Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

— 630 — 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und § 3 der Verordnung vom 
1. November 1898 und 9. Dezember 1901 werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark, die 
im Unvermögensfalle nach Maßgabe der §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuchs in eine Freiheitsstrafe 
umzuwandeln ist, bestraft. 
. K4. 
8 
Wird nach Verhängung einer Strafe gemäß 8 3 die nachträgliche Erfüllung der auf die Ein- 
und Ausfuhrdeklarationen bezüglichen Vorschriften angeordnet, so kann bei weiteren Zuwiderhandlungen 
gegen diese Anordnungen wiederholte Bestrafung eintreten. · 
5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage i Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitlg treten alle 
bisher für die Aufstellung der Handelsstatistik erlassenen Verordnungen außer Kraft. 
Busa, den 1. März 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v. Puttkamer. 
Anmeldung zur. Ausfuhr. 
(Lebende Tiere, lebende Pflanzen und Feuerwassen sind nach Stückzohl, Flüssigkeiten mit Ausnahme von 
Palmöl nach Litern, alle übrigen Waren nach Kilogramm anzugeben.) 
  
  
  
  
Siuaatstik, 
Der Ausfuhr Der a ren ê- nt 25 
enge sWert Hestimmungs-Waren= der euu 
Monat Tag Gattung 7 j ——' land keih " sbre. SE 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Gebührensätze 
für das summarische Gerichtsverfahren. Vom 20. August 1904.7) 
Auf Grund des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend das 
Verordnungsrecht der Behörden in den Schupzgebieten Afrikas und der Südsee, in Verbindung mit § 15 
des Schutzgebietsgesetzes wird hlermit verordnet: 
Die Verordnung, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren in Kamerun, 
vom 3. Juni 1897 wird, wie folgt, abgeändert: 
§ 1 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
Strafsachen 20 Mark. Die Erhebung der Gebühr als Vorschuß von dem Anzeigenden hat zu 
unterbleiben, sofern es sich nicht bloß um Beleldigungen oder leichte Körperwerletzungen handelt. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Busa, den 22. Juli 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Ebermaier. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend den Gummi-Naubbau. 
Vom 16. August 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichs- 
kanzlers vom 27. September 1908, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee, wird hiermit für diejenigen, von dem Leiter der Verwaltung am Ngoko näher 
zu bezeichnenden und in ortsüblicher Welse öffentlich bekannt zu machenden Gebiete des Verwaltungsbezirks, 
*) Vergleiche Deutsches Kolonialblatt 1897, S. 538.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.