Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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in denen eine Belehrung der Eingeborenen über rationelle Gummigewinnung erfolgt ist, verordnet, 
was folgt: 
Wer mutwillig oder lediglich in der Absicht, Gummi zu gewinnen, einen Gummibaum unmschlägt, 
wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 1000 Mark allein oder in Verbindung 
mitelnander bestraft. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. 
Buöa, den 16. August 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Ebermaier. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Erwerb von Nechten an 
Grundstücken Eingeborener. Vom 5. September 1904. 
Auf Grund des 8 6 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken 
in den den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird unter Auf- 
hebung der Verordnung, betreffend Landerwerbungen innerhalb des Togogebietes, vom 15. Januar 1888 
mit Genehmigung des Reichskanzlers folgendes verordnet: 
81. 
Grundstücke Eingeborener können ohne Genehmigung des Gouverneurs nicht Gegenstand von 
Rechtsgeschäften mit Fremden oder zu deren Gunsten sein. 
Desgleichen finden Zwangsvollstreckungen ohne Genehmigung des Gouverneurs in die in Abs. 1 
genannten Grundstücke nicht statt. 
82 
Fremde im Sinne des 8 1 Abs. 1 sind alle nicht zu der Landschaft, in der das den Gegenstand 
des Rechtsgeschäfts bildende Grundstück liegt, gehörigen Personen. 
Diese Verordnung tritt mit dem zentigen r5. in Krast. 
Lome, den 5. September 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Graf Zech. 
  
  
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Abänderung 
des Zolltarifs. Vom 30. Juli 1904. 
Auf Grund des § 6 der Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgeblet vom 
31. Januar 1903 wird hiermit verordnet, was folgt: 
Die unter Tarifnummer A I 1 und m geteisten Einfuhrzölle auf Verzehrungsgegenstände treten 
vom 15. August ab bis auf weiteres außer Kr 
Windhuk, den 30. Juli 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Leutwein. 
Ausfüh öbesti des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Guinea zu der 
Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Nechte an Grundstücken in den deutschen 
Schutzgebieten, vom 21. November 1902 und der hierzu erlassenen Verfügung des 
Reichskanzlers vom 30. November 1902 für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea 
unter Ausschluß des Infelgebiets der Karolinen, Palau und Marianen. 
Vom 22. Juli 1904. 
Auf Grund der §§ 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken, 
in den deutschen Schutzgebleten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) wird hierdurch mit 
Genehmigung des Reichskanzlers für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea unter Ausschluß des Insel- 
gebietes der Karolinen, Palau und Marianen folgendes bestimmt:
	        
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