— 2 —
88.
Die Zeit, auf welche die Berufung der außeramtlichen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt,
wird von dem Gouverneur bestimmt und soll mindestens ein Jahr betragen.
8 4.
Das Amt der Mitglieder des Gouvernementsrats ist ein Ehrenamt. Soweit außeramtliche Mit-
glieder nicht am Orte der Verhandlungen wohnen, können ihnen Fuhrkosten und Tagegelder bewilligt
werden, deren Höhe der Gouverneur bestimmt. Die außeramtlichen Mitglieder müssen im Schutzgebiet
ihren. Wohnsitz haben, es sollen jedoch nach Möglichkeit solche Personen berufen werden, die am Sitze des
Gouvernements oder in dessen Nähe wohnen.
5 5.
Die außeramtlichen Mitglieder und ihre Vertreter erhalten eine Ernennungsurkunde. Durch die
Annahme verpflichten sie sich, den Sitzungen des Gouvernementsrats beizuwohnen, sofern sie nicht durch
wichtige Gründe behindert sind. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt in denselben Fällen ein, in welchen
gemäß § 32 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes eln Schöffe zu diesem Amte unfähig ist.
86.
Dem Gouvernementsrate find vor der Einreichung an das Auswärtige Amt, Koloniol-Abtellung,
zur Beratung vorzulegen:
a) die Vorschläge für den jährlichen Haushaltsanschlag.
b) die Entwürse der von dem Gouverneur zu erlassenden oder in Vorschlag zu bringenden Ver-
ordnungen, soweit sie nicht lediglich lokale Bedeutung haben.
Glaubt der Gouverneur, bei Gefahr im Verzug oder aus anderen Gründen, ausnahmsweise von
der Vorlage eines solchen Entwurfs an den Gouvernementsrat absehen zu müssen, so hat er hierüber an
das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung zu berichten.
§5 7.
Dem Gouverneur steht es frei, dem Gouvernementsrat auch andere als die im § 6 bezeichneten
Angelegenheiten zur Beratung zu unterbreiten.
868.
Die Sitzungen werden vom Gouverneur anberaumt und geleitet.
89.
Den Mitgliedern ist rechtzeitig von den für die Sitzungen aufgestellten Tagesordnungen Kenntnis
zu geben.
Anträge von außeramtlichen Mitgliedern, welche elnen selbständigen Gegenstand der Tagesordnung
bilden sollen, sind schriftlich anzubringen. Der Gouverneur kann ihre Beratung versagen, wenn sie nicht
von einem zweiten außeramtlichen Mutglied unterstützt sind.
8 10.
Nach dem Ermessen des Gouverneurs oder auf Verlangen eines außeramtlichen Mitglieds ist eine
Abstlmmung herbeizuführen und über das Ergebnis ein besonderer Vermerk in das Protokoll (6 11) auf-
zunehmen.
Der Gouverneur ist an das Ergebuis der Beratung, auch im Falle der Abstimmung, nicht gebunden.
8 11.
über die Sitzungen des Gouvernementsrats wird ein Protololl geführt, welches den Hergang der
Sitzung wiederzugeben hat. Das Protokoll ist von dem Gouverneur, dem Protokollführer und mindestens
zwei außeramtlichen Mitgliedern zu unterzeichnen.
§ 12.
Eine Abschrift des Protokolls über eine jede Beratung ist dem Auswärtigen Amte, Kolonial-
Abteilung, einzureichen.