Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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86. 
Die Benutzung der Bahn ist jedermann unter gleichen Bedingungen zu gewähren. Insbesondere 
haben die angesetzten Beförderungspreise gleichmäßig für alle Personen oder Güter derselben Art Anwendung 
zu finden. Erlelchterungen der Beförderung, welche nicht unter Erfüllung der gleichen Bedingungen jeder- 
mann zugute kommen, sind unzulässig. 
Die Gesellschaft ist auf Verlangen des Reichskanzlers verpflichtet, anderen Unternehmern den An- 
schluß an die Bahn mittels Privatanschlußgleise oder Anschlußbahnen gegen Ersatz der der Gesellschaft 
daraus erwachsenden Kosten zu gestatten, sofern die Gesellschaft die Anschlußgleise oder Anschlußbahnen nicht 
binnen angemessener Frist selbst herstellt. Auch ist die Gesellschaft verpflichtet, auf den anschließenden 
Privatanschlußgleisen den Betrieb, unter Beistellung der erforderlichen Transportmittel, gegen angemessene 
Vergütung zu übernehmen und ferner den Ubergang geeigneter Transportmittel der Privatanschlußbahnen 
ebenfalls gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Die Vergütung ist im Streitfalle von dem Reichs- 
kanzler festzusetzen. 
86. 
Falls die Gesellschaft schuldvollerweise gegen eine der ihr in dieser Urkunde aufgelegten Ver- 
pflichtungen verstößt und der ihr vom Reichskanzler erteilten Anweisung, diesen Verstoß gut zu machen, 
nicht in angemessener Frist Folge leistet, so kann sie für die durch ihr Verhalten dem Verkehre zugefügten 
Nachteile auf Zahlung einer entsprechenden Geldsumme in Anspruch genommen werden. 
Darüber, ob ein schuldvoller Verstoß der Gesellschaft vorliegt, serner, ob sie der infolge eines 
solchen Verstoßes erteilten Anwelsung nicht entsprechend nachgekommen ist, und wie hoch sich der für die 
entstandenen Nachteile zu zahlende Geldbetrag beläuft, entschetdet endgültig ein nach § 7 zu bildendes 
Schiedsgericht. Alle hlernach von der Gesellschaft etwa zu zahlenden Beträge sind an die Kasse des 
Kaiserlichen Gouvernements abzuführen. 
Hat ein schuldvolles Verhalten der Gesellschaft hinsichtlich einer der ihr in dieser Urkunde auf- 
erlegten Verpflichtungen zur Folge, daß die Eisenbahnstrecken nicht rechtzeitig gebaut oder nicht betrieben 
werden, so ist der Reichskanzler befugt, auf Kosten der Gesellschaft den Bau oder Weiterbau der Bahn 
und die Einrichtung oder Fortführung des Betriebs einem Dritten zu übertragen oder selbst zu übernehmen. 
Über die Frage, ob ein derartiges schuldvolles Verhalten der Gesellschaft vorllegt, entscheldet ebenfalls 
endgültig ein nach § 7 dieser Urkunde zu bildendes Schiedsgericht. 
65 7. 
Das im § 6 vorgesehene Schiedsgericht wird in der Weise gebildet, daß jeder Teil zwei Schieds- 
richter bestellt und von sämtlichen Schiedsrichtern ein fünfter als Obmann gewählt wird. Der Reichskanzler 
wird die von ihm gewählten Schiedsrichter der Gesellschaft benennen und die Gesellschaft gleichzeitig auf- 
fordern, die von ihr zu wählenden Schiedsrichter binnen 4 Wochen, vom Tage der Zustellung der Auf- 
forderung an gerechnet, zu bestellen und ihm namhaft zu machen. Kommt dle Gesellschaft dieser Aufforderung 
nicht rechtzeltig nach, so wählt der Relchskonzler auch die fehlenden Schiedsrichter. Als Obmann ist ge- 
wählt, wer die Mehrbelt der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der 
Obmann von dem Präsidenten des Hanseattschen Oberlandesgerichts ernannt. Das Schiedsgericht tritt in 
Berlin zusammen. Für das schiedsrichterliche Verfahren gelten, soweit in dieser Urkunde nichts anderes 
festgesetzt ist, die Vorschristen des zehnten Buches der Zivilprozeßordnung. 
86. 
Solange die in dieser Urkunde erteilte Konzession besteht, wird einem anderen Unternehmer die 
Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben 
Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben laufen würde, nicht konzessioniert werden. 
Die Gesellschaft erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konzession für Zweigbahnen, die von den verliehenen 
Bahnen ausgehen und dem öffentlichen Verkehre dienen sollen. 
89. 
Alle Eigentums= oder sonstigen dinglichen Rechte, welche dem Schutzgebiet an dem für den Bau 
und Betrieb der Eisenbahn und ihre künftige Entwicklung erforderlichen Grund und Boden kraft seiner 
Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonstigen Rechtstitel zustehen, wird das Schußgebiet ohne Entgelt an 
die Gesellschaft abtreten. Insoweit ihm ein Verfügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler — 
nötigenfolls im Wege der Enteignung — dakür besorgt sein, daß der Gesellschaft von dem Verfügungs- 
berechtigten der erforderliche Grund und Boden frei von allen Lasten und Eigentumseinschränkungen zu 
mäßigen und angemesseren, von der Gesellschaft zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. 
8 10. 
Der Gesellschaft ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne 
Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen,
	        
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