Gegensatz der
Sachenrechte
und Forderungs
rechte.
Arten der
Sachenrechte.
II6 RuporLpH SoHM: Bürgerliches Recht.
wie nach bisherigem Rechte durch ein gesetzliches Pfandrecht an der zur Be-
arbeitung übergebenen beweglichen Sache gesichert. Aber auch nach dem
bürgerlichen Gesetzbuche ist das Recht des Bauunternehmers und des Bau-
handwerkers (der Baugläubiger) schutzlos geblieben: sie haben keine gesetz-
liche Hypothek an dem Grundstück, dessen Wert sie durch bauliche Einrich-
tungen erhöht haben. Sie können nur die Einräumung einer Sicherungs-
hypothek am Baugrundstück verlangen und bleiben daher, da das in der
Regel nicht geschehen wird, dem Grundstücksspekulanten, der den Kaufpreis
nicht gezahlt, sondern als Hypothek auf das Grundstück hat eintragen lassen,
so daß der Wert des Grundstücks durch die Kaufgelderhypothek bezw. die Bau-
gelderhypothek verschwindet, schutzlos preisgegeben. Hier hat das Interesse
an der Zuverlässigkeit der Hypothekenrubrik im Grundbuch (es soll nach dem
bürgerlichen Gesetzbuche keine gesetzlichen, sondern nur eingetragene Hypo-
theken geben) das soziale Interesse am Schutz des Schwächeren überwogen,
das sonst dem im bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Arbeitsrecht das Ge-
präge gibt. Aber schon hat das Reichsgesetz über die Sicherung von Bau-
forderungen vom I. Juni 1909 Maßregeln vorgeschrieben, welche bestimmt
sind, die Befriedigung der Baugläubiger insbesondere aus den gegen Hypo-
thek am Grundstück aufgenommenen Baugeldern sicher zu stellen.
C. Das Sachenrecht.
I. Wesen der Sachenrechte. Den Forderungsrechten stehen die
Sachenrechte als unmittelbare Herrschaft über einen sachlichen Gegenstand
gewährende Vermögensrechte gegenüber. Die Sachenrechte bestehen in dem
Recht, selbst zu handeln (z. B. über ein fremdes Grundstück zu gehen oder
die Früchte eines fremden Grundstücks zu ziehen). Sie erschöpfen sich nicht
in dem Recht, daß ein bestimmter anderer handele. Sie sind darum Rechte
gegenüber jedermann, nicht wie das Forderungsrecht ein Recht nur gegen-
über einem einzigen. Der Nießbraucher und der Pächter stehen sich, äußerlich
angesehen, gleich. Aber der Nießbraucher hat ein Sachenrecht, d.h. er ist der
Sache von Rechts wegen mächtig und kann sejn Nießbrauchsrecht gegen jeden
Dritten geltend machen. Der Pächter hat ein bloßes Forderungsrecht; das be-
deutet, daß er der Sache rechtlich nicht mächtig ist. Er kann sein Pachtrecht
nicht gegen Dritte, sondern nur gegen seinen Schuldner, d. h. gegen seinen Ver-
pächter geltend machen. Er hat nur einen persönlichen, keinen dinglichen
Anspruch. Die petitorische dingliche Klage gegen einen störenden Dritten
muß vom Verpächter erhoben werden.
Die Sachenrechte sind entweder Nutzungsrechte, d. h. sie geben rechtliche
Macht über den Körper der Sache: so das Eigentum, das Erbbaurecht, der
Nießbrauch, die Grunddienstbarkeiten. Oder sie sind Verschaffungsrechte,
d. h. sie geben rechtliche Macht nur über das Recht an der Sache (das Eigen-
tum): so die Hypothek, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht, das Pfand-
recht an Fahrnis. Die dinglichen Nutzungsrechte (vor allem das Eigentum)
bilden den Mittelpunkt des Sachenrechts, ja des ganzen Vermögensrechts. Sie