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3. die eidesstattliche Erklärung, daß die Gesamtmenge des zollfrei eingeführten Brennspiritus
ausschließlich im eigenen Betrieb des Antragstellers und in der unter Ziffer 1 angegebenen
Weise verwendet wird.
83.
Nach Prüfung des gemäß § 2 zu stellenden Antrages durch die zuständige Zollstelle entscheidet
der Gouverneur über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages. Der Gouverneur behält sich vor,
bel Genehmigung der Anträge im Einzelfall besondere Kontrollmaßregeln zur Sicherung gegen eine miß-
bräuchliche Benutzung des zollfrei einzuführenden Brennsplritus vorzuschreiben.
8 4.
Bei der Einfuhr von Brennspiritus, für welchen Zollfreiheit in Anspruch genommen wird, ist eine
besondere Zolleinfuhrerklärung in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die Zolleinfuhrerklärung muß den
allgemein vorgeschriebenen Anforderungen einer Zolleinfuhrerklärung entsprechen; serner muß sie enthalten:
1. die ausdrückliche Erklärung, daß der Spiritus nach den Vorschriften in § 1 denaturiert ist;
2. die Erklärung, daß der Spiritus ausschließlich zu demjenigen Zwecke, der in dem gemäß § 2
gestellten Antrag angegeben ist, Verwendung finden soll.
Der Einführer von zollfrei belassenem Brennspiritus hat auf Verlangen der zuständigen Zollstelle
jederzeit darüber Auskunft zu geben, ob die Verwendung nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis stattgesunden
hat oder inwiefern davon abgewichen worden ist. Die bezüglichen Erklärungen sind vor der Zollstelle oder
der von dieser zu bezeichnenden andern Behörde unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung gemäß
8 2 Ziffer 3 zu Protokoll abzugeben.
5. .
Jede mißbräuchliche Verwendung des va- belassenen Brennspiritus wird als Zollhinterziehung
bestraft. Als mißbräuchliche Verwendung ist insbesondere anzusehen: -
1. die Verwendung des zollfrei belassenen Brennspiritus als Trinkbranntwein;
2. die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von zollfrei belassenem Brennspiritus an dritte Personen.
Neben der Zolldefraudationsstrafe wird die Berechtigung zum zollfreien Bezuge von Brennspiritus
für die Dauer von fünf Jahren, von der rechtskräftigen Festsetzung der Strafe an gerechnet, entzogen.
« 6.
Alle sonstigen Übertretungen dieser — werden mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark
bestraft, soweit nicht das Strafgesetzbuch elne höhere Strafe vorsieht.
Busa, den 30. Mal 1904.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. V.: Ebermaier.
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend den Zolltarif.
Vom 5. Oktober 1904.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 818) und des § 5 der
Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das
Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. September 1908
wird hiermit verordnet, was folgt:
81.
Die in das Schutzgebiet eingeführten Gegenstände unterliegen einem Einfuhrzoll nach Maßgabe
des in der Anlage enthaltenen Tarifs.
Die Einfuhr nach dem Sanga-Ngokogebiete unterliegt den über dieselbe erlassenen besonderen
Bestimmungen.
§ 2.
Als Wert der einem Wertzolle unterliegenden Gegenstände gilt der Fakturawert der Gegenstände
im Herkunftslande einschließlich Fracht und Spesen bis zum Eingangshafen.
Kann eine Faktura nicht vorgelegt werden, so ist der durch Schätzung ermittelte Wert zu deklarieren.
Entsteht über den Wert der einem Wertzoll unterliegenden Gegenstände eine Meinungsverschiedenheit zwischen
dem Zollpflichtigen und der Zollbehörde, so soll der Wert durch zwei Sachverständige, von welchen jede
Partei je einen ernennt, festgesetzt werden. Können sich die Sachverständigen nicht elnigen so haben sie
einen Obmann zu wählen, dessen Wertfestsetzung dann die entscheidende ist. Können sich die beiden Sach-
verständigen über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so wird dieser durch den Gouverneur ernannt.
Die bei diesem Verfahren entstehenden Kosten trägt der Zollpflichtige, wenn der von den Sach-
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