unter der Oberaufsicht der sachverständigen Ingenieure
die Ausführung zu überwachen haben. Ebensowenig
haben die Kronagenten technische Ratschläge zu er-
teilen oder als technische Sachverständige zu sungieren;
dies liegt lediglich den sachverständigen Ingenteuren
ob. Indes haben die Kronagenten durch ihren lang-
jährigen Verkehr mit vielen Kolonien einen großen
Schatz von Erfahrungen gesammelt, der allen Kolonien
zugute kommt und der die Kronagenten befähigt, die
Kolonien oft mit Rat und Tat zu unterstützen, so
daß die Erfahrungen, die eine Kolonie gemacht hat,
auch den andern Kolonien zustatten kommt.
6. Das zu den in dem vorhergehenden Absatz
näher aufgeführten Anlagen erforderliche Material,
das aus England bezogen werden soll, wird durch
die Kronagenten beschafft. Auch der sonstige Bedarf
der Kolontalregierungen, der nicht in der Kolonie
selbst gedeckt werden kann, wird durch die Kron-
agenten besorgt. Diese haben sich demnach mit der
Beschaffung von Gegenständen der verschiedensten Art
zu befassen. Dazu gehören Baumaterial und rollendes
Material für Eisenbahnen, Brücken und Brückenbau-
material, Elsenkonstruktionen für Dächer und Pfeiler,
eiserne Röhren und anderes Wasserbaumaterial,
Leuchtturmapparate, Zement, Holz= und Elsenhäuser
und sonstiges Hausbaumaterial, Dampf= und Segel-
schiffe, Boote und Schiffsbauwerkzeuge, Telegraphen=
material aller Art, einschließlich der Kabel, alle für
elektrische Anlagen erforderlichen Gegenstände, Labo-
ratoriumseinrichtungen und alle sonstigen technischen
Hilfsmittel. Weiter haben die Kronagenten die Aus-
rüstung der Kolonlaltruppen zu besorgen, was die
Beschaffung von Geschützen, Gewehren, Munition,
Bekleldung, von Zelten und anderen Feldausrüstungs-
stücken, von Geschirren, Sätteln und sonstigen Mon-
tierungsstücken in sich schließt. Sie haben den
Ankauf von Medikamenten und Instrumenten für
Krankenhäuser zu vermitteln, von Kohlen und sonsti-
gem Brennmaterlal, von Stoffen, Sprengkörpern,
Bureaubedarf, Wohnungseinrichtungen und anderen
Haushaltungsgegenständen, von Pferden, Rindvieh
und anderen nötigen Tieren und von vielen sonstigen
verschiedenartigen Bedarfsgegenständen. Den Kron-
agenten liegt ferner dle vorläufige Erledigung aller
das Postwesen der Kolonien in finanzleller wie
rechtlicher Bezlehung betreffenden Fragen, die Be-
schaffung der Briefmarken, Postkarten und Brief-
und Zeitungshüllen, die Sorge für die Einrichtung
der eingeschriebenen und der Geldsendungen sowie
er Postaufträge usw. ob.
7. Die Lieferung der vorstehend näher auf-
geführten Gegenstände erfolgt entweder im Wege der
usschreibung oder auf unmittelbare Bestellung hin.
Die Ausschreibung erfolgt gewöhnlich nicht öffentlich,
ondern es wird jede Firma, die den Kronagenten
die erforderlichen Garantien für die ordnungsmäßige
usführung des zu übernehmenden Auftrags zu
bieten scheint, zur Abgabe eines Angebots aufgefordert.
Bevor eine Lieferung zur Verladung abgenommen
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wird, wird sie von Sachverständigen untersucht. Es
sind daher alle Maßregeln dafür getroffen, daß nur
gute Waren zu den angängig niedrigsten Preisen
geliefert werden.
8. Hierbei fungieren die Kronagenten nicht selbst
als Sachverständige, was sich bei der großen Mannig-
faltigkeit der in Frage kommenden Waren von selbst
verbletet. Sie haben vielmehr einen Stab technisch
gebildeter Beamten zur Seite, der, falls nicht aus-
reichend sachverständig, durch Zuziehung sachverstän-
diger Ingenleure oder anderer Fachleute ergänzt
wird.
9. Wenn die Kronagenten die Ausführung einer
Anlage in die Wege leiten oder Waren ankaufen, so
handeln sie hierbel nie éuf eigene Hand, sondern
immer nur auf die Anweisung einer Kolonie oder
des Kolonialamts hin und haben sich streng an die
Ausführung nur solcher Aufträge zu halten, die die
Genehmigung der betreffenden Kolonialregierung oder
des Staatssekretärs erhalten haben. Ohne die Ge-
nehmigung einer dieser Stellen können sie kein Ge-
schäft mit für eine Kolonie verbindlicher Wirkung
abschließen.
10. Neben der Besorgung solcher Warenankäufe
haben die Kronagenten die Gehälter der nach England
beurlaubten und die Pensionen der in England
lebenden verabschiedeten Beamten und deren Hinter-
bliebenen auszuzahlen. Sie vermitteln die Zahlungen
der Kolonien untereinander und zohlen an in den
Kolonialdienst tretende oder beurlaubte Beamte Vor-
schüsse und Ausrüstungsgelder aus. Zur Vermittlung
von Heimatszahlungen an Angehörige können sich die
Kolonialbeamten der Kronagenten bedienen, die auch
die Verhandlungen über den Nachlaß verstorbener
Kolontalbeamter zu führen und dessen Auszahlung
an die Erben zu besorgen haben. Für die Mehrzahl
der in den west= und ostafrikanischen Schutzgebleten
tätigen Beamten erfolgt die Gehaltszahlung in
England durch die Kronagenten. Die Kolonial=
regierungen zahlen häufig mit Wechseln, die sie auf
die Kronagenten ziehen.
11. Die Kronagenten haben ferner für gewisse
Kolonialbeamtenstellen, für die technische Vorkenntnisse
erforderlich sind, dem Staatssekretär geeignete Be-
werber vorzuschlagen, mit denen sie dann nach der
Anweisung des Kolonialamts die Annahmebedingungen
vereinbaren und geeignetenfalls die Anstellungsverträge
abschließen. Sie haben für alle Beamten, denen für
ihren Dienstantritt oder für die Rückkehr vom Urlaub
freie Reise gewährt wird, diese nach der Anwelsung
des Kolonialamts zu vermitteln. Ihre vielseitige
Tätigkeit erstreckt sich auch auf die Erledigung der
von den Kolonialbeamten ausgestellten Anweisungen
und ähnliche Angelegenheiten. Auf Verlangen haben
die Kronagenten für den Verkauf der Erzeugnisse
der Kolonien oder deren Untersuchung durch Sach-
verständige zu sorgen. Zu diesem Zweck können die
Kolonialregierungen ihnen ihre Erzeugnisse über-
enden.