Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kronland. 
Vom 10. Oktober 1904. 
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Oktober 1896, betrefsend die 
Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 1896 über die Schaffung, Besitzergreifung und 
Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete 
von Kamerun (Kol. Bl. 1896, S. 667), wird hiermit verordnet: 
81. 
Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Landkommission gebildet. Die Landkommission besteht aus 
dem Bezirksamtmann beziehungsweise dem Stationsleiter oder deren Stellvertreter und mindestens zwei 
Belsitzern. Die Beisitzer werden durch den Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres ernannt. 
§ 2. 
Die Häuptlinge der in Betracht kommenden Ortschaften sind zu den Verhandlungen zuzuzlehen. 
Zur Wahrung der Rechte der Eingeborenen ist tunlichst stets ein Pfleger zu bestellen. Die Be- 
stellung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Bestellung eines Pflegers muß erfolgen, wenn auch nur ein 
Mitglied der Kommission sie beantragt. 
5 3. 
Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Das Amt der Beisitzer und des Pflegers ist 
elin unbesoldetes Ehrenamt. Ob und in welcher Höhe Reisekosten und sonstige Auslagen zu erstatten sind, 
bestimmt der Gouverneur für jeden einzelnen Fall. 
. §4- 
Die Entscheidungen der Kommlssion erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8 6. 
Bel Feststellung von Kronland ist den Eingeborenen außer dem von ihnen bebauten und bewohnten 
Lande eine Fläche von mindestens sechs Hektar für die Hütte zu belossen. Erscheint dies wegen der Be- 
schaffenheit des Bodens oder wegen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eingeborenen oder aus anderen 
Gründen nicht ausreichend, oder kann bel diesem Maße eine natürliche Abgrenzung nicht erreicht werden, 
so ist die den Emgeborenen zuzuweisende Fläche entsprechend zu vergrößern. 
Ist die den Eingeborenen zu belassende Fläche nicht durch natürliche Grenzen hinreichend bezeichnet, 
so sind die Grenzen in rohen Umrissen, jedoch in möglichst dauerhafter Weise, im Gelände zu vermarken. 
Die Bevölkerung ist über die Bedeutung der Grenzmarken zu belehren. 
.. 86. 
Uber jede Verhandlung der Landkommission ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang 
und die Ergebnisse der Verhandlung im wesentlichen wiedergeben muß. Das Protokoll ist von dem 
Vorsitzenden, den Belsitzern und, wenn ein Pfleger bestellt war, auch von diesem zu unterzeichnen. 
Dem Protokoll ist eine möglichst genaue Skizze des in Besitz genommenen Landes beizusügen. 
Die Protokolle sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und zu einem besonderen Aktenstück zu ver- 
einigen. Die Emsicht dieser Akten ist auf Verlangen jedermann zu gestatten. 
Abschrift jedes Protokolls ist alsbald dem Gouvernement zur Genehmigung einzureichen. 
7. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. ö46 Verordnung gilt nicht für die Verwaltungsbezirke 
Busa und Viktoria, ferner nicht für die Konzessionsgebiete der Gesellschaften Nordwest Kamerun und Süd- 
Kamerun und ebenso nicht für das Geblet der Residenturen Garua und . 
Buda,deu100ktoberl904 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. B.: Ebermaier. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Anzünden von erdöl- 
haltigen Quellen. Vom 18. Oktober 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebieisgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung des 
Reichskanzlers, betreffend das Verordnungerecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Süd- 
see, vom 27. September 1903 wird für den Verwaltungsbezirk Duala verordnet, was folgt: 
81. 
Das Anzünden von Erdöl= oder erdölhaltigen Quellen ist verboten.
	        
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