Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
heransgegeben in der Kolsnial-Abteilung des Auswärligen Amis.
XV. Jahrgung. . terlin, 1. Jannar 1904. Uummer 1.
i ilschrift erscheint in der Regel am 1. und 16. jedes Monats. Derselben werden als Beiheste bei
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F. me#.Der vierteljährliche Abonnementspreio jür das Kolonialblatt mit den Beiheiten berrägt beim Bezuge durch die Post und die
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Inhalt: Amtlicher Teil: Verfügung, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten S. 1. — Stamtenänderung
der Gesellschaft Nordwest-Kamerun S. 3. — Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für
Deutsch-Ostafrika im Monat Oktober 1903 S. 3. — Personalien S. 4.
Nichtamtlicher Teil: Personal-Nachrichten S. 5. — Deutsch-Ostafrika: Bericht des Hauptmanns
v. Beringe über die Expedition nach Urundi S. 6. — Kamerun: Expedition des Oberleutnants Förster S. 12.—
Togo: Kündigung der Zollunion zwischen Togo und der englischen Golpküstenkolonie S. 12. — Deutsch-
Südwestafrika: Tod des Häuptlings Kambazembi von Waterberg S. 12. — Deutsch-Neu-Guinea: Reise des
Kaiserlichen Bezirksamtmanns Sensst in Jap nach den Westkarolinen S. 12. — Samoa: Explosion des Motor=
schoners „Aeto“ S. 14. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung S. 15.
— Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Britisch-Ostafrika S. 17. — Von der Ugandabahn
S. 17. — Die Lagosbahn S. 18. — Zusätzliche Bestimmung zu der Übereinkunft zwischen dem Kongostaat und
der Gesellschaft der oberen Kongobahnen S. 18.— Die Bonin-Inseln S. 18. — Verschiedene Mitteilungen:
Verteilung der Pflegeschwestern S. 20. — Die Bekämpfung der Surra-Krankheit in Togo S. 20. — Schlaf-
heit S. 22. — Zur Frage der Baumwollversorgung Deutschlands S. 22. — Literatur S. 23. — Literatur-
Verzeichnis S. 23. — Verkehrs-Nachrichten S. 23. — Fahrplan der „Compagnie belge maritime du Congo“
für das Jahr 1904 S. 26. — Anzeigen.
Amtlicher Teil.
Gelsehe; Perordnungen der Neichsbehörden; Perträge.
Verfügung, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird für die
Schutzgebiete Deutsch-Ostafrika, Deutsch = Südwestafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neu-Guinea und Samoa-
folgendes bestimmt: -
81.
Bei jedem Gouvernement wird ein Gouvernementsrat gebildet, der sich aus dem Gouverneur, aus
einer Anzahl von Schutzgebietsbeamten (den amtlichen Mitgliedern) und einer Anzahl von weißen Ein-
wohnern des Schutzgebiets (den außeramtlichen Mitgliedern) oder deren Stellvertretern zusammensetzt.
Als Mindestzahl müssen jedem Gouvernementsrate drel außeramtliche Mitglieder angehören. Die Zahl
der amtlichen Mitglieder darf diejenige der nichtamtlichen nicht übersteigen.
5 2.
Der Gouverneur bestimmt, welche Beamte dem Gouvernementsrat als amtliche Mitglieder und
deren Stellvertreter angehören sollen. Die außeramtlichen Mitglieder und deren Stellvertreter werden von
dem Gouverneur berusen. Der Gouverneur soll vorher Berufskreise gutachtlich hören.
Die Namen der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertrter sind dem Auswärtigen Amte,
Kolonlal-Abteilung, mitzuteilen.