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Erhebung einer Holzschlaggebühr, und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 29. April
1900 nebst den dazu ergangenen Ausführungsvorschriften außer Kraft.
Daressalam, den 9. September 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Graf v. Götzen.
Verordnung des Konsuls von Zanzibar, betreffend Einfuhr von Elefantenzähnen.
Vom 20. September 1904.
Nachdem die Kaiserliche Regierung sich mit dem von der hilesigen Regierung erlassenen Dekret
vom 11. Mai 1904, betreffend den Handel mit Elfenbein, einverstanden erklärt hat, werden für die
Reichsangehörigen und deutschen Schutzgenossen in Zanzlbar und Pemba folgende Strafbestimmungen
festgesetzt:
1.
Die Einfuhr von Elefantenzähnen unter Sn englischen Pfund Gewicht sowie des Elfenbeins
jeglichen Gewichts von Elefantenkühen nach Zanzibar und Pemba wird verboten. Wer solches Elfenbein
einführt, zum Kauf hält oder im Besitz hat, soll bis zum Beweise des Gegenteils als der Zuwiderhandlung
schuldig gelten. Die Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark und mit Beschlagnahme
des Elfenbeins bestraft.
2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage de Verkündigung in Kraft.
Zanzibar, den 20. September 1904.
Der Kalserliche Konful:
Freiherr Ostman.
Bekanntmachung des Konsuls von Zanzibar, betreffend obige Verordnung.
Vom 20. September 1903.
Als Zuwiderhandlung gegen die Verordnung vom heutigen Tage soll es nicht angesehen werden,
wenn mindergewichtiges Elfenbein oder Elfenbein von weiblichen Elefanten eingeführt wird, das Stempel
und Nummer einer Behörde trägt und worüber Zollpapiere des Ausfuhrhafens vorliegen. «
Zanzibar, den 20. September 1904.
Der Kaiserliche Konful:
Freiherr Ostman.
Verordnung des Gouverneurs von Kamernn. Vom 17. Juli 1904.
Auf Grund des § 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 19. Juli 1886, betreffend den Erlaß von
Verordnungen auf dem Gebiet der allgemeinen Verwaltung, des Zoll= und Steuerwesens für die west-
afrikanischen Schutzgebiete und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903,
betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, in Ver-
bindung mit § 15 des Schutzgebietsgesetzes wird hiermit verordnet:
Die Verordnung vom 15. Oktober 1886, betreffend den Handelsbetrieb an Bord der die Häfen
und Reeden des Kamerungebiets anlaufenden Schiffe (Deutsche Kolontalgesetzgebung Band I, Seite 238)
findet keine Anwendung auf den Handel mit getrockneten Fischen sowie den Handel mit Holz an Bord
solcher Schiffe, die das Schutzgebiet ausschließlich zum Zweck des Handels mit den genannten Gegenständen
anlaufen. Eines besonderen Erlaubnisscheins im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung vom
15. Oktober 1886 bedarf es für diesen Handel nicht.
Busa, den 17. Juli 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
J. V.: Ebermaier.