Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

davon abzusehen, Gold zu einem festen Kurse, der 
natürlich nur 1 8— 15 Rp. sein könnte, anzu- 
nehmen. Sie fürchtet nämlich die Erfahrung von 
Ceylon, wo die Regierung andauernd Silberrupien 
aus Indien einführen muß, wofür ihr Kosten er- 
wachsen, ohne daß sie sich am Prägegewinn schadlos 
halten kann, da die indische Rupie die Rechnungs- 
einhelt des Münzsystems ist. Es strömt im Klein- 
handel stets Silber hinaus, der Großhandel dagegen 
führt Gold ein, weil dessen Verschiffung billiger ist. 
Es ist über diese Verhältnisse Ceylons eine umfang- 
reiche Denkschrift erschienen, welche gegenwärtig dem 
Studium der Behörden in Britisch-Ostafrika unterliegt. 
(Bericht des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa.) 
Ein Gesetz zur Förderung der Besledlung Katals. 
Obwohl Natal von allen britischen Kolonien 
Südafrikos die dichteste Bevölkerungsziffer aufzu- 
weisen hat, ist doch gerade in dieser Kolonie der 
Mangel an weißer ländlicher Bevölkerung von jeher 
sehr fühlbar gewesen. Eine im Jahre 1902 ver- 
anstaltete Zählung ergab nur 2816 weiße Farmer 
in Natal und Zululand. Dieser Umstand im Zu- 
sammenhange mit der Tatsache, daß die Kolonie im 
wesentlichen vom Transitgeschäft lebt, hat die Natal- 
regierung veranlaßt, dem gesehgebenden Körper der 
Kolonle neuerdings den Entwurf eines Gesetzes zur 
Förderung der Besiedlung der Kolonie, Agricultural 
Development Act 1904, vorzulegen zu dem Ende, 
die weiße Bevölkerung mehr als bisher zur Besied- 
lung und Bewirtschaftung des Landes heranzuziehen. 
Diese Vorlage, welche am 19. August d. Is. Ge- 
setzeskraft erlangt hat, enthält im wesentlichen fol- 
gende Bestimmungen: 
Das Gesetz ordnet die Bildung einer Land- 
kommission (Landboard) an, bestehend aus einem 
Beamten des Landwirtschaftsministeriums und vier 
weiteren Mitgliedern, welch letztere der Gouverneur 
aus den Kreisen der praktischen Landwirte auf drei 
Jahre in jederzeit widerruflicher Weise ernennt. 
Dieser Kommission, deren Mitgliedern während ihrer 
Amtsdauer An= und Verkauf von Grunystücken 
untersagt ist, liegt neben der Beratung des Gouver- 
neurs und Landwirtschaftsministers dle Ausführung 
aller derienigen Maßnahmen ob, welche das Gesetz 
zur Erreichung seines Zieles vorsieht. In dieser 
Hinsicht wird unterschieden zwischen Befiedlung von 
Privatland und Kronland und einer Anzahl auf die 
Förderung der Besiedlung im allgemeinen gerichteter 
Maßnahmen. 
Was zunächst die Besiedlung von Privatland 
betrifft, so hat die Kommission, wenn immer sie 
private, außerhalb eines Stadt= oder Dorfbezirks 
gelegene Grundstücke für die Besiedlung geeignet er- 
achtet, dem Gouverneur einen mit Kostenvoranschlag 
versehenen Plan für deren Besiedlung vorzulegen. 
Genehmigt der Gouverneur diesen Plan, so hat die 
  
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Regierung das Recht, das betreffende Land zu er- 
werben, jedoch nur im Wege der Vereinbarung mit 
dem Eigentümer. Sind die so erworbenen Län- 
dereien vermessen und in Parzellen ausgelegt, so“ 
schreibt die Kommission die Farmen zur Auswahl 
aus und entscheidet über die eingehenden Bewer- 
bungen. Uber die Bedingungen für den Verkauf 
der Farmen schweigt das Gesetz; dagegen macht es 
für deren Verpachtung ausführliche Vorschriften, von 
denen übrigens die Kommission im einzelnen Fall 
Ausnahmen zu machen befugt ist. Nach der Art 
des Bodens wird das Land in drel Klassen ein- 
geteilt und für jede der drei Klassen verschledene 
Bestlimmungen, insbesondere hinsichtlich der Größe 
der Farmen und der Pachtzeit, getroffen. Gemein- 
sam ist für die Verpachtung aller drei Klassen die 
Verpflichtung des Pächters auf dem Lande zu 
wohnen und innerhalb der ersten Jahre durch Ver- 
besserungen den Wert des Landes in bestimmtem 
Maße zu erhöhen. 
Auf die Vergebung von Kronland finden die für 
Privatland getroffenen Vorschriften analoge An- 
wendung. 
Endlich sieht das Gesetz folgende Maßnahmen 
im Interesse der Förderung der ländlichen Sied- 
lungen vor: 
Die Kommission kann: 
1. aus ihren Mitteln öffentliche Wege bauen 
und unterhalten, auch Trambahnkonzessionen erteilen; 
2. Anlagen für Wasserbeschaffung und Be- 
wässerung aus ihren Mitteln herstellen; 
3. einem Siedler innerhalb der ersten drei Be- 
sitziahre ein Darlehen im Betrage von nicht über 
3 des Werts der von ihm gemachten Verbesserungen 
gewähren; 
4. innerhalb des ersten Besitzjahres elnem Sied- 
ler ein Darlehen von nicht über 60 8 zum Ankauf 
von Vieh, Farmgeräten, Samen, Dung und Vieh- 
futter gewähren. 
In den unter 3 und 4 genannten Fällen ist das- 
Darlehen mit 4½ pCt. zu verzinsen und in Jahres- 
zielen rückzahlbar. 
Die Kommission soll insbesondere auch landwirt- 
schaftliche Genossenschaften, welche Herstellung von 
Butter und Käse, Tabakbau, Früchtepräservierung 
und ähnliches zum Zweck haben, durch Darlehen 
unterstützen. 
Der Gouverneur kann die Rückzahlung solcher 
Darlehen gegebenenfalls erlassen. 
Endlich wird der Gouverneur ermächtigt, jeder- 
zeit Prämien auf die Ausfuhr landwirtschaftlicher 
Erzeugnisse zu setzen. 
Zur Bestreitung der Ausgaben, die die Durch- 
führung des Gesetzes mit sich bringt, erhält der 
Gouverneur das Recht, Anleihen bis zum Gesamt- 
betrag von 1 000 000 2 aufzunehmen. Für jeglichen 
Kredit, den die Regierung an Siedler gewährt, hat 
sie ein Recht auf die erste Hypothek.
	        
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