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Verwandten erhält. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden
zu beschränken.
Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeindevorstand nicht zur
Zurückweisung.
g. 5.
Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer bffentlichen Unterstützung,
bevor der neu Anzlehende an dem Aufenthaltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimaths-
recht) erworben hat, und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen
Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist,
so kann die Fortsetzung des Aufenthalts versagt werden.
8. 6.
Ist in den Fällen, wo die Aufnahme oder die Fortsetzung des Aufenthalts versagt
werden darf, die Pflicht zur Uebernahme der Fürsorge zwischen verschiedenen Gemeinden
eines und desselben Bundesstaates streitig, so erfolgt die Entscheidung nach den Landesgesetzen.
Die thatsächliche Ausweisung aus einem Orte darf niemals erfolgen, bevor nicht ent-
weder die Annahme-Erklärung der in Anspruch genommenen Gemeinde oder eine wenigstens
einstweilen vollstreckbare Entscheidung über die Fürsorgepflicht erfolgt ist.
8. 7.
Sind in den in §. b. bezeichneten Fällen verschiedene Bundesstaaten betheiligt, so regelt
sich das Verfahren nach dem Vertrage wegen gegenseitiger Verpflichtung zur Uebernahme
der Auszuweisenden d. d. Gotha, den 15. Juli 18514, sowie nach den späteren, zur Aus-
führung dieses Vertrages getroffenen Verabredungen.
Bis zur Uebernahme Seitens des verpflichteten Staates ist der Aufenthaltsstaat zur
Flrrsorge für den Auszuweisenden am Aufenthaltsorte nach den für die öffentliche Armen-
pflege in seinem Gebiete gesetzlich bestehenden Grundsätzen verpflichtet. Ein Anspruch auf
Ersatz der für diesen Zweck verwendeten Kosten findet gegen Staats-, Gemeinde= oder andere
öffentliche Kassen desjenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehbrt, sofern nicht
anderweitige Verabredungen bestehen, nur insoweit statt, als die Fürsorge für den Auszu-
weisenden länger als drei Monate gedauert hat.