Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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in einer den allgemeinen Verkehrsinteressen entsprechenden Weise zu betreiben, insbesondere dafür zu sorgen, 
daß das nötige Personal und Inventar stets vollständig und in leistungsfähigem Zustande vorhanden ist. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beförderung zwischen Schiff und Land nach gleichen Grund- 
sätzen und unter unveränderter Beibehaltung der gesetzlichen Vorschriften über seine Haftpflicht für jeder- 
mann auszuführen, der dazu seine Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung der tarifmäßigen 
Hafen= und Beförderungsgebühren bereit ist. 
20. 
Beschwerden über den Geschäftsbetrieb des Unternehmers sind an das Hafenamt zu richten. 
8•. 21. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Lrerbiehn in Kraft. 
Windhuk, den 12. April 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Tecklenburg. 
Bekanntmachung. 
Im Anschluß an die Veröffentlichung des mit Wirkung vom 24. März d. Is. ab in Kraft ge- 
tretenen Tarifs für den Hafen von Swakopmund werden im Auszuge folgende zwischen dem deutsch-süd- 
westafrikanischen Landesfiskus und der Woermann-Linie zu Hamburg über die Personen= und Güterbeförderung 
getroffenen Vertragsbestimmungen zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
  
§ 1. 
« Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und 
Land im Hafen von Swakopmund unter Benutzung der im § 5 bezeichneten Anlagen und Betriebsmittel 
in einer dem allgemeinen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise zu betreiben, insbesondere auf ihre Kosten 
dafür zu sorgen, daß das dazu nötige Personal und Inventar stets vollständig und in leistungsfähigem 
Zustande vorhanden ist. 
8 2. 
Die Güterbeförderung vom Schiff nach dem Lande (Löschung) besteht in folgenden Leistungen: 
1. Empfangnahme der Güter längsseit des Schiffes in den Leichtern. 
2. Verbringen der Leichter vom Schiff an die Kaimauer ö#r Mole. 
3. Verladung der Güter aus den Leichtern in die Güterwagen der Hafenbahn. 
4. Besörderung der Güter mittels dieser Wagen nach Bestimmung des Zollamts in den Zoll- 
— oder in den Zollhof oder auf den in der Nähe gelegenen Kohlenlagerplatz und 
tapelung. . 
Die Güterbeförderung vom Lande nach dem Schiffe (Ladung) besteht aus den gleichen Leistungen 
in umgekehrter Reihenfolge. 
... §3- 
Die Ubergabe der Güter an die Empfangsberechtigten hat nach Bestimmung des Zollamts ent- 
weder in dem Zollschuppen oder in dem Zollhof oder auf dem Kohlenlagerplatz zu erfolgen. 
84. 
Die Woermann-Linie verpflichtet sich, die Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und 
Land nach gleichen Grundsätzen und unter unveränderter Beibehaltung der gesetzlichen Vorschriften über 
ihre Haftpflicht für jedermann auszuführen, der dozu ihre Mitwirkung in Anspruch nimmt und zur Zahlung 
der tarlfmäßigen Hafen= und Beförderungsgebühren berett ist. 
Soweit die Woermann-Linie danach bei der Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und 
Land mitwirkt, ist sie verpflichtet, die Hafengebühren einzuziehen und binnen elner Woche nach der Ab- 
fertigung des Schiffes an die Zollkasse in Swakopmund abzuführen. - 
DieBeförderungsgebühremzudenensiegleichfallsberechtigtist,verbleibenderWoekmanasLinir. 
55. 
Zur Benutzung bei der Personen= und Güterbeförderung zwischen Schiff und Land im Hafen von 
Swakopmund überläßt der Fiskus der Woermann-Linie folgende in Swakopmund hergestellten oder noch 
herzustellenden Anlagen und Betriebsmittel: 
1. die 375 m lange Mole nebst Querarm, 
ein 5 tKran und zwei 3 4-Kräne auf dem Molenkai, 
. die in den Zollrayon und nach dem Kohlenlagerplatz führenden Hafengleise, .— 
.eineLokomotivenebst10ElieabahaqüterwagenvonjeZtTrngfåhigkeitfürbenBerkehrauf 
den Hafengleisen. 
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