Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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4. Die Bestimmung der Preise für den Personen= und Güterverkehr bleibt für die ersten 
5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam—Mrogoro folgenden 
1. Januar der Gesellschaft überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, 
wiederkehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen fest- 
zusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen 
Verhältnissen erbauten und betriebenen Elsenbahnen hinuntergehen dürfen. Die Beförderungs- 
preise und alle ihre Anderungen sind vor der Einführung dem Gouverneur anzuzeigen und 
in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Erhöhungen treten ohne besondere Genehmi- 
gung des Gouverneurs erst 3 Monate nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
5. Zur Sicherung des Betriebs der für Deutsch-Ostafrika einzurichtenden Post= und Telegraphe 
anstalten gelten folgende Bestimmungen: - 
J. Die Gesellschaft hat die Briefpost mit allen fahrplanmäßigen Zügen tostenfrei zu befördern, 
VI. 
VII. 
VIII. 
und zwar — nach Wahl der Reichs-Postverwaltung — entweder durch Vermittelung 
des Zugpersonals oder in einem besonderen, für Postzwecke eingerichteten Wagenabteil 
unter Begleitung des erforderlichen Postpersonals. Letzteres sowie die Gerätschaften, deren 
die Postbeamten unterwegs bedürfen, sind gleichfalls kostenfrei zu befördern. Für die 
postmäßige Einrichtung des Wagenabteils werden der Gesellschaft die Selbstkosten von 
der Reichs-Postverwaltung vergütet. 
Die Gesellschaft hat die Postpäckereien in derselben Weise wie die Briefpost zu befördern. 
Für die Paketbeförderung wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beförderungs- 
dienst durch das Eisenbahnpersonal oder durch das Postpersonal erfolgt, der Gesellschaft 
eine Vergütung von 50 Prozent des allgemeinen Stückguttarifs (für Stückgüter aller 
Art) gewährt. 
Reichen die unter I bezeichneten Wagenabteile zur Brief= und Päckereibeförderung nicht 
aus, so ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen der Reichs-Postverwaltung besondere 
Bahnpostwagen in die fahrplanmäößigen Züge einzustellen und kostenfrei zu befördern. 
Die Beschaffung dieser Bahnpostwagen ist von der Gesellschaft nach den Angaben und 
auf Kosten der Reichs-Postverwaltung zu bewirken. 
Die Vergütung der Päckereien erfolgt nach den Bestimmungen unter II. 
Die innere und äußere Unterhaltung der Postwagenabtelle (I) und der Bahnpostwagen (II1) 
ersolgt durch die Gesellschaft; die Selbstkosten werden von der Reichs-Postverwaltung 
erstattet. Für die Erleuchtung sowie für die Relnigung im Innern sorgt die Post- 
verwaltung auf eigene Rechnung; doch kann sie von der Gesellschaft die Ausführung 
dieser Leistungen gegen Erstattung der Selbstkosten in Anspruch nehmen. 
.Die Reichs-Postverwaltung behält sich vor, im Falle der Inanspruchnahme des Zug- 
personals für die Beförderung der Briespost und Postpäckereien, nach Maßgabe der 
Mühewaltung eine von ihr zu bestimmende Vergütung zu gewähren. 
Für den Postdienst des Zugpersonals (1 und U) übernimmt die Gesellschaft keine 
Verantwortlichkeit. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, bei dem Baue von Stationsgebäuden auf das Bedürfnis 
der Reichs-Postverwaltung an Räumen für Post= und Telegraphenstationen Rücksicht zu 
nehmen; für die Räume ist postseitig eine jährliche Vergütung nach besonderer Vereln- 
barung zu zahlen. 
Die Gesellschaft hat der Reichs-Telegraphenverwaltung unentgeltlich das Recht zuzugestehen, 
an dem Telegraphengestänge der Eisenbahn, soweit dies Raum bietet, ihre Telegraphen- 
und Fernsprechdrähte anzubringen, sowie das Recht, erforderlichenfalls eigene Gestänge 
für Telegraphen= und Fernsprechleitungen auf dem Grund und Boden der Bahnverwal- 
tung längs der Eisenbahnlinie aufzustellen. Die Gesellschaft wird diese Linien unentgelt- 
lich wie ihre eigenen bewachen. 
Zwischen Orten, welche durch Telegraphen= oder Fernsprechanlagen der Reichs-Postver- 
waltung verbunden sind, darf der Bahntelegraph zur Ubermittelung von Nachrlchten, die 
sich nicht auf den Dienst der Eisenbahn beziehen, nur mit Genehmigung der Reichs- 
Postverwaltung benutzt werden. Im übrigen gelten für die Beförderung von Privat- 
telegrammen durch den Bahntelegraphen die von der Reichs-Postverwaltung für ihre 
Linien in Deutsch-Ostafrika festgesetzten Tarise und sonstigen Bestimmungen. Eine Ver- 
pflichtung zur Beförderung von Privattelegrammen entsteht für die Gesellschaft hier- 
durch nicht.
	        
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