Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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) die auf nicht preußischem Gebiet gelegenen Küstenwerke und die Küstenbefestigungen der Reichs- 
kriegshäfen und der Schutzgebiete; 
e) die auf preußischem Gebiet gelegenen Küstenwerke bei Begrüßung fremder Kriegsschiffe. 
2. Auf dem Wasser: 
a) die Souveräne und Regenten der deutschen Bundesstaaten, die Prinzen regierender deutscher 
Königlicher Häuser und die ersten Bürgermeister der freien Hansestädte auf den ihnen eigentümlich 
gehörenden Privatfahrzeugen; 
b) die Kriegsschiffe der Kaiserlichen Marine nebst ihren Beibooten; 
e) die übrigen Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine und des Gouvernements Kiautschon, 
sobald auf ihnen eine Standarte weht oder ein aktiver oder zum aktiven Dienst herangezogener 
Offizier dienstlich eingeschifft ist, oder sobald sie militärisch besetzt oder belegt find (Hulks); 
4) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe (nebst 
Beibooten), wenn sie von einem aktiven oder zum aktiven Dienst herangezogenen Seeoffizier der 
Kaiserlichen Marine befehligt werden, nach jedesmaliger Einholung der Allerhöchsten Erlaubnis. 
B. Zur Führung der Reichsdienstflagge der Kaiserlichen Marine als Nationalitäts= und 
Hehelsszeihen sind berechtigt: 
· 1. An Land: 
a) die Leuchttürme und alle zum Ressort des Lotsen- und Seezeichenwesens gehörigen Gebäube und 
Anstalten der Kaiserlichen Marine bezlehungsweise des Gouvernements Kiautschou; 
b) die Gebäude der Zivilverwaltung des Gouvernements Klautschon; 
T) die deutsche Seewarte mit ihren Nebenstellen und die Observatorien der Marine sowie die 
meteorologische Station des Gouvernements Kiautschou. 
2. Auf dem Wasser: 
a) die nicht zur Führung der Kriegsflagge berechtigten Schiffe und Boote der Kaiserlichen Marine 
und des Gouvernements Kiautschou 
b) die von der Kaiserlichen Marine ermieteten oder ihr sonst zur Verfügung gestellten Schiffe (nebst 
Beibooten), wenn die Führung der Reichsdienstflagge von dem Staatssekretär des Reichs-Marine- 
Amts angeordnet ist. 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Verzollung von Spiritus. 
Vom 30. Mai 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichs- 
kanzlers, betreffend das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 
vom 27. September 1903 wird hiermit verordnet, was folgt: 
J. 
Ziffer 17 des der Verordnung vom 25. Oktober 1903 angeschlossenen Verzeichnisses der Zoll- 
befreiungen erhält folgende Fassung: 
17. Hartspiritus (Brennspiritus in konsistenter Form) bedingungslos, Brennspiritus in andrer Form, 
sofern er unter Verwendungskontrolle eingeführt wird. 
II. 
Zu menschlichem Genuß unbrauchbar gemachter (denaturierter) Spiritus, der zu Brennzwecken 
bestimmt ist und ausschließlich im elgenen Betrieb des Einführers verwendet wird (Brennspiritus), ist nach 
Maßgabe folgender Bestimmungen frei von Einfuhrzoll. 
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Die Denaturierung des Branntweins muß nach den zireissten# des § 3 der deutschen Branntwein- 
steuer-Befreiungsordnung (B vom 28. Juni 1900) erfolgt sein. 
  
s 189 E 
§ 2. 
Wer Brennspiritus zollfrei einführen will, hat dem Gouverneur durch die Vermittlung der 
mifändigen Zollstelle einen diesbezüglichen Antrag einzureichen, der zu enthalten hat: 
1. Die Bezeichnung des Betriebes, in dem der Brennspiritus zur Verwendung kommen soll, und 
die spezielle Verwendungsart; 
. die voraussichtliche Jahresmenge des in dem Betrieb zur Verwendung kommenden Brennspiritus 
nebst einer Berechnung, aus welcher sich diese Jahresmenge ergibt; 
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