222 Versicherung auf Gegenseitigkeit. Kompetenz.
Die Gründe dieser Entscheidung sind folgende-Durch
die Bestimmungen der Art. 56, 62, 63
u. 64 de5 Einf.-Ges. zum allg. deutschen Handelsgesetzbuche
vom 10. Nov. 1861 in Verbindung mit
den Bestimmungen des letzteren selbst, namentlich
in dessen Art. 271 u. ff. — hat die Handelsgerichtsbarkeit
als eine Ausnahmzgerichtsbarkeit ihre absolute
Begrenzung dahin erhalten, daß zur Zuständigkeit
der Handelsgerichte zwar alle in diesen Gesetzen
als Handelssachen bezeichneten Rechtsverhältnisse
und Rechtsgeschäfte gehören, jedoch unter der im Art.
64 des Einf.-Ges. ausdrücklich enthaltenen Beschränkung,
daß für Klagen gegen Nichtkaufleute aus Handelsgeschäften
die Handelsgerichte nur dann zuständig
sind, wenn eben diese Geschäfte zugleich auch auf Seiten
der Beklagten als Handelsgeschäfte sich darstellen.
Behufs der Entscheidung des vorwürfigen negativen
Kompetenzkonfliktes zwischen dem mit Rücksicht
auf den Betrag der eingeklagten Forderung
ordentlichen bürgerlichen Gerichtsstande der Beklagten,
welche unbestritten Nichtkaufleute sind, einerseits
und dem k. Handelsgerichte anderseits ist also an
der Hand der vorerwähnten bssenenn Bestimmungen
festzustellen, ob das Rechtsverhältniß, aus welchem
hier geklagt worden ist, überhaupt ein Handelsgeschäft
bildet und, wenn ja, ob es als ein solches
auch auf Seiten der Beklagten als Nichtkaufleute
sich erachten lasse.
Das allgem. deutsche HGB. bezeichnet nun in
seinem Art. 271 Ziff. 3 nur allein „die Uebernahme
einer Versicherung gegen Prämie“ als ein Handelsgeschäft;
hieraus ergibt sich nach Inhalt der bezüglichen
Verhandlungen und Beschlüsse der Konferelt
— vergl. die Prot. S. 515 ff., 1290, 5056 ff. —
ganz unzwesdentig,
1) daß „das Nehmen einer Versicherung gegen
Prämie“ — als nur die Vergütung eines möglichen
durch Brand u. dergl. sich ergebenden Schadens