Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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5 5. 
Die in § 1 erwähnte ausschließliche Befugnis, auf Edelsteine zu schürfen und das Recht zur 
Gewinnung derselben zu erwerben, wird auf die Dauer von zehn Jahren, vom Tage der Ertellung der 
Konzession an gerechnet, gewährt. 
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§ 6. 
Die Konzessionare sind verpflichtet, innerhalb zweier Jahre, vom Tage der Erteilung der Konzession 
an gerechnet, mit ernstlichen, bergmännisch einwandfreien Schürf= und Untersuchungsarbeiten (§ 9) zu 
beginnen und diese Arbeiten, sowelt nicht höhere Gewalt oder andere außerhalb der Einwirkung der 
Konzessionare liegende, zwingende Gründe entgegenstehen, ununterbrochen fortzusetzen. 
Vor Eröffnung der Schürf= und Untersuchungsarbeiten und vor jedem wesentlichen Wechsel in 
diesen Arbeiten ist dem Gouvernement der Arbeitsplan mitzuteilen. 
Auch haben die Konzessionare im Falle einer Unterbrechung der Arbeiten dem Gouvernement 
unter Angabe der Gründe hiervon unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Werden die Schürf= und Untersuchungsarbeiten nicht innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes 
begonnen oder im Falle einer Unterbrechung nicht binnen einer von dem Gouvernement zu bestimmenden 
Frist wieder ausgenommen, so kann diese Konzession für verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein 
Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus begründet werden kann. 
5 7. 
Wird bei Ausübung dieser Konzession eine Lagerstätte als edelsteinführend erwiesen, so ist der 
erste Edelsteinfund dieser Lagerstätte binnen drei Monaten, nachdem er zur Kenntnis der Konzessionare 
oder ihrer Vertretung im Schutzgebiete gekommen ist, dem Gouvernement mittelst eingeschriebenen Briefes 
oder auf sonst sichere Weise anzuzeigen, bei Vermeidung der in der jeweiligen Bergverordnung für das 
südwestafrikanische Schutzgebiet für die Vernachlässigung einer solchen Anzeigepflicht vorgeschriebenen Strafe. 
Auch ist dleser Fund unverzüglich einer fachmännischen Untersuchung zu unterziehen. Geschieht letzteres 
nicht, so kann das Gouvernement, nachdem es hierzu aufgefordert hat und seit der Aufforderung sechs 
Monate verstrichen sind, die Untersuchung auf Kosten der Konzessionare ausführen lassen. 
Das Ergebnis der Untersuchung ist seitens der Konzessionare dem Gouvernement unverzüglich 
mitzuteilen. 
88. 
Wird festgestellt, daß eine Ablagerung sich für die Eröffnung einer regelmäßigen Edelstein- 
gewinnung eignet (5 9), so sind die Konzessionare verpflichtet, binnen einer Frist von drei Jahren, von 
der erfolgten Feststellung an gerechnet, einen regelmäßigen, der Beschaffenheit der Lagerstätte entsprechenden 
Bergbaubetrieb zu beginnen und ununterbrochen fortzuführen, sofern nicht höhere Gewalt oder andere 
außerhalb der Einwirkung der Konzessionare liegende, zwingende Gründe entgegenstehen. Als zwingender 
Grund ist auch die Notwendigkeit von Betriebseinschränkungen mit Rücksicht auf die Konjunkturen des 
Welthandels in Edelsteinen zu erachten. 
Wird binnen der festgesetzten Frist ein den vorstehenden Bestimmungen entsprechender Bergbau- 
betrieb (§ 9) nicht begonnen oder ohne zwingenden Grund unterbrochen, so ist der Reichskanzler (Auswärtiges 
Amt, Kolonial-Abteilung) befugt, hinsichtlich der von der Versäumnis oder Unterbrechung betroffenen Fund- 
stelle alle aus der Konzession hergeleiteten Berechtigungen in einem räumlichen Umfange, wie es für die 
Zwecke eines ordnungsmäßigen Bergbaubetriebes nach der Ansicht des Gouvernements erforderlich erscheint, 
zu Gunsten des südwestafrikanischen Landesfiskus für verfallen zu erklären und seiner eigenen freien Ver- 
sün vorzubehalten, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch gegen den Fiskus begründet 
werden kann. 
Im Falle des nicht-rechtzeitigen Beginns oder der Nichtaufrechterhaltung des regelmäßigen, der 
Beschaffenheit der Lagerstätte entsprechenden Bergbaubetriebes darf der Verfall erst ausgesprochen werden, 
nachdem zwei mindestens ein halbes Jahr auselnanderliegende Aufforderungen zum Beginn oder zur 
Wiederaufnahme des regelmäßigen Betriebes binnen einer von dem Gouvernement festzusetzen den Frist 
erfolglos geblieben sind. 
Weisen die Konzessionare in einer für das Gouvernement überzeugenden Weise nach, daß ihnen 
die Einhaltung der Frist für die Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebes durch 
höhere Gewalt unmöglich geworden ist, so ist im ersteren Falle die Frist angemessen zu verlängern. Im 
letzteren Falle soll von der Zurücknahme der Verleihung Abstand genommen werden, sofern die Konzessionare 
nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung binnen einer vom Gouvernement 
festzusetzenden Frist den regelmäßigen Betrieb wieder aufnehmen. 
89. 
Die Entscheidung der Tatfragen: 
1. ob in Gemäßheit des § 6 ernstliche, bergmännisch einwandfreie Schürf= und Untersuchungs- 
arbeiten ausgeführt werden, und ob elne Unterbrechung der Arbeiten gerechtfertigt ist;
	        
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