Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

II 
4) Die Bezeichnung des Raumgehalts hat nach Hektoliter zu erfolgen, 
und zwar regelmäßig in der Form 0,6 hl. Für 0,6 kann auch ½ 
für hl auch Hektoliter gesetzt werden. 
g) Die Abweichung von der Richtigkeit darf höchstens 100 Kubikzentimeter 
betragen. 
Die Stempelung erfolgt wie bei den Flässigkeitsmaßen zu 20 Liter. 
Artikel 3. 
Betreffend Eichung von Milchmaßen. 
Die Bestimmungen im 9 1 Nr. 8 des Artikel 5 der Bekanntmachung vom 
1. Oktober 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1905, Beilage zu Nr. 43) erhalten folgende 
Fassung: 
8. Der Abstand zweier benachbarter Einteilungsmarken für einen 
Raumgehalt von 1 Liter muß betragen: 
a) bei den Maßen mit durchsichtiger Skale bis zu 20 Liter einschließlich 
mindestens 2 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter, 
b) bei den Maßen mit Innenskale zu 20 Liter und bei denjenigen 
mit Schwimmereinrichtung bis zu 20 Liter einschließlich mindestens 
1/)8 Zentimeter, über 20 Liter mindestens 1 Zentimeter. 
Der Abstand muß für alle gleichen Teilabschnitte eines Maßes gleich 
groß sein. 
Artikel 4. 
Betreffend gleicharmige Wagen. 
Der 6 57 der Eichordnung wird durch Einfügung der folgenden Nr. 2a 
ergänzt: 
2a. Die Bestimmung unter Nr. 1 schließt nicht aus, daß die nach Nr. 2 
zulässige bogen- oder gabelförmige Verzweigung nur auf einer Seite 
einer gleicharmigen Balkenwage ausgeführt wird. 
Artikel 5. 
Betreffend Eichung von zusammengesetzten Balkenwagen mit Laufgewicht und Skale sowie 
Brückenwagen mit CLaufgewicht und Skale. 
Der § 59b Nr. 11 erhält folgende Fassung: 
11. Zuzulassen sind nur solche Wagen dieser Arten, welche für eine größte 
Last von nicht weniger als 50 Kilogramm bestimmt sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.