,
daß nur solche Aufträge den Kronagenten übertragen
werden, die im Rahmen der gesetzlichen Besugnisse
der Kolonialbehörden erteilt werden können. Die
Aufträge sollen so deutlich wie möglich gefaßt sein,
Warenbestellungen sollen sich möglichst nur auf all-
gemein gebräuchliche, gangbare Waren erstrecken, und
soll beim Ankauf für die Festsetzung des Kaufpreises
den Kronagenten ein gewisser Spielraum gelassen
werden. Auch soll angegeben werden, ob die Be-
stellung dringend ist, und ob eine Untersuchung bei
Abnahme der gekauften Waren stattfinden soll
oder nicht.
Durch diese Vorschriften soll ein langwieriger
Briefwechsel zwischen den Kronagenten und den
Kolonien tunlichst vermieden und eine möglichst
schnelle Erledigung der Austräge herbeigeführt werden.
Ferner sollen, wenn eine Kolonialreglerung von be-
stimmten Firmen Angebote über zu liefernde Waren
zu erhalten wünscht, die Kronagenten hiervon nur
aus triftigen Gründen abgehen, jedoch sollen die
Kolonialregierungen es möglichst vermeiden, derartige
Wünsche auszusprechen, da die Kronagenten vermöge
ihrer größeren Kenntnis der Verhältnisse eher in der
Lage sind, die richtige Auswahl unter den Firmen
zu treffen, als die mit den örtlichen Verhältnissen
in England nicht näher vertrauten Kolonialregierungen.
Den leitenden Persönlichkeiten in den Kolonial=
regierungen wird es schließlich zur Pflicht gemacht,
bei ihrem jeweiligen Aufenthalt in England mit den
Kronagenten und ihren Hilfsbeamten persönliche
Fühlung zu suchen.
Die Art und der Umfang der Geschäftsführung
des Instituts der Kronagenten ist in einer dem oben
erwähnten Rundschreiben beigesügten Denkschrift aus-
führlich geschildert, die nachstehend in wörtlicher
Übersetzung folgt:
Denkschrift
über die Dienststellung und die Obliegenheiten der
Kronagenten für die Kolonien.
1. Die Kronagenten sind für alle Kolonien, so-
weit sie nicht Selbstverwaltung haben, und für alle
Schutzgebiete, die dem Kolonialamt unterstehen, die
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Handels= und Finanzagenten in dem vereinigten
Königreich Großbritannien. Eine ähnliche Stellung
nehmen sie den dem Auswärtigen Amt unterstehenden
Schutzgebieten gegenüber ein.
2. Den Kolonlalregierungen sind sie unmittelbar
verantwortlich, jedoch übt der Staatssekretär für die
Kolonien eine allgemelne Kontrolle über ihre Ge-
schäftsführung aus, und empfangen sie von diesem
bisweilen in grundsätzlichen, dringlichen oder besonders
wichtigen Fragen Instruktionen.
3. Sie werden von dem Staatssekretär für die
Kolonien ernannt und beziehen von diesem festgesetzte
Gehälter. Diese Gehälter und andere Ausgaben
für ihre Geschäftsführung, einschließlich der Pensionen,
werden aus einem Fonds bestritten, der durch Abgaben
der einzelnen Kolonialreglerungen gebildet wird, die
diese für die Inanspruchnahme der Kronagenten zu
leisten haben. Keine Zahlung aus diesem Fonds
erfolgt ohne Genehmigung des Staatssekretärs. Die
Höhe der zu diesem Fonds zu leistenden Abgaben
wird von dem Staatssekretär festgesetzt. Aus diesen
Mitteln wird das Institut der Kronagenten erhalten,
und unterliegt deren Bewilligung nicht Parlaments-
beschlüssen. Das Rechnungswesen wird durch den
Comptroller and Anditor-General überwacht, und
werden Auszüge dem Staatssekretär vorgelegt.
4. Der Umfang der Geschäfte der Kronagenten
bat von Jahr zu Jahr bedeutend zugenommen, und
vermitteln sie solche jetzt nicht nur für 44 Kolonien
und Schutzgebiete, sondern auch für die West African
Frontier Force, die King's African Rifles, die
South African Constabulary und die Uganda- and
Central South African Railways.
5. Wenn wichtige Staatsanlagen, wie Eisen-
bahnen, Hafenbouten oder wasserwuttschaftliche An-
logen usw., in den Kolonien ausgeführt werden
sollen, so liegt die Vermittlung der zu diesem Zweck
in England abzuschließenden Verträge in den Händen
der Kronagenten. Wenn solche Anlagen von einer
Kolonialregierung mit Zuziehung englischer Ingenieure
hergestellt werden sollen, so haben die Kronagenten
das Erforderliche zur vorläufigen Anfertigung von
Zeichnungen und Voranschlägen und zur nachfolgenden
Ausarbeitung der Pläne zu besorgen. Soll die
Ausführung der Anlage durch einen Unternehmer
erfolgen, so lassen sie sich auf dem Submissionswege
Angebote machen und schließen nach Erledigung der
Vorarbeiten die erforderlichen Verträge ab. Die
Korrespondenz zwischen den Kolonialregierungen und
den als Sachverständige zugezogenen Ingenieuren
wird durch die Kronagenten geführt, und sollen sie
im allgemeinen über alle hierbei auftauchenden be-
merkenswerten oder wichtigen Fragen sowohl dem
Staatssekretär wie der betreffenden Koloniolregierung
berichten. Mit der Uberwachung der Ausführung
der vergebenen Anlage haben die Kronagenten nichts
zu tun; dies ist vielmehr Sache der Kolonialregie-
rungen, denen es überlassen bleibt, erforderlichenfalls
besondere Beamte hlermit zu betrauen, die dann