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Dann geht sie geradlinig auf eine Grenzmarke, welche etwa halbwegs zwischen Diandugu und
Pialogu steht, und verläuft weiterhin geradlinig, wie folgt:
Nach einer Grenzmarke etwa 1 km östlich vom Dorfe Watikjun,
von da zu einer Grenzmarke etwa 1 km östlich von dem Dorfe Baraboka,
von da zu einem Grenzzeichen etwa 1 km östlich vom Dorfe Segure,
von da zu einer Grenzmarke, welche etwa halbwegs zwischen den Dörfern Sule und Bugure steht,
von da zu einer Grenzmarke, welche etwa halbwegs zwischen den Dörfern Koka und Bugure steht,
von da zu einer Grenzmarke, welche etwa halbwegs zwischen den Dörfern Koka und Siliminab steht,
von da zu einer Grenzmarke, welche etwa halbwegs zwischen den Dörfern Gbawa und Pussiga steht,
von da zu einem Grenzzeichen, welches halbwegs zwischen Gbawa und Nikogo errichtet ist.
Von hier aus läuft die Grenze längs des durch die letztgenannte Grenzmarke gedachten Meridians
nach Norden, bis dieser das französische Gebiet erreicht.
Der nördliche Teil der vorstehend beschriebenen Grenze ist dargestellt auf der „Karte der deutsch-
englischen Grenze im Tschokofsi-Mamprussi-Gebiet. Nach den Aufnahmen der deutschen Grenzkommissions-
Mitglieder Grafen Zech und Freiherrn v. Seefrled 1902, bearbeitet von P. Sprigade, 1: 100 000“,
welche in den wissenschaftlichen Beiheften zum Kolontalblatt demnächst erscheinen wird.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouvernements von Togo vom 1. Juli d. Is., betreffend
die Erhebung der Station Misahöhe zum Bezirksamt (Kol. Blatt vom 15. August), hat sich in bezug der
Zugehörigkelt der Landschaft Gäme ein Irrtum eingeschlichen. Die Bekanntmachung ist, wie folgt, zu
berichtigen:
1. Unter Ziffer II. ist anstatt der Worte „Die Landschaften Akposso, Nuatjä und Gäme usw.“
zu setzen: „Die Landschaften Akposso und Nuatjä usw.“
2. Unter Ziffer III. ist anstatt der Worte „Die Landschaften Gawé, Awé usw.“ zu setzen: „Die
Landschaften Gme, Gawé, Awé ufw.“
Lome, den 7. August 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Graf Zech.
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des
Kreditgebens an Eingeborene. Vom 18. Juni 1904.
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und
konsularischen Befugnisse der Behörden in den Schutzgebieten, vom 27. September 1908, wird für das
Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea, mit Ausschluß des Inselgebietes der Karolinen, Palau und Marianen,
folgendes bestimmt: ·
. 81.
Es ist verboten, einem Eingeborenen Kredit zu geben.
8 2.
Die zur Zeit bestehenden Forderungen an Eingeborene sind bis zum 81. Dezember 1904 bei der
Behörde anzumelden, in deren Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Nicht recht-
zeltig angemeldete Forderungen sind nicht klagbar.
83.
I. Auf Antrag kann gestattet werden, daß Eingeborenen, welche als Händler in dauernder Geschüfts-
verbindung mit einem Kaufmanne ftehen, beschränkter oder unbeschränkter Kredit gewährt werde.
II. Wer im Gebiete des Bismarck-Archipels und der Salomonsinseln einen im Schutzgebiet heimischen
Eingeborenen als Unterhändler verwendet, hat dies der Behörde, in deren Bezirk der Unter-
.händler seinen Wohnsitz hat, anzuzeigen und für das Kalenderjahr für jeden Unterhändler eine
Gebühr von 40 Mk. zu erlegen.
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