Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. bestraft, an deren Stelle im Falle 
der Nichtbeitreibbarkeit Haft nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuchs, bei Eingeborenen Ge- 
fängnis mit Zwangsarbeit tritt. 
82. 
Nach Maßgabe des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs wird bestraft, wer in gefährlicher Nähe 
von Erdöl= oder erdölhaltigen Quellen Feuer anzündet. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Busa, den 18. Oktober 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: Ebermaier. 
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den Handel mit Palmkernen. 
Vom 2. November 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit § 5 der Versügung des Reichs- 
kanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
81. 
Der Handel mit Palmkernen, welche mehr als 5 Prozent Schalen enthalten, ist verboten. 
§5 2. 
An den größeren Handelsplätzen werden nach Anhörung der Firmen Prüfungsstellen eingerichtet, 
welchen sämtliche angebrachten Palmkerne ohne Verzug zur Prüfung auf ihren Schalengehalt vorzulegen sind, 
Die Prüfung erstreckt sich sowohl auf diejenigen Palmkerne, welche erst zum Verkauf angeboten 
werden, als auch auf diejenigen, welche bereits vorher in das Eigentum einer Firma übergegangen sind. 
83. 
Für diejenigen Kernemengen, welche nicht mehr als 5 Prozent Schalen enthalten, wird eine 
Abfertigungsbeschemigung erteilt, welche mit laufender Nummer und Datum versehen ist. 
Kernemengen, deren Schalengehalt dos zulässige Höchstmaß überstelgt, werden zurückgewiesen. 
8 4. 
Die Kosten der Kerneprüfung werden von den am Einkauf beteiligten Firmen getragen. Die 
Verteilung der Kosten richtet sich in erster Linie nach einer etwa zwischen den Firmen bestehenden Ver- 
einbarung; falls eine solche nicht getroffen ist, wird die Verteilung nach Anhörung der Firmen durch die 
örtliche Verwaltungsbehörde bestimmt, gegen deren Entscheidung Beschwerde beim Gouvernement zulässig ist. 
Die Einziehung rückständiger Beträge erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung. 
5 5. 
Für die Einrichtung und Beaufsichtigung der Prüfungsstellen sind die öffentlichen Verwaltungs- 
behörden zuständig. 
86. . 
Wer Palmkerne der amtlichen Prüfung entzieht oder Palmkerne, welche der amtlichen Prüfung 
entzogen sind, an sich bringt, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft bestraft. 
Der Versuch ist strofbar. 
. §7. . 
Angestellte oder Beauftragte der den Handel mit Palmkernen betreibenden Firmen, welche sich 
zwecks Beeinflussung der Verkäufer in der Nähe der Prüfungsstellen aufhalten, werden mit Geldstrase bis 
zu 100 Mark oder Haft bestraft. 
B. 
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 3. in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 
1. die Verordnung, betreffend den Handel mit Polmkernen, vom 7. Februar 1890, 
2. die Verordnung, betreffend den Handel mit Palmkernen im Amtsbezuk Lome, vom 28. Juli 1903. 
Lome, den 2. November 1904. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. V.: Graf Zech.
	        
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