Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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b) die Zahlung des um zwanzig Prozent erhöhten Nennbetrags der jewellig gelosten und als 
solche abzustempelnden Anteilsscheine nach näherer Maßgabe der vorbezeichneten Konzession 
hiermit bewilligt. 
2. 
Der Reichskanzler ist mit der Ausfuhrung dases Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Molde, den 31. Juli 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf v. Posadowsky. 
Die Bau- und Bektriebskonzession und die Statuten der Vstafrikanischen 
Eisenbahngesellschaft. 
I. Bau= und Betriebskonzession für die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft. 
Nachdem das zur Gründung einer Gesellschaft unter der Firma 
Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft 
gebildete Syndikat den Antrag gestellt hat, dieser Gesellschaft die Konzession zum Baue und Betrieb einer 
Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro zu verleihen, wird diese Konzession auf 88 Jahre vom Tage 
der Bestätigung des Gesellschaftsvertrags durch den Reichskanzler unter den nachstehenden Bedin- 
gungen erteilt: 
§ 1. 
Der Bau und Betrieb erfolgt durch eine von dem Syndikat auf Grund des nachstehenden Gesell- 
schaftsvertrages innerhalb einer Frist von einem Jahre vom Tage der Ertellung der Konzession zu bildende 
Kolonialgesellschaft mit dem Sitze in Berlin. 
§ 2. 
Die Wahl des ersten Direktors und des obersten Betriebsleiters bedarf der Bestätigung des 
Reichskanzlers. 
83. 
Für den Bau der Eisenbahn gelten folgende Bedingungen: 
1. Die Spurweite soll 1 Meter betragen. 
2. Die Bauanschläge, auf Grund deren die Ausführung erfolgen soll, bedürfen der Bestätigung 
des Reichskanzlers. 
3. Die Pläne für die Eisenbahnanlagen sind dem Kaiserlichen Gouverneur zur landespolizeilichen 
Genehmigung vorzulegen. 
4. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Daressalam bis Mrogoro muß innerhalb 
einer Frist von fünf Jahren vom Tage der Bestätigung des Gesellschaftsvertrages erfolgen; 
der Reichskanzler wird diese Frist entsprechend verlängern, wenn der Bau durch unvorher- 
gesehene Hindernisse ohne Verschulden der Gesellschaft eine Verzögerung erleiden sollte. 
84. 
Für den Betrieb der Eisenbahn gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Eröffnung des Betriebs auf einer Strecke ist vorher dem Kaiserlichen Gouverneur 
anzuzeigen. 
2. Die Bahn ist mit Betriebsmitteln in angemessener Zahl so auszurüsten, wie es das Verkehrs- 
bedürfnis erheischt. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Eisenbahn dauernd ordnungsmäßig zu betreiben 
und zu diesem Behufe die Bahnanlagen, einschließlich der Telegraphenanlagen, und die Betriebs- 
mittel in solchem Zustande zu erhalten, daß der Betrieb mit Sicherhett und auf die der Be- 
stimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen kann. Sie kann hierzu von dem 
Reichskanzler angehalten werden; jedoch sollen strengere Vorschriften nicht erlassen werden 
dürfen, als sie auf der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen Verhältnissen gebauten 
und betriebenen Bahnen bestehen. 
3. Die Zahl der Züge wird dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt, hat jedoch dem Ver- 
kehrsbedürfnisse nach Möglichkeit zu genügen. Der Fahrplan ist in geeigneter Weise öffentlich 
bekannt zu machen. ·-
	        
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