Object: Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

Gegensatz der 
Sachenrechte 
und Forderungs 
rechte. 
Arten der 
Sachenrechte. 
II6 RuporLpH SoHM: Bürgerliches Recht. 
wie nach bisherigem Rechte durch ein gesetzliches Pfandrecht an der zur Be- 
arbeitung übergebenen beweglichen Sache gesichert. Aber auch nach dem 
bürgerlichen Gesetzbuche ist das Recht des Bauunternehmers und des Bau- 
handwerkers (der Baugläubiger) schutzlos geblieben: sie haben keine gesetz- 
liche Hypothek an dem Grundstück, dessen Wert sie durch bauliche Einrich- 
tungen erhöht haben. Sie können nur die Einräumung einer Sicherungs- 
hypothek am Baugrundstück verlangen und bleiben daher, da das in der 
Regel nicht geschehen wird, dem Grundstücksspekulanten, der den Kaufpreis 
nicht gezahlt, sondern als Hypothek auf das Grundstück hat eintragen lassen, 
so daß der Wert des Grundstücks durch die Kaufgelderhypothek bezw. die Bau- 
gelderhypothek verschwindet, schutzlos preisgegeben. Hier hat das Interesse 
an der Zuverlässigkeit der Hypothekenrubrik im Grundbuch (es soll nach dem 
bürgerlichen Gesetzbuche keine gesetzlichen, sondern nur eingetragene Hypo- 
theken geben) das soziale Interesse am Schutz des Schwächeren überwogen, 
das sonst dem im bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Arbeitsrecht das Ge- 
präge gibt. Aber schon hat das Reichsgesetz über die Sicherung von Bau- 
forderungen vom I. Juni 1909 Maßregeln vorgeschrieben, welche bestimmt 
sind, die Befriedigung der Baugläubiger insbesondere aus den gegen Hypo- 
thek am Grundstück aufgenommenen Baugeldern sicher zu stellen. 
C. Das Sachenrecht. 
I. Wesen der Sachenrechte. Den Forderungsrechten stehen die 
Sachenrechte als unmittelbare Herrschaft über einen sachlichen Gegenstand 
gewährende Vermögensrechte gegenüber. Die Sachenrechte bestehen in dem 
Recht, selbst zu handeln (z. B. über ein fremdes Grundstück zu gehen oder 
die Früchte eines fremden Grundstücks zu ziehen). Sie erschöpfen sich nicht 
in dem Recht, daß ein bestimmter anderer handele. Sie sind darum Rechte 
gegenüber jedermann, nicht wie das Forderungsrecht ein Recht nur gegen- 
über einem einzigen. Der Nießbraucher und der Pächter stehen sich, äußerlich 
angesehen, gleich. Aber der Nießbraucher hat ein Sachenrecht, d.h. er ist der 
Sache von Rechts wegen mächtig und kann sejn Nießbrauchsrecht gegen jeden 
Dritten geltend machen. Der Pächter hat ein bloßes Forderungsrecht; das be- 
deutet, daß er der Sache rechtlich nicht mächtig ist. Er kann sein Pachtrecht 
nicht gegen Dritte, sondern nur gegen seinen Schuldner, d. h. gegen seinen Ver- 
pächter geltend machen. Er hat nur einen persönlichen, keinen dinglichen 
Anspruch. Die petitorische dingliche Klage gegen einen störenden Dritten 
muß vom Verpächter erhoben werden. 
Die Sachenrechte sind entweder Nutzungsrechte, d. h. sie geben rechtliche 
Macht über den Körper der Sache: so das Eigentum, das Erbbaurecht, der 
Nießbrauch, die Grunddienstbarkeiten. Oder sie sind Verschaffungsrechte, 
d. h. sie geben rechtliche Macht nur über das Recht an der Sache (das Eigen- 
tum): so die Hypothek, die Reallast, das dingliche Vorkaufsrecht, das Pfand- 
recht an Fahrnis. Die dinglichen Nutzungsrechte (vor allem das Eigentum) 
bilden den Mittelpunkt des Sachenrechts, ja des ganzen Vermögensrechts. Sie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.