Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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17. Hartspiritus (Brennspiritus in konsistenter Form) bedingungslos, Brennspiritus in anderer Form, 
sofern er nach Maßgabe der Verordnung vom 30. Mal 1904 Abschnitt II unter Verwendungs- 
kontrolle eingeführt wird. 
18. Kohlen, Koks und Briketts. 
Els. 
20. Mineralwasser. 
21. Bauholz sowie alle übrigen Baumaterialien, als Bausteine, Erden, Kalke, Zement, Träger, Wellblech, 
Dachpappen, fertige Häuser und dergleichen. 
22. Landwirtschaftliche Maschinen und Ersatzteile, landwirtschaftliche Geräte. 
23. Maschinen für gewerbliche und bergmännische Betriebe sowie für Wasserbohrungen und Ersatzteile. 
24. Transportmittel aller Art und Ersatzkeile, Zuggeschirre. 
25. Physikalische, astronomische, chemische, mathematische, optische und ähnliche Geräte, die wissenschaftlichen 
Zwecken dienen. " 
26. Medizinische Instrumente und Apparate, Arzneien und Verbandmittel. 
27. Gedruckte Bücher, bedrucktes und beschriebenes Papier, Etiletten, Frachtbriefe usw. 
28. Bilder mit und ohne Rahmen, Statuen. 
29. Särge, Grabsteine und Grabschmuck. 
30. Münzen und Geldzeichen, die zum Umlauf im Schutgebiet zugelassen sind. 
31. Dienstuniformen. 
32. Muster ohne Wert. 
Verfügung des Gonverneurs von Deutsch-Neu-Guinea wegen Übertragung der 
Verordnungsgewalt auf den derzeitigen Bezirksamtmann in Friedrich-Wilhelms- 
hafen. Vom 4. Oktober 1904. 
Auf Grund des § 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und 
konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509), übertrage ich hiermit widerruflich für den Bezirk des Kaiserlichen Bezirks- 
amts Friedrich-Wilhelmshafen dem Kaiserlichen Bezirksamtmann Stuckhardt — nicht seinem Vertreter — 
die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen deren 
Nichtbefolgung Gefängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrase und Einziehung einzelner Gegenstände 
anzudrohen. 
Herbertshöhe, den 4. Oktober 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl. 
Verordnung des Gouvernecurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Abänderung 
des für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinena mit Ausschluß des Inselgebietes 
der Karolinen, Palau und Marianen gültigen Zolltarifes. Vom 12. September 1904. 
Auf Grund des 8 15 des Schußgebietsgesetzes (Reichs -Gesetzbl. 1900, S. 813) und auf Grund 
des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep- 
tember 1908, bestimme ich hiermit, was folgt: 
81. 
Der für das Schutzgebiet Deutsch-Neu-Guinea mit Ausschluß des Inselgebiets der Karolinen, 
Palau und Marianen gültige Zolltarif, Anlage zur Verordnung der Neu-Guinea-Kompagnie vom 
30. Juni 1888, und die Verordnung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie, betreffend Abänderung 
dieses Zolltarises, vom 18. Oktober 1895, werden mit dem Ablauf des 30. September 1904 außer 
Kraft gesetzt. 
82. 
Mit dem 1. Oltober 1904 tritt der anllegende Zolltarif für das in § 1 genannte Gebiet in Kraft. 
Am 30. September 1904 berelts schwimmende Ware unterliegt der Verzollung nicht. 
Herbertshöhe, den 12. September 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl
	        
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