Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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81. 
Zu § 1 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Das amtliche Verzeichnis (§ 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung) wird von dem zuständigen 
Grundbuchamt für jeden Grundbuchbezirk nach dem anliegenden Muster besonders geführt. 
Jedes Grundstück erhält eine besondere Seite. Anderungen sind in der betreffenden Spalte unter 
die ursprüngliche Eintragung zu setzen. Eintragungen, die ihre Bedeutung verloren haben, sind mit roter 
Tinte zu unterstreichen. 
8 2. 
(Zu § 2 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung.) 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die in § 1 Absatz 1 
der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in das Grundbuch 
oder Landregister eingetragen worden ist. 
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grundbuch 
oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des Preußischen 
Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen Gesetzes, betreffend 
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883 (Gesetz-Sammlung S. 131) 
mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften desselben Gesetzes verwiesen wird, 
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten, die nach Absatz 1 für die in das 
Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten. 
5 3. 
(Zu den 88 5 und 6 der Kaiserlichen Verordnung.) 
1. Das Recht, herrenloses Land in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen, sowie das Recht, mit 
den Eingeborenen Verträge abzuschließen, die den Erwerb von Eigentum oder dinglichen Rechten an 
Grundstücken oder die Benutzung der letzteren betreffen, steht ausschließlich dem Landesfiskus zu, 
welcher bei den hierzu erforderlichen Rechtshandlungen nach Befinden des Gouverneurs auch durch 
andere Personen als Beamte vertreten wird. Von dem Erwerbe bleiben die zum Unterhalte der 
Eingeborenen erforderlichen Flächen, insbesondere deren Wohnstätten, Pflanzungsländereien und Palm- 
bestände ausgeschlossen. » 
2. Die über die Besitzergreifung herrenlosen Landes zu errichtende Urkunde muß die Vorgänge bei der 
„Besitzergreifung“, eine genaue Bezeichnung der Grenzen und die Angabe enthalten, in welcher Weise 
die benannten Grenzpunkte kenntlich gemacht wurden. 
Die weiteren Bestimmungen über den Inhalt der Verträge mit den Eingeborenen und der 
Verträge, welche die Weiterveräußerung der von den Eingeborenen an den Landesfiskus veräußerten 
sowie der vom Landesfiskus als herrenlos erworbenen Grundstücke betreffen, werden vom Gouverneur 
nach Ermessen entweder allgemeln durch Aufstellung entsprechender Vertragsmuster oder von Fall zu 
Fall getroffen. 
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch oder das Landregister 
berechtigt sind oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der 
Gouverneur. » 
4. Die Anwelsung, betreffend das Verfahren bei dem Grunderwerb der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 
10. August 1887 sowie die hierzu ergangenen Ergänzungen für den Bezirk Neu-Mecklenburg Nord 
vom 24. Januar 1902 und für Kaiser-Wilhelmsland vom 28. Juli 1903 werden aufgehoben. 
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8 4. 
(Zu § 8 Absatz 2 der Kalserlichen Verordnung.) 
1. Die Grundstückseigentümer können vom Grundbuchamt zur Stellung des Antrags auf Eintragung in 
das Grundbuch durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 Mark nicht übersteigen darf, angehalten werden. 
Falls binnen drei Monaten, von der ersten Aufforderung an gerechnet, der Antrag nicht gestellt 
wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche Vermessung 
von Amts wegen versügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat der Eigen- 
tümer zu tragen. 
Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebieles in das Grundbuch eingetragen werden 
sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd daselbst aufhalten, auf 
Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die Anlegung des Grundbuch- 
blattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grundbuchamt zu bezeichnen. Das Gleiche 
gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben. Die Erfüllung dieser Verpflichtung 
kann durch Ordnungsstrafen bis 100 Mark erzwungen werden. Auch kann das Grundbuchamt in 
Fällen, in denen ungeachtet der Verhängung von Ordnungsstrafen die Bestellung eines Vertreters 
binnen einer der Partel bekannt zu gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter von Amts wegen 
bestellen. 
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