Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. · 
Der Vorstand hat bel Ansübung seiner Amtstätigleit den Anordnungen des Aufsichtsrats und 
insbesondere den von diesem ihm ertellten Geschäftsanwelsungen Folge zu leisten. 
Den Erwerb, die Veräußerung oder Beschwerung von Grundeigentum darf der Vorstand nur mit 
Genehmigung des Aufsichtsrats vornehmen. 
t hen Vorstand vertritt die Gesellschaft nach außen bei allen Rechtsgeschäften und sonstigen An- 
gelegenheiten. 
Die Mitglieder des Vorstands zeichnen je nach der Bestimmung des Aussichtsrats (und dem mit 
den Mitgliedern des Vorstands darüber abgeschlossenen Vertrag) entweder ein jedes Mitglied allein, oder 
je zwei Mitglieder des Vorstands zusammen, oder ein Mitglied des Vorstands mit einem zur Mitunter- 
schrift befugten Angestellten (Prokuristen). Auch Angestellte (Prokuristen) können jeder für sich allein oder 
mehrere gemeinschaftlich mit der Zeichnung der Firma betraut werden. 
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern, welche von der 
# zu wählen sind. Die Mehrheit der Mitglieder muß aus Angehörigen des Deutschen 
eichs bestehen. 
Die Sitzungen des Aussichtsrats, über welche Protokoll geführt werden muß, finden statt, so oft 
eine geschöftliche Veranlassung dazu vorliegt, und außerdem, wenn wenigstens zwei Mitglieder es verlangen. 
In letzterem Fall muß die Sitzung innerhalb von acht Tagen stattfinden. Die Berufung erfolgt durch 
den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Mittellung der Tagesordnung, des Orts und der Zeit 
der Versammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. In 
eiligen Fällen können Beschlüsse auch im Weg schriftlicher oder telegraphischer Abstimmung gefaßt werden. 
Auf die Rechte und Pflichten des Aussichtsrats finden, sofern nicht in dieser Satzung besondere 
Bestimmungen getroffen sind, die für den Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften bestehenden Vorschriften des 
Handelsgesetzbuchs analoge Anwendung. 
Insbesondere hat der Aussichtsrat folgende Rechte und Pflichten: 
a) die Prüfung der von dem Vorstand ausgestellten Bilanz und Gewinn= und Verlustrechnung 
saowie dessen Vorschlags zur Gewinnverteilung; 
b) die Ernennung der Mitglieder des Vorstands, von Prokuristen sowie derjenigen sonstigen An- 
gestellten, deren jährliche Besoldung mehr als 3000 Mark beträgt, denen eine Tantieme gewährt 
werden soll, oder denen eine Vertretungsbefugnis erteilt ist. In letzterem Fall bestimmt der 
Aufsichtsrat auch den Umfang solcher Vertretungsbefugnis; 
c0 die Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von Immobililen; 
4) die Entscheidung über die Anlegung von Geldern, welche zum Geschäftsbetrieb nicht er- 
forderlich sind; 
e) die Genehmigung der vom Vorstand vorzulegenden Betriebspläne und Verwaltungsetats sowie 
aller die Gesellschaft betreffenden Neubauten bei einem Voranschlag von mehr als 2000 Mark; 
t) die Befugnis, für die Geschäftsführung des Vorstands eine Anweisung zu erlassen; 
g) die Befugnis, Generalversammlungen einzuberufen und deren Tagesordnung festzusetzen; 
b) die Befugnis, zur Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstands einen Revisor zu bestellen; 
i) die Entscheidung, ob und event. in welcher Art der Reservefonds gesondert anzulegen und zu 
verwalten, oder ob derselbe im Geschäftsbetrieb zu verwenden ist; 
k) die Vertretung der Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften gegenüber den Miltgliedern 
des Vorstands sowie bei Rechtsstreitigkelten mit diesen. 
Außerdem kann der Aussichtsrat durch allgemeine oder besondere Instruktionen diejenigen Geschäfte 
jeweilig bestimmen, welche vor dem Abschluß seiner Genehmigung bedürfen. 
Zum Zweck der genauern Kontrolle der Geschäftsführung wird von dem Aussichtsrat ein beeldigter 
Bücherrevisor mit der Vornahme von Revisionen der Bücher, des Kassenbestands und der Anlagewerte der 
Gesellschaft beauftragt. Diese Revisionen haben monatlich mindestens einmal stattzufinden. Über das Er- 
gebnis derselben hat der Revisor dem Aussichtsrat zu berichten. 
Es erwählt ferner die ordentliche Generalversammlung jährlich zwei Revisoren, welche am Schluß 
des Geschäftsjahrs Bücher, Kassenbestand und Bilanz der Gesellschaft zu prüfen und über das Ergebnis 
der Prüfung der Generalversammlung zu berichten haben. 
Die in Gemäßheit dieser Sabzungen ordnungsmäßlg berufene und zusammengesetzte General= 
versammlung vertritt die Gesamtheil der Gesellschaftsmitglieder. Die Beschlüsse und Wahlen sind für alle 
Mitglleder verbindlich. · 
In der Generalversammlung hat jeder Anteil eine Stimme. Das Stimmrecht kann jedoch nur 
für solche Antelle ausgeübt werden, welche mindestens drei Tage vor der Generalversammlung an einer 
derjenigen Stellen, welche bei Einberufung zu diesem Zweck bekannt gegeben find, gegen Bescheinigung
	        
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