Full text: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

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Zollämter. 
A. An der Meeres küste: 
1. Die Hauptzollämter Tanga, Bagamojo, Daressalom, Kilwa. 
2. Die Zollämter II. Klasse Pangani, Lindi. » 
DieBezirksvetwaltungsbehörbeniaSâdaniundMikindanigeltenalsZollämtetE Klasse im 
Sinne des 8 9 der Zollverordnung. 
3. Die Zollämter III. Klasse Moa, Simba-Uranga, Mohöro und Kionga. 
Außerdem bestehen als Wach= und Aufsichtsstationen die ständigen Zollposten Tangata, Kipumbue 
Bueni, Kwale, Tschole (Mafia-Kisimani), Kilwa Kisiwani, Kiswere, Mtschinga, Sudi. 
Die Geschäfte des ständigen Zollpostens Tschole (Mafia-Kisimanl) werden von der dortigen Bezirks- 
verwaltungsbehörde und deren sarbigen Organen wahrgenommen; auch die Geschäfte der übrigen Zollposten 
sind tunlichst den vorhandenen farbigen Verwaltungsorganen zu übertragen. 
Zollstaotionen. 
B. An der Binnengrenze. 
# An den in § 1 Nr. II benannten Plätzen werden die Geschäfte der Zollstationen von den dort 
befindlichen Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirksämtern, Bezirksnebenstellen, Militärstationen und Osffizier- 
posten) wahrgenommen. 
Die Errichtung vorübergehender Zollposten zur wirksameren Durchführung der Vorschriften der 
Zollverordnung und zur Erleichterung des Verkehrs (§ 19 Z. V.) erfolgt nach dem Ermessen der zu- 
ständigen Hauptzollämter und Zollstationen. 
Der Wunkungsbereich des Hauptzollamtes Kilwa erstreckt sich vom Kap Delgado bis zur Msalla- 
mündung des Rufiyiflusses einschließlich Masia und Tschole, der des Hauptzollamtes Daressalam von der 
Msallamündung bis ausschließlich Bueni, der des Hauptzollamts Bagamoyo von Bueni bis einschließlich 
Kipumbue, der des Hauptzollamts Tanga von Klpumbue ausschließlich bis zur britischen Grenze. 
Die innerhalb dieser Wirkungskreise belegenen Zollämter und Zollposten unterstehen den betreffenden 
Hauptzollämtern. 
Der Wirkungsbereich der Zollstationen deckt sich mit den betreffenden Verwaltungsbezirken mit der 
Maßgabe, daß die Zollstation Schirati der Zollstation Muansa, die Zollstationen Unjlkaposten, Muaja und 
Wiedhafen der Zollstation Neu-Langenburg dienstlich unterstellt sind. 
Zuständigkeit der Zollstellen. 
10. 
Die in § 9 unter A 1—3 genannten Hh u meerD Zollämter II. und III. Klasse, sowie die 
daselbst unter B aufgeführten Zollstationen haben die unbeschränkte Befugnis zur zollamtlichen Behandlung 
von Gegenständen jeder Art und Menge; das Zollamt III. Klasse Simba-Uranga jedoch nur für solche 
Gegenstände, welche auf Dampfschiffen ein= und ausgehen. 
Sämtliche vorgenannten Zollämter und Zollstationen, sowie die ständigen Zollposten haben die Be- 
fugnis, Begleitscheine abzufertigen und Segelerlaubnisscheine auszustellen, sofern sie mit des Schreibens 
kundigem Personal besetzt sind. Andernfalls findet Begleitung durch Zolldiener oder sonstige geeignete 
Persönlichkeiten statt. 
Anmeldung. 
8 11. 
Die Zollstellen sind berechtigt, von jedem, der die Abfertigung von Gegenständen durch Vorlegung 
einer Anmeldung beantragt, den Nachweis zu verlangen, daß er das Verfügungsrecht über die Gegenstände 
besitzt, falls diese nicht von ihm selbst nach der Zollstelle gebracht worden sind. Der Nachwels ist zu führen 
durch Vorlegung von Konnossementen, Landesscheinen, Originalrechnungen, Geschäftsbriefen, Vollmachten der 
Warenempfänger, durch volle Adressen auf den Gütern usp. Die in § 23 der Zollverordnung vor- 
geschriebene Anmeldung sowohl zollpflichtiger wie auch zollfreier Gegenstände, die zur Ein= und Ausfuhr 
gebracht werden sollen, hat auf dem vorgeschriebenen Formular zu erfolgen. Der Anmelder hat die 
Spalten 1 bis 5 des Formulars nach Maßgabe des Vordrucks auszufüllen; die Benennung der angemeldeten 
estan= soll so gewählt werden, daß sie sich in eine Position des statistischen Warenverzeichnisses ein- 
en lassen. 
Fbn. Anmeldungen sind in deutscher Sprache auszufertigen; Ausnahmen können gestattet werden. 
Die Anmeldung der Menge hat neben dem Gewicht nach der in den Tarifen angegebenen Mengen- 
einheit zu erfolgen, nach welcher der Zoll berechnet wird, bei lebenden Tieren, lebenden Pflanzen und beie 
Feuerwaffen muß auch die Stückzahl angegeben werden. Der Wert ist nach vollen Rupien abzurunden, 
47 Pesa und weniger bleiben unberücksichtigt, 48 Pesa und darüber werden auf eine volle Rupie ab-
	        
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