Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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geschieht, oder sofern Erklärungen abgegeben werden, die mitelnander nicht vereinbar sind, geht das 
Wahlrecht auf das Gouvernement über- 
8 16. 
8 . 
Zur Entscheidung aller aus dieser Konzession zwischen dem Fiskus und den Konzessionaren etwa 
entstehenden Privatrechtsstreitigkeiten, welche nicht vor das nach § 9 zu bildende Schiedsgericht gehören, 
sind ausschließlich die Gerichte des südwestafrikanischen Schutzgebietes zuständig. 
17. 
Etwaige Kosten dieser Urkunde werden 9 den Konzessionaren getragen. 
Homburg v. d. Höhe, den 25. September 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Bülow. 
Allerhöchste Kabinetts-Ordre, betreffend Aurechnung von Kriegsjahren. 
Vom 29. September 1904. 
Ich bestimme: 
1. Der Auffiand der Bondelzwart-Hottentotten in Südwestafrika vom 25. Oktober 1908 bis zum 
27. Januar 1904 sowie der am 11. Januar 1904 ausgebrochene Aufstand der Hereros in demselben 
Schutzgebiet gelten im Sinne der §8 23 und 60 des Gesebes, betreffend die Pensionierung und 
Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie die Bewilli- 
gungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni 1871, des § 1 des Gesetzes vom 
31. Mal 1901, betreffend Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen, sowie des 
– 49 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 als Feldzüge. 
.Für die Beteiligung an der Niederwerfung der vorgenannten Aufstände, sofern sie mindestens einen 
Monat betragen hat oder die Teilnahme an einem Gefechte vorliegt, sind den dabel im Sinne des 
vorerwähnten § 23 zur Verwendung gelangten Deutschen Kriegsjohre, und zwar: 
für den Aufstand der Bondelzwart-Hottentotten das Jahr 1908, 
für den Herero-Aufstand vorläufig das Jahr 1904 
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anzurechnen. 
3. Eine Bestimmung hinsichtlich der Beendigung der Unternehmung gegen die Hereros im Sinne des 
§5 14, 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1901 wird seiner Zeit folgen. 
Rominten, den 29. September 1904. 
Wilhelm I. R. 
Graf v. Bülow. 
iäi den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marine-Amt). 
Verordnung des Gouverneurs von Kamernun, betreffend die Aufstellung der 
Zolldeklarationen und der Handelsstatistik für das Schutzgebiet Kamernn. 
Vom 1. März 1904. 
Auf Grund des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung mit § 5 der 
Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 bestimme ich hiermit, was folgt: 
81. 
In den im § 3 der Verordnung vom 1. November 1898 und 9. Dezember 1901 (Kolonialblatt 
1902, Seite 109) vorgeschriebenen Zolldeklarationen sind auch die Herkunftsländer zu bezeichnen. 
§2. 
Wer Gegenstände aus dem Schutzgebiet seewärts ausführt, hat spätestens drei Tage nach der 
erfolgten Ausfuhr eine Deklaration nach anliegendem Muster auszufertigen und der zuständigen Zollstelle 
einzureichen. 
Personen, welche das Schutzgeblet mit den von ihnen auszuführenden Gegenständen verlassen, 
haben die Ausfuhrdeklaratlonen gleichzeitig mit der Ausfuhr der Gegenstände vorzulegen. 
Befreit von dem Deklarationszwange sind die zum persönlicheu Gebrauche bestimmten Ausrüstungs- 
gegenstände der Reisenden.
	        
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