Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Herauszezeben in der Kolsnieal-Abteilung des Auswärligen Amts.
XV. Jahrgang. Berlin, 1. November 1904. Anmmer 22.
Diese Zeitschri eint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden alds Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlt
i'sBeites Slscheinstn.a roneboschnn leenden und Gelehnen aus den deutschen Giebrigeent d, her weben von Dr. ehih
7. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementopreis für das Kolonialblatt mit den Beihesten beträgt beim Bee durch die Post und die
Euchbandlungen Mk7. 9—, direlt unter Streisband durch die Verlogsbuchhandlung Mr. 8,50 für Deutschland einschl, der seasnhen Schutzgebiete und
sterreich= Ungarn, Ml. 9.75 für die Länder des Weltpostvereins. — Einsendungen und Anfragen find an die Königliche Hofbuchhandlung von
» » , Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 68—71, zu richten.
653. —
663. — Kamerun: Ent-
Dr. Strunck über Schäd-
Der Herero-Aufstand
— Bericht des Kaiserlichen
667. — dem -
und
Amtlicher Teil.
Gelsetze; Perordnungen der KReichsbehörden; Perträge.
Waldschutz-Verordnung für Deutsch-Ostafrika. Vom 9. September 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 812 ff.) in Verbindung
mit der Verfügung des Relchskanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten
Afrikas und der Südsee usw., vom 27. September 1903 sowie in Gemäßheit des § 13 der Allerhöchsten
Verordnung, betreffend Kronland in Deutsch-Ostafrika, vom 26. November 1895 wird hierdurch mit Ge-
nehmigung des Herrn Reichskanzlers für den Umfang des Schutzgebietes verordnet, was folgte
81. ,.
« „Walderzeugnisse“ im Sinne dieser Verordnung sind die Erzeugnisse von geschlossenen oder nicht
geschlossenen Waldbeständen, wie auch von einzelnen Bäumen, von Busch= und Strauchwerk, von Bambus,
Palmen, holzigen Schlinggewächsen, insbesondere Holz, Rinde, Harz, Gummi, Kautschuk, Blätter,
Blüten, Früchte. "
§2.
Auf unverwertetem Kronland dürfen Walderzeugnisse jeder Art vorbehaltlich der Bestimmungen
in § 8 von Eingeborenen und Nichteingeborenen unter nachstehenden Bestimmungen genutzt werden.
§ 3. .
Für das Fällen von Holz sowie für die Gewinnung von Baumrinde ist, gleichviel, ob das gefällte
Holz oder die gewonnene Rinde fortgeschafft oder verwertet wird oder nicht, vorbehaltlich der Bestimmungen
in § 4 eine Gebühr in Höhe von 3/10 (drei Zehnteln) des Wertes zu entrichten, den die genannten Wald-
erzeugnisse an Ort und Stelle der Fällung vor weiterer Bearbeltung besitzen. 7 *